Presseinformation zu einer aktuellen Bundesrats-Initiative: Erleichterung der Einziehung von Mietfahrzeugen
Presseinformation
Bundesrats-Sitzung am 06.02.2026:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
– Eine Stellungnahme zur Länderabstimmung –
Mit der Initiative der Berliner Justizsenatorin Dr. Badenberg und der Unterstützung der Initiative durch den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates ist beabsichtigt, die Einziehung von Tatfahrzeugen zu erleichtern, wenn diese nicht im Eigentum des/der Täter, sondern von Autovermietungen stehen. Die Erleichterung soll erreicht werden durch eine Änderung des § 315f StGB und des § 33 BtMG, um auf einfach/leicht fahrlässiges Verhalten des Eigentümers abzustellen anstatt des bisherigen Rechtsbegriffes des leichtfertigen dazu Beitragens des § 74a StGB, das als grobe Fahrlässigkeit interpretiert wird.
Die Autovermieter dieses Landes begrüßen jede Initiative, die die Einhaltung von Gesetzen und anderer Normen fördert. Wir sehen die Branche durch Kriminalität von Clans und ähnlichen Strukturen diskreditiert, die vermeintliche „Mietfahrzeuge“ zu Crime as a service nutzen.
Wir halten die Gesetzesinitiative des Bunderates zur Schaffung einer Grundlage des Einziehens bei einfacher Fahrlässigkeit des Vermieters jedoch für nicht ausgereift, weil:
• Mit der angestrebten Gesetzesänderung würde die gesamte Branche unter einen Generalverdacht fallen. Immer dann, wenn ein schwerer Unfall zu Personen- und hohen Sachschäden führt oder eine gezielte kriminelle Handlung mit einem Mietwagen festgestellt wird, würden der Inhaber einer Autovermietung bzw. der einfache Mitarbeiter allein wegen der Frage, ob er leicht fahrlässig gehandelt haben könnte, strafrechtliche Ermittlungen und der Unternehmer Vermögensentzug bis zur Existenzgefährdung befürchten müssen.
• Das Abstellen auf einfache Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang sehen wir als eine Gefährdung des Geschäftsmodells der Vermietung von Fahrzeugen.
• Das Verursachungsprinzip der Strafverfolgung als Grundlage des Rechtsstaates würde ausgehöhlt, wenn bereits bei einfacher Fahrlässigkeit hohe Vermögenseinbußen drohen.
• Die nachvollziehbare Grundidee der Einziehung von Täterfahrzeugen zum Beispiel bei Kraftfahrzeugrennen, dem Verursacher sein Vehikel / sein Tatwerkzeug zu nehmen, mit dem er unter Gefährdung anderer gegen geltende Normen verstößt, wird hiermit verlassen.
• Einfache Fahrlässigkeit ist in unseren Rechtssystem ein Begriff, der sich auf denkbare Vorkommnisse und Entscheidungen oder Unterlassungen bezieht, die jedermann täglich unterlaufen. Es ist das gemeint, was man als alltägliches Versehen ansieht, das immer passieren kann. Die Grenze, etwas als einfache Fahrlässigkeit anzusehen ist so niedrig, dass man bei sehr niedrigschwelligem Fehlverhalten sehr schnell die einfache Fahrlässigkeit feststellen wird.
• Das gebotene Maß zwischen einer für den Einzelnen schwerwiegenden Fahrzeug-Einziehung und dem sich daraus ergebenden Vermögensverlust wegen einfachem fahrlässigem Fehlverhalten und der Leichte der Verletzung allgemeiner Verhaltensregeln ist durch den gesetzgeberischen Ansatz in keiner Weise gewahrt. Wir sehen Artikel 14 des Grundgesetzes verletzt, das besagt, dass das Eigentum grundsätzlich gewährleistet wird. Daher kein eine Einschränkung auf der Basis eines Gesetzes nur erfolgen, wenn die Inhalte dieses Gesetzes dies begründen können. Das ist hier nicht erkennbar.
• Es wird hier versucht, der Betätigung Schwerstkrimineller durch Regelungen entgegenzuwirken, die eine ganze Branche beeinträchtigen, die damit – mit Ausnahme einiger weniger den Verfolgungsbehörden bekannter Organisationen – nichts zu tun hat und deren unternehmerische Aktivitäten eine wichtige Rolle um gesamtwirtschaftlichen Kontext spielen.
• Gesetze sind daraufhin zu prüfen, ob die angestrebten Folgen auch erzielbar erscheinen. Das sind sie nicht. Eine Umgehung ist sehr leicht vorstellbar und erwartbar. Organisationen, die hier in den Blick genommen sind, müssen sich nicht Autovermietung nennen, um Fahrzeuge für kriminelle Handlungen wie Koks-Taxis, Flucht-, Raser- oder Poserfahrzeuge usw. zur Verfügung zu stellen. Sie müssen diese Fahrzeuge auch nicht als Mietwagen zulassen, dazu keine offiziellen Mietverträge abschließen. Die im Land Berlin identifizierten 60 Zielorganisationen wären dann nicht mehr als Autovermieter und ihre Fahrzeuge nicht mehr als Mietwagen erkennbar. Der Gesetzgeber hätte damit nichts erreicht. Doch die Gefahr einer Einziehung von Fahrzeugen bei nahezu nichtigem Grund beträfe dann weiterhin tausende Unternehmen mit ca. 400.000 Fahrzeugen.
Der Rechtstaat hat die Aufgabe, in diesem Punkt der kriminellen Handlungen nicht wegzusehen. Doch er darf es sich nicht zu leicht machen indem er Folgeschäden billigend in Kauf nimmt, eine seriös tätige Branche unter einen Generalverdacht stellt, welche mit den kriminellen Aktivitäten nichts zu tun hat und erheblich negativ von den Regelungen betroffen wäre.
Wir sind unter den uns gegebenen Grenzen dauerhaft bestrebt, Mieter unserer Fahrzeuge zu gesetzeskonformer Nutzung nicht nur in Bezug auf die Verkehrsvorschriften anzuhalten. Wir versuchen jede Sanktionierung eines Gesetzesverstoßes an den Verursacher zu leiten und ihn für sein Verhalten verantwortlich zu machen. Wir stellen täglich hunderttausendfach sicher, dass wir nur denjenigen unsere Mietfahrzeuge zur Verfügung stellen, die über eine Fahrerlaubnis verfügen und von denen uns nicht positiv bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit bereits gegen maßgebliche Regeln verstoßen haben.
An einer Diskussion zur Stärkung unserer Position für eine rechtskonforme Nutzung unserer Fahrzeuge sind wir sehr interessiert. Die Gesetzesinitiative ist jedoch mangels Zielgenauigkeit und aufgrund der erheblichen Auswirkungen für Unbeteiligte abzulehnen.
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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e V. wurde am 04.04.1954 gegründet. Er vertritt seit über 70 Jahren Interessen der Autovermieter, dabei vor allem die der mittelständischen Unternehmen der Branche. Kleine Unternehmen sind durch eine einzelne Einziehung eines Fahrzeuges häufiger bereits in ihrer Existenz gefährdet.
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