Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/26

Landgericht Stuttgart 5 S 190/25 vom 07.07.2026 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 40 C 2716/25 vom 16.12.2025)
- Eine nachträglich vom Haftpflichtversicherer an den Geschädigten erteilte Preisvorgabe bindet den Geschädigten nicht, der bereits einen Ersatzmietwagen nutzt und den Vertrag einseitig kündigen müsste.
- Gegen eine Umtauschpflicht spricht es, wenn dem Geschädigten nicht konkret bekannt ist, dass die Miete noch sehr lange dauern wird.
- Gegen eine Umtauschpflicht spricht es auch, wenn dem Geschädigten nicht konkret bekannt ist, dass ein erheblicher Tarifunterschied mit der Folge besteht , dass eine Fortsetzung der begonnenen Miete zu erheblich höheren Forderungen gegen den Schädiger führen würde.
- Die Anwendung der Werte der Schwacke-Liste begegnet im Rahmen der Schätzung nach § 287 keinen Bedenken.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Stuttgart hebt eine Erstentscheidung auf und spricht den restlichen geforderten Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Dazu wird die Schwacke-Liste angewendet und der Einwand der Beklagten zurückgewiesen, der Geschädigte hätte das Mietfahrzeug nach einer Woche gegen ein Ersatzfahrzeug ihres Kooperationspartners tauschen müssen.
Bedeutung für die Praxis:
Immer häufiger wenden Versicherer ein, dass ihre nachträglich erfolgte Preisvorgabe hätte beachtet werden müssen und dem Geschädigten, der zu dem Zeitpunkt bereits ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte, ein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist.
Das Landgericht Stuttgart hat das in einem konkreten Fall verworfen. Ausschlaggebend dafür war zumindest in diesem verhandelten Fall, dass für den Geschädigten nach dem Eingang des Versichererschreibens die erhebliche zeitliche Dauer der Miete nicht absehbar war. Zudem hielt das Gericht den Preisunterschied nicht für so erheblich, dass der Geschädigte allein deshalb eine Veranlassung zum Wechsel gehabt hätte.
Der Fahrzeugwechsel hätte hier auch nur durch eine einseitige Kündigung des Geschädigten erfolgen können, denn die Miete war auf unbestimmte Zeit bis zum Ende des Ersatzbedarfes vereinbart. Diese Kündigung war dem Geschädigten mangels konkretem Anlass nicht zumutbar. Denn weder musste er davon ausgehen, dass die Miete noch sehr lange dauert, noch musste ihm aufgrund des Schreibens bekannt sein, dass das „Angebot“ des Versicherers so erheblich günstiger ist, dass allein das eine Kündigung rechtfertigen würde.
Die Praxis der Autovermieter sollte davon absehen, die Mietdauer konkret zu bestimmen. Denn der Geschädigte mietet ja für die gesamte Zeit seines Ersatzbedarfes, konkret also bis zum Reparaturende oder bis zum Zeitpunkt eines ersatzweise beschafften zugelassenen Fahrzeuges. Das sollte so auch im Mietvertrag stehen, so wie der BAV das in seinem Musterformular empfiehlt. Denn wird andersherum ein konkret im Mietvertrag vereinbartes Mietende überschritten und liegt dem Geschädigten zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Preisvorgabe vor, wird ihm eine Wechsel auf das vom Versicherer empfohlene Fahrzeuge vermutlich als zumutbar vorgehalten werden. Auf die Frage, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Mietvertrags-Endes konkret mit einem noch länger andauernden Ersatzbedarf ausgehen muss, kommt es dann möglicherweise ebenso wenig an, wie auf die Frage, welche Kosteneinsparung mit einem Wechsel verbunden wäre.
Vereinbaren Vermieter Mietverträge zu Ersatzmieten zu Tagespreisen oder vermieten sie für eine Woche, so beruht dies in der Regel entweder auf einer ungeschickten Preisvereinbarung oder auf der unveränderten Übernahme der Reparaturdauerprognose aus dem Gutachten. Das kann dann zur Gefahr der frühzeitigen Rückgabe-Pflicht des Geschädigten führen, wenn Versicherer den Geschädigten nach Mietbeginn über Angebote und Minimalpreise ihrer Direktvermittlungspartner informieren.
Neben dieser Diskussion bleibt die Frage offen, ob das Preisvorgabeschreiben der Beklagten überhaupt beachtlich gewesen ist. Hierzu musste sich das Landgericht nicht äußern. Doch wie immer in solchen Fällen hat der Versicherer dem Geschädigten kein konkretes Angebot gemacht, sondern nur allgemein ein Ersatzfahrzeug in Aussicht gestellt, das er ins Blaue hinein als vergleichbar bezeichnete. Das Landgericht Stuttgart hält das für aureichend, anderes Gerichte sehen das anders.