Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/26

Landgericht Bonn 41 O 236/25 vom 08.05.2026

  1. Darin, dass die Geschädigten die Verweisungen der Beklagten an ihre Kooperationspartner-Vermieter ignoriert haben, liegt kein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Minderung des Schadens.
  2. Die erforderlichen Kosten der Ersatzfahrzeuganmietung sind mittels der Schwacke-Liste bestimmbar.
  3. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind nicht verwendbar, auch nicht im Rahmen des Mischmodells.
  4. Auf die Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages kommt es für die Frage der Berechtigung des vollen Schadenersatzanspruches nicht mehr an.
  5. Zum erstattungsfähigen Grundmietpreis sind die marktüblichen Kosten der fallweise erforderlichen Nebenleistungen hinzuzufügen.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Bonn bleibt bei seiner aktuellen Linie im Listenstreit. Geschätzt wird mit Schwacke, die Werte von Fraunhofer und Mischmodell sind nicht verwendbar. Auch die Kosten angefallener Nebenleistungen sind – wenn die Leistungen als erforderlich anzusehen sind – vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen.
Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann das Gericht nicht erkennen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Landgericht Bonn betont über die Kammern des Gerichtes hinweg den aktuellen Ansatz. Aufgrund der zunächst allgemeinen und sodann auch konkret auf den Fall bezogenen Kritik an der Fraunhofer-Liste werden zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten allein die Schwacke-Werte als verwendbar angesehen.
Den Vorwurf der Beklagten einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigten weist das Gericht zurück. Denn die Sofortschreiben der Versicherung an die Anspruchsteller genügen den Anforderungen nicht. Es wurde den Geschädigten kein auf den Fall bezogenes Fahrzeug genannt, die Nebenleistungen sind nicht beziffert und der Umfang der Haftungsreduzierung blieb unklar.

Ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, ist hier nicht bekannt.

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