Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18/26

Amtsgericht Schwandorf 2 C 361/25 vom 23.04.2026

  1. Der Kläger verlangt restliche Mietwagenkosten und Standgebühren aus einem Schadenereignis mit einem bei der Beklagten versicherten Verursacher-Fahrzeug und beantragt Zahlung Zug um Zug an das Autohaus gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen das Autohaus, abzutreten an den Schädigerversicherer.
  2. Die ausführliche Argumentation der Beklagten zu überhöht geltend gemachten Kosten macht das Gericht nicht zur Grundlage so eine Entscheidung.
  3. Der Geschädigte muss sich für Reparatur, Gutachten, Mietwagen usw. regelmäßig Dritten bedienen. Welcher Schadenaufwand erforderlich ist, ist nicht nur nach rein objektiven Maßstäben zu bewerten, sondern auch subjektbezogen. Die Grundsätze des Schadenrechts gebieten daher eine Anwendung des subjektbezogene Schadenbegriffes auch auf das Mietwagen-Risiko.
  4. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten in Bezug auf die Ersatzwagenmiete ist hier nicht erkennbar, denn ein Preis im Rahmen Schwacke kann dem Geschädigten nicht als laienerkennbarer Fehler vorgeworfen werden.
  5. Gleiche Grundsätze gelten für ein Standkostenrisiko, das ebenso dem Schädiger zuzuordnen ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Schwandorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff auch auf die Höhe der Mietwagenkosten und die Höhe des Standgeldes an. Die Argumentation der Beklagten im Rahmen ihres Parteivortrages, die Mietwagenabrechnung sei weit überhöht und zur Schätzung der erforderlichen Kosten allein die Fraunhofer-Liste anwendbar, wurde nicht berücksichtigt. Diese Diskussion wurde der Beklagten für ein eventuelles Regressverfahren anheimgestellt, welches sie auf der Basis der Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung führen kann.

Bedeutung für die Praxis:

Mit dem Urteil liegt eine Entscheidung eines weiteren Gerichtes vor, das bei der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffes keinen Unterscheid machen will zwischen Reparatur und Sachverständigen-Leistungen und -Kosten auf der einen Seite und weiteren Schadenersatzleistungen auf der anderen Seite. Es verweist die Diskussion der zur Schätzung besser oder schlechter geeigneten Listen in den Regress-Prozess. Hier kann die Beklagte ihre Argumente vorbringen, ob der Geschädigte einen Rückforderungsanspruch gegen seinen Schaden-Dienstleister gehabt hätte, den der für diesen Fall an den Schädiger abgetreten hat. Das Gericht schätzte Mietwagenkosten zuletzt noch anhand Fraunhofer. Hier nun wird unter dem subjektbezogenen Blickwinkel des Geschädigten aber daraus nicht gemacht, dass ein Vertragsabschluss eines Mietwagenpreises über Fraunhofer als laienerkennbarer Fehler des Geschädigten anzusehen wäre. Das zeigt den Unterschied zwischen dem Streit um die Erforderlichkeit (mit Listendiskussion) und um das Mietwagenrisiko (Forderung zuzusprechen, soweit Geschädigtem nichts vorzuwerfen ist).

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