Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25
Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)
- Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
- Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
- Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
- Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
- Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
Bedeutung für die Praxis:
Der Bundesgerichtshof hat den Tatrichter besonders frei gestellt, restlichen Schadenersatz bezüglich Mietwagenkosten zu schätzen. Das ist die Basis zur Verwendung der Listen Schwacke, Fracke und Fraunhofer. Der Streit um die Listen führt immer wieder auch dazu, dass Gerichte näher hinschauen möchten und dazu ein Sachverständigengutachten beauftragen. Ist der Auftrag richtig formuliert und der Tarif des Vermieters nicht weit überhöht, sollte sich immer ein Ergebnis wie hier einstellen. Der klägerische Rechtsanwalt sollte darauf achten, dass der Beweisbeschluss für das Sachverständigengutachten auch die Nebenkosten berücksichtigt sowie die Mietbedingungen. Dazu zählt die Frage der Vorfinanzierung, die Kaution und der Einsatz eines elektronischen Zahlungsmittels wie die Kreditkarte. Denn es besteht keine allgemeine Pflicht für den Geschädigten, die Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Damit sind die üblichen Internetangebote durch den Sachverständigen nicht zu berücksichtigen.
(Das konkrete Datum der Urteilsverkündung konnte nicht ermittelt werden.)