Ersatzwagen: Vermietung höherklassiger Fahrzeuge unvermeidbar, zum Nachteil der Vermieter
Das Schadenrecht sieht vor, dass ein Geschädigten als Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug auf Kosten des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers, sofern er während des Ausfalls einen fortgesetzten Bedarf an Mobilität und kein Verfügbares alternatives Fahrzeug zur Verfügung hat, ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten darf. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich nach dem Anschaffungspreis der Fahrzeuge und wird ausgedrückt in Mietwagenklassen zum Beispiel von Schwacke oder DAT.
Aufgrund der fortwährend steigenden Anschaffungspreise von Fahrzeugen muss man feststellen, das es immer weniger Fahrzeuge in unteren Mietwagenklassen gibt. Neufahrzeuge in Mietwagenklasse 01 und 02 werden – sofern man die üblichen Maßstäbe anlegt (keine Sonderfahrzeuge, …) – am Markt quasi nicht angeboten, weder von inländischen noch von ausländischen Herstellern. Schaut man sich die Angebote der Autovermieter an, beginnen dementsprechend die günstigsten Fahrzeuge manchmal (in manchen Regionen, mit längerer Vorbuchungsfrist) in Mietwagenklasse 03, in der Regel bei Mietwagenklassen 04, häufig sogar erst bei Mietwagenklasse 05.
Belege (Beispiele):
Europcar Berlin 06.04.26 bis 07.04.26 (1 Tag), Hyundai i10. VW Polo, Skoda Kamiq, … sind die „günstigsten“ Mietwagen

Sixt 23.03.26 bis 24.03.26 (1 Tag), VW-T-Roc, VW Golf, …sind die „günstigsten“ Mietwagen

Enterprise 25.03.26 bis 25.03.26 (1 Tag), Toyota Aygo, Opel Corsa, VW Golf, …sind die „günstigsten“ Mietwagen

Die Mietwagenklassen der günstigsten Fahrzeuge:
Hyundai i10: 03

Toyota Aygo: 03

VW Polo: 04

Opel Corsa: 04

Skoda Kamiq: 05

VW T-Roc: 05

VW Golf: 05

Anwendung in der Praxis
In der Praxis bedeutet das, dass der Geschädigte, dessen älteres Auto aufgrund geringer Größe und zum Beispiel eines vor 15 Jahren sehr viel niedrigeren Anschaffungspreises der Mietwagenklasse 02 zuzuordnen ist, einen Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug der Mietwagenklasse 02 hat, der nicht bedient werden kann.
Zusätzlich: Um den sogenannten Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs für ersparte Eigenkosten zu vermeiden, wird häufig ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges ein zusätzlicher eigener Ersparnisabzug unbillig wäre. Sinnvollerweise würde der Geschädigte daher einen Mietwagen der Mietwagenklasse 01 erhalten wollen und dessen Kosten würden als Schadenersatzanspruch dem Schädiger zugewiesen.
Problem für Autovermieter
Dieses praktische Vorgehen funktioniert jedoch bei klassenkleinen Geschädigtenfahrzeugen immer weniger. Stattdessen müssen Geschädigte mit einem Anspruch auf einen Mietwagen der Mietwagenklasse 01 mit einem Fahrzeug mindestens der Mietwagenklasse 03 oder höher mobil gehalten werden. Der Regelfall ist bei klassenkleinem Anspruch ein sehr viel höherwertiges Ersatzfahrzeug, dessen Preisabrechnung vom Vermieter dann in sehr viel niedrigeren Abrechnungen zum Anspruch des Geschädigten angepasst werden müssen.
Das kann so nicht richtig sein.
Lösung
Der Tatsache, dass Mietwagen eigentlich in der Breite erst von Klasse 04 oder 05 an verfügbar sind, könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass auch in Fällen eines eigentlichen Mobilitätsbedarfs in Mietwagenklasse 01, 02 oder 03 ein Schadenersatzanspruch erstattungsfähig wie in Mietwagenklasse 04 ist.
Alle Regulierungsfälle mit Geschädigtenfahrzeugen bis Mietwagenklasse 04 sollten als „Kleinwagenregelung“ immer mit dem Schadenersatzanspruch der Vergleichswerte der Mietwagenklasse 04 behandelt werden. Denn so wie Geschädigte nichts dafür können, dass es keine Markt für günstigere gebrauchte 10-jährige Mietwagen gibt, aus denen sie ihren Mobilitätsbedarf schöpfen können, ist ihnen auch nicht vorzuhalten, wenn es keine bzgl. Mietwagenklasse vergleichbaren neuen Ersatzwagen gibt, die sie mieten können.
Exkurs
Wer nun denkt, dass dann alle offiziellen Preislisten von Autovermietern Makulatur sind, wenn dort Preise für alle und dadurch auch für die niedrigen Mietwagenklassen 01-03 genannt sind, der irrt. Denn Autovermieter, die Fahrzeuge nach Unfällen vermieten, bedienen auch Kunden, deren zu reparierende oder zu ersetzende Fahrzeuge in die niedrigen Mietwagenklassen eingruppiert sind. Besteht ein Anspruch auf ein Fahrzeug der Gruppe 02, erhält der Mieter ein Fahrzeug der Gruppe 04 und abgerechnet wird heute ein Preis der Gruppe 02 oder 01. Anders geht es ja nach der Logik des Schadenrechts und der Praxis der Schadenregulierung nicht.
Das ist bei allen Autovermietern, egal ob groß oder klein, ein gängiges Verfahren: Ist das Benötigte oder das Bestellte nicht da, gibt es ein höherwertiges Fahrzeug zu einem kleineren Preis, sofern das im Einzelfall wirtschaftlich noch sinnvoll ist. Im Bereich der Vermietung nach Unfällen – und damit schließt sich der Kreis zum oben gesagten – ist es nur leider so, dass das bei Kleinwagen und Kleinstwagen alle Mieten betrifft und damit langfristig wirtschaftlich nicht tragfähig ist.