Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19/26

Amtsgericht München 223 C 6238/25 vom 18.12.2025 (Datum mündliche Verhandlung)
- Bei einer mietvertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung handelt es sich nicht um eine Kaskoversicherung, sondern um eine Vereinbarung zur Reduzierung der Mieterhaftung, orientiert am Leitbild abgeschlossener Kaskoversicherungen.
- Der Vermieter ist anzusehen als Quasi-Versicherer und es gelten die Regeln der Allgemeinen Kaskobedingungen der Versicherungen (AKB) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
- Für eine Feststellung der Umstände eines Unfalls hätte der Geschädigte, wie in den Mietbedingungen vorgegeben, die Polizei hinzuziehen müssen.
- Hat der Mieter seine vertraglichen Pflichten wie hier grob fahrlässig verletzt, haftet er im Rahmen der Schwere seines Verschuldens über den vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungs-Betrag hinaus.
- Die Haftungsquote sieht das Gericht bei 50 Prozent des entstandenen Schadens.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht München verurteilt einen Mieter zur Beteiligung an einem Gesamtschaden in Höhe von 50 Prozent. Er habe grob fahrlässig gegen die Vertragspflichten verstoßen, weil er nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt habe und so dem Vermieter die Möglichkeit genommen hatte, die Umstände der Unfallhergang prüfen zu lassen.
Bedeutung für die Praxis:
Gerichte bis hin zum BGH sehen die Polizeiklausel der Autovermietung als berechtigte AGB-Klausel an. Verstößt der Mieter nach einem Unfall dagegen, ist dem Vermieter die Möglichkeit genommen, durch neutrale und konkrete Bestimmung der Unfallumstände herauszufinden, ob der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Ist er zum Beispiel betrunken gefahren? Saß er gar nicht am Steuer, sondern ein Unberechtigter? Eine Klärung der Umstände ist nicht möglich oder erschwert. Das Gericht sieht einen Schadenersatzanspruch bei 50 Prozent.
Das Urteil begegnet Kritik an der Stelle, wo das Gericht den Betrag der Selbstbeteiligung neben den höheren Schadenersatzbetrag stellt. Der Vermieter wollte die Selbstbeteiligung und weitere 75 Prozent der Restschadensumme. Das wären also (bei 50 Prozent laut Gericht) z.B. 1.000 Euro SB und von 10.000 Euro minus 1.000 Euro SB 50 Prozent = 1.000 Euro SB und 5.500 Euro. Bekommen hat der Vermieter 50 Prozent vom Schaden, wären in dem Beispiel nur 5.000 Euro. Das macht also einen Unterschied. Der höhere Betrag wäre auch berechtigt. Denn der Vermieter gewährt dem Mieter eine Leistung der Haftungsübernahme für den Betrag zwischen der konkreten Höhe des Schadens und der SB. Die SB bleibt daneben stehen. Beurteilt das Gericht also die grobe Fahrlässigkeit mit 50 Prozent, können sich diese nur auf den Betrag zwischen SB und Schadenhöhe beziehen. Das hat das Gericht leider nicht verstanden.