Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/26

Landgericht Koblenz 10 S 6/26 vom 02.07.2026 – Beschluss
(Erstinstanz Amtsgericht Sinzig 10 C 553/24)
- Die Anhörungsrüge der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kammer weist darauf hin, dass sie ausreichend begründet habe, weshalb ein mit vier Wochen zeitlichem Vorlauf erstellter Internet-Screenshot eines Sixt-Fahrzeuges kein konkreter Sachvortrag sein kann.
- Aufgrund von Unwägbarkeiten kann gerichtsbekannt ein Geschädigter nicht verbindlich vier Wochen vor einer terminierten Reparatur einen konkreten Mietwagenvertrag abschließen, weil z.B. Werkstatttermine und Ersatzteil-Verfügbarkeiten nicht exakt planbar sind.
- Würde dann aufgrund früherer oder späterer Reparatur aus Sicht der Versicherung ein Mietwagen unnötig bezahlt werden müssen, läge in den Augen des Versicherers ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, weil man doch bis zur völligen Klarheit warten müsste.
- Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die mit einem Internetangebot verbundene Kaution zu bezahlen.
- Da die Beklagte kein brauchbares Argument gebracht hat, ist die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Koblenz weist die mittels einer Anhörungsrüge geführten Angriffe der Beklagten zurück. Die Kammer tritt der Auffassung entgegen, dass ein Internetangebot der Beklagten einen konkreten Sachvortrag darstellt, der die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste erschüttern würde. Im Gegenteil – so die Kammer – müsse die Beklagte aufhören, Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Bedeutung für die Praxis:
Der Kammer ist absolut zuzustimmen, denn Internetangebote mit ihren nachträglich recherchierten Preisen und Sonderbedingungen wie feste Mietdauer, erhebliche Vorbuchungsfristen, Vorkasse, Kaution usw. können kein Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sein. Geschädigte können die dort gefundenen Angebote gar nicht als Ersatzfahrzeuge nutzen.
Brisant dabei: Dieses Argument betrifft ganz genauso die Frage, ob die Fraunhofer-Liste allein oder als Teil des Mischmodells anwendbar ist. Denn dort sind die Werte auf dieselbe Weise „recherchiert“.