Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 16 C 165/24 V vom 14.03.2025
- Die Klägerin ist aufgrund nachgeholter Abtretungsvereinbarung zum Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert.
- Die Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagennutzung ist gemessen an den Vergleichswerten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden und entspricht damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
- Der Verweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer ist kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
- Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind schon deshalb nicht mit dem Fall vergleichbar und nicht relevant, weil sie drei Jahre später erhoben wurden.
- Kosten für erforderliche Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen und Abholen sind ebenso zu erstatten und an den Schwacke-Werten gemessen auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet die Schwacke-Liste für den Grundpreis des Normaltarifes und die Nebenkosten an. Der Beklagtenvortrag mit Fraunhofer und Internetbeispielen wird als unzureichend verworfen. Nebenkosten sind ebenso vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis:
In Berlin setzt die Mietwagenrechtsprechung weit überwiegend weiterhin auf Schwacke-Werte. Und das mit der einfachsten nachvollziehbaren Begründung, die sich aus der BGH-Linie ergibt: So lange nicht mit konkreten Argumenten auf den Fall bezogen deutlich gemacht wird, wie sich angebliche Mängel erheblich auf den Fall auswirken, muss das Gericht diese Argumente nicht als relevant ansehen.
Die Versicherung versuchte in der Frage der Aktivlegitimation, das Gericht dadurch zu verunsichern, dass auf BGH-Rechtsprechung verwiesen wurde, die nicht auf den Fall passte. Denn genau die Begründung für eine fehlende Aktivlegitimation in dem BGH-Verfahren lagen in dem vom Amtsgericht berlin-Mitte zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Das hat das Gericht erkannt und beantwortet.