Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
  2. Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
  4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.

Bedeutung für die Praxis:

Auch das Amtsgericht Düsseldorf sieht eine Übertragbarkeit der Grundsätze des Werkstattrisikos auf die Mietwagenfrage. Konsens unter den Gerichten dürfte es inzwischen sein, das Mietwagenrisiko (unter den üblichen Voraussetzungen wie Vorteilsausgleichsabtretung usw.) auf die Mietwagendauer ebenso zu beziehen wie auf Fragen der korrekten Mietwagenzulassung. Aber dieses Gericht sieht wie andere vor dem Hintergrund des subjektbezogenen Schadenbegriffs eine Anwendbarkeit des Mietwagenrisikos auch auf die Frage der Höhe der Mietwagenkosten. Denn diese werden bestimmt von Details, die der Geschädigte als Laie nicht kennen kann. Er kann Kosten und kostenbestimmende Faktoren wie die Fahrzeugauswahl und die Fahrzeugausstattung nicht beeinflussen und seinen Anspruch darauf nicht wissen. Dazu gehört die berechtigte Mietwagenklasse, die vor den Hintergrund des Schadenrechtes zu bewertende Berechtigung der Ausstattung mit Besonderheiten wie Winterreifen oder die Berechtigung auf Zusatzleistungen wie Zustellen oder eine niedrige Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung. Diese Rahmenbedingungen der Ersatzwagenanmietung bestimmt der Autovermieter, der damit versucht, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten möglichst genau abzubilden. Passiert dabei ein Fehler und ist der Endpreis überzogen, hat bei Anwendung des Mietwagenrisikos unter Berücksichtigung von Auswahl- und Überwachungsverschulden letztlich der Vermieter dafür gerade zu stehen. Dem Geschädigten obliegt es dabei weiterhin, bei der Auswahl des Vermieters auf ein seriöses marktübliches Angebot zu achten und während der Miete und nach Beendigung keine auch für den Laien erkennbar weit überzogenen Leistungen und Abrechnungen zu akzeptieren.
Der Vorteil, das Mietwagenrisiko beim Schädiger zu sehen, liegt darin, die Prozesse zu vereinfachen. So lange der/dem Geschädigten nicht wegen offensichtlicher Fehler, die auch einem Laien hätten bewusst werden müssen, ein Vorwurf zu machen ist, hat der Schädiger zunächst zu zahlen, was er sich später in der Höhe zurückholen kann, die er als übersetzt ansieht. Da muss auch niemand mehr Listen wälzen, denn ob dem Geschädigten hätte auffallen müssen, dass der Preis zu hoch ist, lässt sich auch ohne Liste beurteilen. Dass das kein Freibrief für Vermieter ist, wird klar, wenn diese den Markt beobachten, den Marktpreis kennen und im Hinterkopf behalten, dass weit darüber hinausgehende Preise vom Versicherer zurückgefordert werden können, dann in weiteren Verfahren mit Zusatzkosten für Gericht und Anwälte.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, so ist nicht bekannt, ob das Urteil derzeit bereits rechtskräftig geworden ist.

 

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