Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Landgericht Schweinfurt 13 O 619/24 vom 26.05.2025
- Die Klage eines vermeintlich gutgläubigen Erwerbers eines zuvor unterschlagenen Mietwagens gegen den Vermieter auf Herausgabe wird abgewiesen.
- Der Käufer kann sich aufgrund der Umstände der Kaufabwicklung nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen.
- Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeuges möglich, auch wenn der Veräußerer tatsächlich nicht der zum Verkauf berechtigte Eigentümer ist.
- Hier jedoch liegt keine Gutgläubigkeit vor, da dem Kläger lediglich infolge grober Fahrlässigkeit und Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt nicht bekannt gewesen ist, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte.
- Ohne besondere Aufmerksamkeit und auch bei nur durchschnittlichem Mark- und Erkenntnisvermögen hätte für die Klägerin erkennbar sein müssen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen ist: Es lagen keine Zulassungsbescheinigungen, sondern nur Kopien vor und der Zweitschlüssel fehlte.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.
Bedeutung für die Praxis:
Im Jahr werden ca. 4.000 Fahrzeuge unterschlagen, viele davon in offiziellen Gebrauchtwagenplattformen zum Kauf angeboten. Die Zulassungsbescheinigungen sind entweder mit Hilfe eines der 180.000 im Umlauf befindlichen – weil dem Staat abhanden gekommenen – Rohlings gefälscht oder fehlen wie hier ganz. Zweitschlüssel sind nicht dabei. Der niedrige Verkaufspreis macht den Käufer unvorsichtig.
Die Autovermieter sind vom Unterschlagungsproblem besonders betroffen. Eine Vermietung bedeutet die freiwillige Besitzaufgabe und damit greift § 932 BGB Abs. 1 S.1. So lange der Käufer sich darauf berufen kann, er sei getäuscht worden und habe in gutem Glauben gehandelt, ist er der neue Eigentümer, obwohl das Fahrzeug zuvor einem Dritten, wie zum Beispiel einem Autovermieter, gehörte. Der Schaden dort ist dann kaum zu kompensieren, der Vermieter muss dem Verlust eines Fahrzeuges seiner Flotte ohnmächtig zuschauen.
Daher sind die Details von Bedeutung, wann der Käufer als gutgläubig und wann als bösgläubig anzusehen ist. Im konkreten Fall war die Käuferin anscheinend so auf den Erwerb des – günstiges – Fahrzeuges fixiert, dass sie alle Vorsicht über Bord geworfen hat. Der Verkäufer legte der Käuferin keine originalen Zulassungsbescheinigungen vor und tischte eine vage Geschichte dazu auf. Stattdessen übergebene Kopien enthielten auffällige Fehler. Der Zweitschlüssel sollte nach Kauf und Fahrzeug- sowie Geldübergabe zugesendet werden. Der Angebotspreis lag weit unter dem Üblichen Gebrauchtfahrzeug-Preis, was der Käuferin auch bewusst gewesen ist.
Unter diesen Umständen – und da spielte der geringe Verkaufspreis noch nicht mal eine Rolle – sah das Gericht keinen gutgläubigen Erwerb und wies die Klage ab.
Die Klägerin ging in Berufung, das Ergebnis steht aus.
Weitere Anmerkung:
Die Problematik der Unterschlagungen und ihre Bedeutung für die Branche haben wir der Politik Ende letzten Jahres zu verdeutlichen versucht. Wir haben u.a. eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für mobile Güter vorgeschlagen. Bleibt die Klägerin auch in der Berufung erfolglos, wovon hier ausgegangen wird, wird sie sehr viel Geld verloren haben. Gäbe es die Bargeldobergrenze, hätte die Klägerin wohl nicht zu einfach gekauft. Die Politik sollte die Verbraucher und den Mietwagen-Unternehmer durch eine solche Regelung schützen.