Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25

Landgericht Koblenz 5 S 36/25 vom 13.11.2025
- Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe, ob Vermieter und Geschädigter vertragsrechtlich gesehen einen konkreten Mietzins vereinbart haben.
- Die Schwacke-Werte sind zur Schätzung des erforderlichen Normaltarifes einer Ersatzwagenanmietung geeignet.
- Deren Eignung muss nicht im Detail geklärt werden, da die Beklagte keine konkreten und auf den Fall bezogenen Einwendungen vorgebracht hat, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
- Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
- Auch Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Zustellkosten sind vom Schädiger zu erstatten, Desinfektionskosten jedoch nicht.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Koblenz hebt ein Urteil der Vorinstanz auf. Das Erstgericht hatte die Klage als unbegründet angesehen, da es am schlüssigen Vortrag zum vereinbarten Mietzins gefehlt habe. Die Kammer schätzt mittels Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.
Bedeutung für die Praxis:
Das Landgericht sieht für die Anwendung der Werte der Schwacke-Liste dann kein Hindernis, wenn die Beklagte dagegen nichts Konkretes vorgetragen hat.
Denn der BGH dazu:
„Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (…). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (…). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (…), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken..“ (VI ZR 164/07).
Die Screenshots von Internetbeispielen, die die Beklagte für den Angriff auf die Korrektheit der Schwacke-Werte verwendete, waren vier Jahre jünger als die konkrete Anmietung. Insoweit geht es völlig in Ordnung.
Hinzu kommen die Kosten für unfallbedingte Mehrleistungen in Form eines 20 %igen Aufschlages. Das bedeutet, wenn die Abrechnung und klägerische Forderung über dem Normaltarif liegt und der Kläger die Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen nachweisen kann, ist auch eine z.B. 20%iger Forderung zu erstatten. Wichtig dabei: Die Vermieter sollten sich nicht insoweit durch die Aufschlags-Diskussion verwirren lassen. Jeder Vermieter hat seinen eigenen Preis. Hier geht es nur um Vergleichsrechnungen. Ein Aufschlag gehört in keine Preisliste und auch in keine Rechnung. Es geht nur um die Diskussion der Höhe des Preises und der Schadenersatzforderung.-