Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/26

Amtsgericht Leipzig 106 C 4988/25 vom 21.05.2026
- Ein von der Beklagten an den Geschädigten versandtes Schreiben zur Preisvorgabe bindet diesen nicht an diesen Höchstpreis für Mietwagenkosten, wenn es kein konkretes Angebot enthält.
- Das Schreiben ist nicht konkret genug, wenn lediglich pauschal um Kontaktaufnahme gebeten wird, verbunden mit einer Tabelle von Fahrzeugbeispielen, Motorstärke und Tagesmietpreisen.
- Hinzu kommt, dass die in den Tabellen aufgeführten Beispiele für das verunfallte Fahrzeug irreführende Daten enthielte, sodass es dort gar nicht einsortiert werden könnte, weil zum Beispiel das aufgeführte Modell mit einer anderen Motorisierung versehen ist.
- Die Beklagte muss sich an der selbst erstellten Regulierungsgrundlage (Tableau) festhalten lassen, die üblicherweise die Grundlage der Regulierung von Mietwagenkosten zwischen den Parteien ist und war.
- Die tatsächliche Mietdauer ist als berechtigt anzusehen, da eine Überlegungszeit von einer Woche für den Geschädigten bis zur Entscheidung einer Reparaturbeauftragung noch als angemessen anzusehen ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Leipzig sieht im konkreten Fall keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass der Geschädigte ein viel zu allgemeines Schreiben des Versicherers zur Preisvorgabe ignorierte. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten ergeben sich auf Basis des Tableaus der Beklagten.
Bedeutung für die Praxis:
Die zentrale Frage war, ob die Beklagte dem Geschädigten ein relevantes und beachtenswertes Erstschreiben mit Mietwagen-Hinweisen gesandt hatte. Dem war nicht so, denn dieses Schreiben enthielt lediglich eine Tabelle mit Fahrzeug- und Preisangaben sowie die Aufforderung, sich zur Anmietung bei ihr oder einem der aufgeführten Vermieter zu melden. Das sah das Gericht nicht als ein konkretes Angebot an. Denn nur dann könnte der Geschädigte erkennen, was man ihm tatsächlich anbietet. Beschädigt war ein Golf mit 110 kW. Der Geschädigte hätte sich nun an einer Spalte orientieren können, die das Fahrzeug auswies oder an der kW-Zahl zwei Spalten weiter und in der Folge zu einem viel höheren Preis. Das Gericht hat auch erkannt, dass der Versicherer sein Schreiben ins Blaue hinein verfasste, weil er den konkreten Anspruch und Bedarf des Geschädigten nicht kannte.
Allerdings gab es eine Tableauvereinbarung zu Mietwagenpreisen. Diesen Betrag wollte der Kläger durchsetzen. Nur weil der Vermieter zunächst einen höheren Betrag geltend machte, wurde überhaupt gestritten. Der Versicherer war der Meinung, dass er sich an den Preis des Tableau nur dann halten müsste, wenn von vornherein darauf basierend abgerechnet worden wäre und nicht erst durch eine Rechnungskorrektur. Das sah das Gericht anders. Trotzdem ist den Autovermietungen dringend zu empfehlen, wenn sie sich auf ein Tableau eines Haftpflichtversicherers berufen wollen, nicht erst einen viel höheren Betrag abzurechnen und dann erst nach Widerspruch auf das Tableau umzuschwenken. Das Motto „erstmal probieren“ dürfte auch zukünftig keinen Gefallen finden.