Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12/26

Amtsgericht Landshut 10 C 815/25 vom 02.03.2026

  1. Der Mieter wird verurteilt, die Kosten einer Beschädigung der Windschutzscheibe des Mietwagens nach einem Steinschlag in Höhe der Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung zu erstatten.
  2. Ein Kostenvoranschlag, vorgelegt durch die Klägerin, belegt den Schaden und ist eine hinreichende Schätzgrundlage.
  3. Nach Anerkenntnis der neuen Beschädigung bei Rückgabe des Fahrzeuges kommt es zur Beweislastumkehr. Der Mieter hatte weder dazu vorgetragen noch Beweis angeboten, dass er nicht für den Schaden verantwortlich zu machen ist. Sein Verschulden ist daher zu vermuten.
  4. Für vom Mieter behaupteten Inhaltsirrtum und arglistige Täuschung wäre der Mieter beweisbelastet.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Landshut verurteilt einen Mieter zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung wegen einer Beschädigung der Frontscheibe während seiner Miete des Fahrzeuges. Dass der Schaden während der Miete entstand, hatte er anerkannt, aber zur Schadenentstehung keine Angaben gemacht. Daher wurde sein Verschulden vermutet.

Bedeutung für die Praxis:

Immer wieder kommen Fahrzeuge mit Beschädigungen der Frontscheibe aus der Miete zurück. Der Mieter meint zunächst oft, dass er das Schadenereignis nicht bemerkt habe. Ein Verweis auf das Übergabeprotokoll zeigt ihm auf, dass der Schaden während seiner Miete entstanden sein muss. Der Vermieter kann in einem Rücknahmeprotokoll verlangen, dass der Mieter die Beschädigung bestätigt. Zur Frage der Entstehung des Schadens sollte er befragt werden. Kann er dazu keine Angaben machen, wird ihm der Schaden in Rechnung gestellt. Hintergrund ist die Frage, wie er mit dem Fahrzeug gefahren ist. Der Vermieter kann ohne konkrete Aussagen des Mieters nicht ausschließen, dass er nicht abseits des Weges gefahrerhöhend gefahren ist oder in eine Baustelle einem Baustellenfahrzeug zu nah auffuhr. So greift die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Mieter, dass er den Schaden zu vertreten hat.

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