Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Amtsgericht Duisburg-Hamborn 23 C 45/25 vom 02.07.2025

  1. Soweit das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädigerversicherer eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, weil die Erforderlichkeit dann unerheblich ist.
  2. Die Kosten des Reparaturablaufplans hat der Schädiger zu erstatten, wenn er es war, der den zusätzlichen Aufwand in der Werkstatt ausgelöst hat.
  3. Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten greift das Werkstatt- bzw. Mietwagenrisiko.
  4. Gemessen am Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer sind die restlichen Forderungen wegen der Ersatzanmietung gerechtfertigt.
  5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn bestimmt die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung mit Fracke. Hier nun verweist es darauf, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch Einwände des Versicherers zur Mietwagendauer und zur Höhe der Mietwagenkosten nicht aufgeklärt werden müssen, so lange der Geschädigte eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat und dem auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Das Mietwagenrisiko wenden das Gericht sogar auf die Frage der Preisvorgabe an.

Bedeutung für die Praxis:

An den Amtsgerichten scheint sich die Auffassung zu etablieren, dass auch in Bezug auf die Mietwagenkosten das Risiko für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Preise oder Fehler in der Auswahl oder Dauer des Mietwagens beim Schädiger liegen. Ob sich diese Überzeugung in Bezug auf die Höhe der Preise durchsetzen wird, ist derzeit offen. Ggf. wird das nur der BGH selbst klären können, er bereits geurteilt hat, dass Werkstattrisiko, Sachverständigenrisiko, Abschleppkostenrisiko und das Risiko einer ärztlichen Diagnose beim Schädiger liegen.

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