Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11/26

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 36 C 195/25 vom 21.10.2025

  1. Eine Erforderlichkeit der Ersatzanmietung liegt auch dann vor, wenn den verunfallten Wagen nicht der Geschädigte, sondern hauptsächlich ein Familienmitglied nutzte. Der Nutzungswille lag dann darin, das Fahrzeug dem Familienmitglied zu überlassen.
  2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
  3. Über den Grundbetrag hinaus ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
  4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sowie Zustellen und Abholen sind Ziel des berechtigten Schadenersatzanspruchs.
  5. Die Beklagte hat ebenso die Kosten der außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler sieht einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch für Kosten einer Ersatzanmietung auch dann als gegeben an, wenn das Fahrzeug hauptsächlich durch ein Mitglied der Familie genutzt wurde. Die Höhe des Erstattungsbetrages bemisst sich anhand der Schwacke Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Die Gerichte im Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz wenden weiter die Werte der Schwacke-Liste an, sofern der Kläger darauf abstellt. Die Werte aus der Schätzgrundlage kann ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten. Hervorzuheben ist das hier angewandte Prinzip, zunächst den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand zu ermitteln und erst dann gegebenenfalls zu prüfen, ob der Schadenersatzforderung über das Objektiv erforderliche Maß hinausgeht. Unnötig hingegen ist es, wenn Gerichte zunächst aufwendig ausführen, der Geschädigte hätte keine Marktforschung betrieben, um dann festzustellen, dass die Forderung im Rahmen des zu erstattenden Betrags liegt. Denn laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen lediglich dann, wenn ihm ein weit überhöhter Preis angeboten wurde. Und das ist dann gerade nicht der Fall.
Die Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlags auf den Grundbetrag erkennt das Gericht an, da zum Zeitpunkt der Anmietung die Haftungsfrage ungeklärt war und die Miete für einen unbestimmten Zeitraum vereinbart wurde.
Die Pflicht, die Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit zu übernehmen, wollte die Beklagte mit dem Argument verhindern, dass eine weitere Zahlung mit absoluter Sicherheit auszuschließen gewesen sei. Das Gericht sah das anders, denn der pauschale Hinweis auf eine Vielzahl ähnlicher Verfahren, in denen sie ebenfalls keine weitere Zahlung geleistet habe, sei hierfür nicht ausreichend.

 

 

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