Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07/26

Amtsgericht Wittmund 4 C 71/25 vom 12.11.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs sind auch auf die Frage der Ausfalldauer und die Mietwagendauer anwendbar.
  2. Wenn sich der Geschädigte bei erheblich länger andauernder Reparatur bei der Werkstatt nach Hintergründen erkundigt und den Reparaturfortschritt erfragt, ist ihm kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu machen.
  3. Beruft er sich dann auf das Mietwagenrisiko und tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb an den Versicherer ab, hat dieser den Betrag zunächst vollständig zu erstatten.
  4. Das gilt auch, wenn zunächst die Schadenersatzforderung an den Vermieter abgetreten und später wieder an den Geschädigten rückübertragen wurde.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Wittmund sieht in Bezug auf unvorhergesehen länger dauernde Reparaturen das Risiko beim Schädiger, dass dadurch erhöhte Ausfallkosten anfallen können. Dass der Schadenersatzanspruch zunächst abgetreten und zur Klagerhebung durch den Geschädigten wieder zurückabgetreten wurde, steht dem nicht entgegen. Einwendungen gegen die Höhe der Mietwagenkosten werden daher abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Anwendbarkeit des subjektbezogenen Schadenbegriffs und der Theorie des „Mietwagenrisiko liegt beim Schädiger“ bzgl. längerer Reparaturen kann wohl bald als geklärt angesehen werden. Zu prüfen ist lediglich, ob dem Geschädigten laienerkennbare Fehler angelastet werden müssen, Das war hier die Frage, ob er bei längerer Reparatur zu Nachfragen verpflichtet war. Das Gericht hat solche Anfragen des Geschädigten an die Werkstatt jedenfalls festgestellt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass das Mietwagenrisiko auch dann beim Schädiger liege, wenn zu Beginn bereits eine Abtretung der Schadenersatzforderung an den Zessionar erfolgte und der diese später wieder zurückgibt an den Zedenten (Geschädigten). Das haben jedoch andere Gerichte bereits mit der Begründung verneint, dass dann die Grundsätze des Werkstatt- oder Mietwagenrisikos ins Belieben des Geschädigten gestellt würden, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Letztere Auffassung könnte sich durchsetzen, weshalb es anzuraten ist, die Forderung nicht an den Geschädigten zurückabzutreten, damit dieser mit Verweis auf das Mietwagenrisiko den vollen Betrag einklagt.

 

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