Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26

Landgericht Koblenz 5 O 32/25 vom 18.09.2025
- Die Frage der Erforderlichkeit der abgerechneten Mietwagenkosten wird anhand der Werte der Schwacke-Liste bestimmt.
- Die Beklagte erfüllte mit ihrer Argumentation gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht die höchstrichterlichen Anforderungen daran, konkreten Sachvortrag halten zu müssen.
- Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele sind unkonkret und beziehen sich nicht auf den Fall.
- Auf den Grundwert kann der Kläger einen Aufschlag verlangen, da er für den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen erbracht hat, die für diesen erforderlich gewesen sind.
- Kosten für Nebenleistungen der erweiterten Haftungsreduzierung und Winterreifen sind ebenso zu erstatten.
Zusammenfassung:
Das Landgericht entscheidet erstinstanzlich pro Schwacke und hält die Internetbeispiele der beklagten Haftpflichtversicherung für wenig hilfreich. Das wird konkret begründet. Zum Grundpreis der erforderlichen Mietwagenkosten kommen der unfallbedingte Aufschlag, die Nebenkosten und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hinzu.
Bedeutung für die Praxis:
Das Landgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mit den Werten der Schwacke-Liste geschätzt werden können. In dem hier kommentierten Urteil macht der Einzelrichter besonders deutlich, warum die üblichen Internet-Screenshots der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gegen seine Auffassung zur Verwendbarkeit der Schwacke-Liste sind. Ihn stört, dass
– die Mieter den Mietpreis vorfinanzieren müssten,
– die unpassende Höhe der dort eingepreisten Selbstbeteiligung,
– der Zeitpunkt des Angebotes, der unpassend zum zu entscheidenden Fall ist,
– unvollständig abgebildeten Leistungen im Vergleich zum zu entscheidenden Fall,
– dass Kilometerbegrenzungen enthalten sind, anders als im zu entscheidenden Fall.
Hinweis:
In diesem Verfahren wurde vom Haftpflichtversicherer Berufung am OLG Koblenz eingelegt, das Aktenzeichen dort lautet 12 U 996/25.