Prüfung Fahrerlaubnis anhand Führerschein: Änderungen bei § 21 StVG stehen bevor
Das Straßenverkehrsgesetz besagt:
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
In der Praxis
Im Fuhrparkwesen hat sich die Regel herausgebildet, dass bei Langzeit-Überlassungen der Führerschein 1- 2 mal jährlich zu kontrollieren ist. Dann ist dem Halter kein Vorwurf zu machen, er hätte wissen müssen, dass der Nutzer keine Fahrerlaubnis mehr besitzt.
Der Gesetzgeber will diese Norm zur Entlastung der Betroffenen und zum Bürokratieabbau ändern. Das Gesetzgebungsverfahren läuft.
Das gewünschte Ziel der Änderung
Das Ziel lautet: Rechtssicherheit für Halter und eine Entlastung der Wirtschaft von über 800.000 Arbeitsstunden durch wegfallenden Aufwand bei der Führerscheinkontrolle. So lautet die Begründung zur beantragten Gesetzesänderung in der Bundestags-Drucksache 447/24 vom 12.09.2024.
In einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 25.11.2024 heißt es:
„Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen.“
Das wird allgemein schon deshalb begrüßt, weil der derzeitige Wortlaut des Gesetzes keinerlei Pflichten eines Halters regelt, gleichsam aber das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter empfindliche Strafen stellt. Hierauf weist die Begründung zum Antrag auf Änderung des § 21 StVG zu Recht hin. Ob durch die nun geplante Änderung Rechtssicherheit entsteht und die Wirtschaft tatsächlich entlastet wird, ist jedoch mehr als fraglich.
Die Änderung
Der Wortlaut des § 21 StVG soll nun durch folgenden Zusatz ergänzt werden:
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet.“
Übersetzung
Zukünftig macht sich nach § 21 StVG strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Das unter Strafe stellen des Ergebnisses wird beschrieben, nicht jedoch was man als Verantwortlicher zu tun hat, um dieser zu entgehen.
Folgen
Neu eingeführt würde eine Kontrollpflicht bei Vorliegen eines konkreten Anlasses.
Soll Rechtssicherheit gewährleistet werden, muss für Verantwortliche eindeutig erkennbar sein, was unter einem solchen konkreten Anlass zu verstehen ist. Der Gesetzentwurf enthält hierzu bislang keine näheren Ausführungen; eine entsprechende Konkretisierung ist jedoch erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff geschaffen wird.
Als mögliche konkrete Anlässe kommen verschiedene Fallkonstellationen in Betracht, etwa:
- Anfragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft (z. B. bei Vorwürfen wie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr),
- Anfragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere wenn ein Fahrverbot droht,
- persönliche oder zeitliche Beschränkungen der Fahrerlaubnis, insbesondere bei ausländischen Führerscheinen,
- Sachverhalte im Sinne der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die zahlreiche Krankheitsbilder mit Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit erfasst.
Es ist zudem zu erwarten, dass Staatsanwaltschaften künftig auch bei weiteren Anlässen tätig werden. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich Bürokratie abbauen möchte, dürfen an dieser Stelle keine rechtlichen Unklarheiten entstehen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es derzeit:
„Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten genügen, wenn sie sich den Führerschein des Arbeitnehmers einmalig vorlegen lassen und aus ihrer Sicht kein konkreter Anlass für eine erneute Prüfung besteht.“
Zur Schaffung von Rechtssicherheit ist der Gesetzgeber daher aufgefordert, im Rahmen der endgültigen Verabschiedung klarstellende Ergänzungen in der Begründung vorzunehmen. In der aktuellen Fassung wird ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal eingeführt, das jedoch zu unbestimmt ist, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.
In der vorliegenden Form führt der Entwurf vielmehr zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wann ein konkreter Anlass gegeben ist. Der Regelungszweck – also wann Unternehmen und Verantwortliche tätig werden müssen – sollte daher dringend präzisiert werden. Andernfalls würde die Regelung die bestehende Situation eher verschlechtern als verbessern. Unternehmen wären gezwungen, sich gegen das Risiko abzusichern, einen solchen Anlass zu übersehen. Dies hätte zur Folge, dass weiterhin regelmäßige Führerscheinkontrollen durchgeführt werden – verbunden mit dem zusätzlichen Risiko, dennoch einen relevanten Anlass zu verkennen.