Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/26

Oberlandesgericht Köln 15 U 65/26 vom 18.06.2026
(Vorinstanz Landgericht Bonn 17 O 253/25 vom 26.02.2026)
- Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mittels Mischmodell Fracke zu schätzen.
- Eine alleinige Anwendung einer der Liste ist aus Sicht des Senates keine Möglichkeit, den Erstattungsanspruch des Geschädigten zu bestimmen.
- Ist in einer Liste eine Mietwagenklasse nicht ausgewiesen, wird der Wert der niedrigsten aller höheren vorhandenen Mietwagenklasse verwendet.
- Dem Grundbetrag nach Fracke ist ein unfallbedingter Aufschlag hinzuzufügen, wenn der Vermieter den Mietzins zwischenfinanzieren musste oder das Miet-Ende ex ante nicht bekannt war. Denn daraus ergeben sich unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
- Wenn sie zur erforderlichen Ersatzleistung gehören, sind die Kosten angefallener Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen / Abholen, Navigation, Winterreifen, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung erstattungsfähig.
- Ebenso zu erstatten hat die Beklagte die Kosten der Klägerin für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit.
Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht Köln hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass nur das Mischmodell geeignet ist, die erstattungsfähigen Kosten für Ersatzmobilität zu bestimmen. Ein Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Zusatzleistungen und Nebenkosten kommen hinzu.
Bedeutung für die Praxis:
Das Oberlandesgericht Köln beendet die Rechtsprechung des Landgericht Bonn, das sich in mehreren Verfahren davon überzeugt hatte, dass die Fraunhofer-Liste unter derart gravierenden Mängeln leidet, dass sie dort nicht für verwendbar gehalten wurde. Das OLG geht da nicht mit.
Die vielen angeführten Begründungen des Senates sind wenig überzeugend. Das Landgericht Bonn sah die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste durch konkreten Sachvortrag der Klägerin erschüttert. Diese hatte – unabhängig davon, dass Internetangebote Anmietvoraussetzungen unterliegen, die die sieben Geschädigten nicht erfüllen konnten – mit eigenen Internetbeispielen deutlich gemacht, dass die Werte bei Fraunhofer nicht dem tatsächlichen Internetmarkt entsprechen können.
Das Berufungsgericht hat sehr kreativ begründet, warum ihm diese Argumente nicht ausreichend sind.
Begründung 1: Die Internetbeispiele der Klägerin betreffen weder Zeitpunkt noch Ort der Anmietungen.
Gegenargument: Sie betreffen nicht den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort. Gleichzeitig beharrt das OLG aber auf Fraunhofer, wo die Werte große Regionen betreffen, die sich teils über 100 km ausdehnen und aus dem ganzen Jahr zusammengetragen sind. Hier wird also mit zweierlei Maß gemessen.
Begründung 2: Die Internetangebote der Klägerin stammen auch von Bahnhöfen und Flughafenstationen.
Gegenargument: Zumindest Bahnhöfe sind Teil der Werte in den Fraunhofer-Listen und das ist auch richtig so. Denn in Fragen der Mobilität sind zentrale Stationen zu bevorzugen. In manchen Städten gibt es auch keine anderen Stationen. Dass die Preise dort manchmal höher liegen können, ist Teil des Marktes und kann nicht dazu führen, dass dortige Preise unberücksichtigt bleiben. Der Preisaufschlag ist an Bahnhöfen derselbe wie an Flughäfen, daher ist auch die Verwendung dieser normalen Mietwagenstationen nicht zu beanstanden.
Begründung 3: Das verwendete Gutachten des Bundesverbandes der Autovermieter stammte nicht aus dem zu betrachtenden Jahr, sondern aus dem Vorjahr.
Gegenargument: Hier hat der Senat einen Punkt. Doch weil die Ergebnisse des BAV-Gutachtens so sehr weit entfernt liegen von den angeblichen Marktpreisen der Fraunhofer-Liste aus dem mit dem Gutachten vergleichbaren Jahr, ist das Ergebnis durchaus generalisierbar. Denn bei Fraunhofer ist die Methode ja nicht geändert worden, jedenfalls ist darüber nichts bekannt. Wenn Fraunhofer in 2023 erheblich falsche Werte lieferte, dann ist das auch für 2024 so. Es drängt sich auch der Eindruck auf, dass der Senat bei Vorliegen eines BAV-Gutachtens aus 2024 nicht gewillt gewesen wäre, seine Auffassung zu überdenken. Trotzdem wäre es im Nachhinein gesehen, besser gewesen, ein aktuelles Gutachten zu verwenden.
Begründung 4: Im BAV-Gutachten mit ca. 10 Nennungen erheblich weniger Nennungen als bei Fraunhofer.
Gegenargument: Das missachtet die BGH-Rechtsprechung. Konkreter Sachvortrag liegt nicht erst vor, wenn eine neue Schätzgrundlage mit tausenden Beispielen vorliegt. Im Gegenteil, denn eine Liste kann gegen eine andere Liste verwendet nicht als konkreter Sachvortrag gelten. Der Kläger hat mit dem Gutachten zu allen sieben Schadenfällen jeweils bis zu zehn Internetbeispiele aufgezeigt, deren Preise ca. doppelt so hoch lagen wie die Werte in Fraunhofer. Einige Beispiele lagen auch weit über dem Fraunhofer-Wert, den man dort in einem ganzen Jahr maximal erhoben haben will. Das ist konkreter Sachvortrag, der zu berücksichtigen wäre.
Begründung 5: Der Einwand des Klägers, dass eine über mehrere Jahre hinweg veröffentlichte Erhebung in Bezug auf jährliche Marktveränderungen zum Vorjahr in gewisser Weise im Einklang mit Marktveränderungen stehen muss, die in seiner Dimension das Statistische Bundesamt veröffentlicht hat und zu ganz anderen Ergebnissen gekommen ist, wird zurückgewiesen.
Gegenargument: Zwar ist das nur ein allgemeines Argument der Kläger, das nur im Zusammenhang zu konkretem Sachvortrag relevant sein kann. Doch der Senat wischt das weg mit dem Verweis darauf, dass diese Diskrepanz das Vorjahr betrifft. Doch auch dann könnte es als Beleg gelten, dass die Methode von Fraunhofer zweifelhaft ist.
Begründung 6: Auf den Vortrag der Kläger zu den Mietwagenklassen komme es nicht an.
Gegenargument: Der Senat hat das Landgericht nicht verstanden. Der Kritikpunkt des Landgerichtes war es eher nicht, dass Fraunhofer „auch eine ACRISS-Tabelle“ veröffentlicht hat. Die Begründung des LG Bonn liegt im Kern darin, dass Fraunhofer aus Internetseiten über die ACRISS-Einteilung hinaus keine hinreichenden Informationen erhalten kann, um den erhaltenen Euro-Beträgen eine konkrete Schwacke-Mietwagenklasse zuzuordnen. Und da sie es trotzdem tun, ist das willkürlich und intransparent. Das Gericht meint, Zitat: „Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die anderen Kriterien nicht sachgerecht sind“ und, Zitat: „Dies beruht darauf, dass in den erhobenen Internetangeboten fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben werden und die Mietfahrzeuge, wie auch die Klägerin zutreffend hervorhebt, bezüglich ihrer technischen Daten nicht sehr detailliert beschrieben sind.“ Richtig ist aber: Es sind immer nur Beispielfahrzeuge und sie sind in Bezug auf technische Daten nicht nur nicht sehr detailliert, sondern gar nicht beschrieben. Wie der Senat formuliert, lässt erkennen, wie er mit Argumenten verfährt.
Begründung 7: „Unschärfen“ von Fraunhofer sieht der Senat ausgeglichen dadurch, dass Mieter die Fahrzeuge direkt hätten buchen können.
Gegenargument: Der Zusammenhang erschließt sich erst einmal nicht. Darüber hinaus ist das falsch. Es handelt sich lediglich um ein invitatio ad offerendum. Es hätte eben nicht einfach gebucht werden können. Sondern es hätte einer Bestätigung durch den Vermieter bedurft, OB ein Fahrzeug gestellt werden kann (und WELCHES, dessen Eigenschaften nicht dem Anspruch des Geschädigten entsprechen müssen, z.B. denkbar zwei oder drei Klassen kleiner, als schadenrechtlich erlaubt und als sodann in der Fraunhofer-Liste in eine Schwacke-Mietwagenklasse einsortiert).
Begründung 8: Das BAV-Gutachten habe auch die Internetbeispiele in Schwacke-Mietwagenklassen sortiert.
Gegenargument: In dem Gutachten wird explizit darauf hingewiesen, dass das nicht konkret möglich ist und nur deshalb angewendet wird, um der Fraunhofer-Methode nahe zu sein und sich mit ihr vergleichen zu können. Das hat der Senat übergangen.
Begründung 9: Die Klägerin selbst hat Preise bis zu 20 Prozent unter Schwacke abgerechnet.
Gegenargument: Ein Schwacke-Mittelwert entsteht aus Werten darüber und darunter. Dass nun ausgerechnet derjenige generell einen Anspruch verlieren soll, der unter dem sich rechnerisch ergebenden Mittelwert des Marktes abrechnet, kann kein sinnvolles Argument sein.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Wahlfreiheit des Senates bzgl. der Beträge erstattungsfähiger Nebenkosten. Der Schadenersatzanspruch basiert auf den Abrechnungen des Mietzinses. Bei der Schätzung der Erstattungsfähigkeit als erforderliche Kosten wendet der Senat eine Rosinentheorie an.
Einerseits: Rechnet der Vermieter beim Geschädigten eine Nebenleistung etwas unterhalb des Schwacke-Mittelwertes aller an Schwacke gemeldeten Preise der bundesweit befragten Autovermieter ab, wird nur der Rechnungsbetrag als Schadenersatzanspruch bestätigt.
Andererseits: Rechnet der Vermieter etwas oberhalb des Schwacke-Mittelwertes ab, wird der Schwacke-Wert zugesprochen.
Richtig wäre es dagegen, den Gesamtbetrag der Mietwagenkosten aus der Rechnung mit dem Gesamtbetrag des erforderlichen Betrages (hier Grundbetrag Fracke + Aufschlag + Schwacke-Nebenkosten) zu vergleichen. Ist der Rechnungs-Gesamtbetrag niedriger, ist dieser schadenrechtlich relevant, ist er höher, dann der Gesamtschätzwert.
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