Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/26

Landgericht Dortmund 3 O 64/26 vom 10.07.2026
- Eine finanzierende Bank klagt erfolgreich auf Herausgabe eines unterschlagenen und sodann an den Beklagten veräußerten Fahrzeuges.
- Die Umstände des Verkaufsvorganges des nicht im Eigentum des Veräußerers befindlichen Fahrzeuges lassen den Schluss zu, dass sich der Käufer und spätere Beklagte nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen kann.
- Stimmt der Name des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugunterlagen überein, entbindet das den Käufer nicht von der Pflicht, Verdachtsmomenten auf einen betrügerischen Verkauf nachzugehen.
- Der Käufer handelt grob fahrlässig, wenn er eine Fälschung von Fahrzeugunterlagen ignoriert, die leicht durchschaubar ist oder wenn neben ZB I und II keine weiteren Unterlagen vorliegen, wie Bordbuch und Wartungsheft sowie wenn das Angebot über ein neu erstelltes Internetprofil abgegeben bzw. abgewickelt wird.
- Gegen das Vorliegen eines gutgläubigen Erwerbs spricht zusätzlich, dass die als Verkäufer auftretende Person vom äußeren Erscheinungsbild her nicht identisch gewesen sein kann mit der Person, auf die der vorgezeigte Ausweis ausgestellt war, dass der Preis auch für Laien erkennbar zu niedrig gewesen ist, die Preisvereinbarung insgesamt widersprüchlich war und die organisatorischen Umstände so unklar gewesen sind, dass Nachfragen für den Käufer geradezu dringend notwendig gewesen wären.
- Der Vortrag des Beklagten zu vorliegenden Beschädigungen entlastet ihn nicht von dem Vorwurf eines auffällig zu niedrigen Preises, da das Fahrzeug ursprünglich ohne Beschädigungen zu diesem niedrigen Preis angeboten wurde.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Dortmund verurteilt einen Fahrzeugkäufer zur Herausgabe eines gekauften Fahrzeuges an die klagende Bank, bei der es ursprünglich finanziert worden war. Die Umstände des Kaufvorganges enthalten eine Fülle von Aspekten, die für den Käufer, der sich auf gutgläubigen Erwerb beruft, Anlass zur Nachfrage und Klärung gewesen sind. Daher handelte er grob fahrlässig darin, das Fahrzeug unter diesem Umständen zu erwerben.
Bedeutung für die Praxis:
Kommt ein Mietfahrzeug nach einer Unterschlagung nicht zurück, wird oft gerichtlich um die Frage gestritten, ob der vermeintlich gutgläubige Erwerber oder der Autovermieter nun der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Die Anforderungen vieler Gerichte an einen gutgläubigen Erwerb sind für die Branche oft so gering, dass Vermieter das nicht nachvollziehen können. Aus unserer Sicht sprechen bereits einzelne Aspekte wie fehlender funktionierender Zweitschlüssel, fehlende ergänzende Fahrzeugunterlagen (HU-Bescheinigung, Service-Heft, Bordbuch, Werkstatt-Rechnungen z.B. für Service usw.) zu einem sehr jungen Fahrzeug, ein auffällig niedriger Verkaufspreis und das Verlangen einer Barzahlung bei einem Straßengeschäft klar dafür, als der Käufer einen Betrug vermuten muss und nicht später aus einer „Gier frisst Hirn“-Aktion einen gutgläubigen Erwerb konstruieren kann.
Das Landgericht Dortmund hat eine Fülle von Verdachtsmomenten erkannt, die der Beklagte ignorierte und wegen grober Fahrlässigkeit den gutgläubigen Erwerb verneint.
Hinweis:
Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist nicht konkret bekannt. Dass es von der Justizbehörde veröffentlicht wurde, spricht dafür.