Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/25

Landgericht Köln 29 S 164/21 vom 27.01.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 161 C 110/21 vom 13.07.2021)

  1. Im Streit um die Schadenersatzpflicht des Mieters für einen Schaden am Mietwagen geht es häufig um Beweislastregeln. Auszugehen ist von einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen.
  2. Dem Vermieter obliegt es, nachzuweisen, dass eine Beschädigung während der Mietzeit im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist.
  3. Das Berufungsgericht sieht sodann eine sekundäre Darlegungslast beim Mieter.
  4. Die erstinstanzliche Entscheidung wird korrigiert, dem Vermieter eines Fahrzeuges komme auch dann die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit des Mieters für eine Beschädigung zu, wenn der sich auf Unwissenheit und eine mögliche Verursachung durch Dritte berufe.

Zusammenfassung:

Das Berufungsgericht korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zum Schadenersatz nach Beschädigung des Mietwagens. Wenn feststeht, dass der Schaden während der Miete entstanden ist, kann sich der Mieter nicht auf Unwissenheit berufen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Streit um die Kosten des Kratzers oder der Beule am gemieteten Fahrzeug ist leider Alltag in der Autovermietung. Mieter streiten auch um die Zahlung der Selbstbeteiligung, obwohl mit der Haftungsreduzierung das Risiko schon weit überwiegend beim Vermieter liegt. Der Klassiker ist, dass sich der Mieter darauf beruft, er sei es nicht gewesen und wisse von nichts, zumal wenn das Fahrzeug vorzeitig und unangekündigt auf dem Hof des Vermieters abgestellt wird. Die Hoffnung dahinter ist, dass er dann auch nicht für den Schaden aufzukommen hat. Gerichte geben dem Vermieter auf, nachzuweisen, dass der Schaden vor der Vermietung nicht bestand und sehen dann die Pflicht beim Mieter, sich dazu zu erklären.

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