Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Amtsgericht Bonn 116 C 185/24 vom 12.11.2024

  1. Der geforderte Schadenersatzbetrag auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages wird der Klägerin im Rahmen der Klage aus abgetretenem Recht vollständig zugesprochen.
  2. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste u.a. aufgrund von Mängeln der Mietwagenklassen-Zuordnung zur Schätzung des Normaltarifes auch im Rahmen des Mischmodells Fracke ungeeignet ist.
  3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif).
  4. Die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung wurde durch den Reparaturablaufplan hinreichend verdeutlicht. Das Mietwagenrisiko trägt der Schädiger.
  5. Die Reduzierung des Schadenersatzbetrages allein mit dem Hintergrund, es könnte sich um eine nicht korrekte Zulassung des Mietwagens handeln, ist ungerechtfertigt.
  6. Die von der Beklagten gegenüber der Geschädigten in einem Telefonat genannte Anmietmöglichkeit bei einem mit dem Versicherer verbundenen Mietwagenunternehmen stellt kein konkretes und in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot dar.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bonn wendet wieder allein die Schwacke-Werte an. Fraunhofer kommt auch im Mischmodell nicht infrage. Zusätzlich werden der 20%ige Aufschlag und die erforderlichen Nebenkosten zugesprochen. Eine aus objektiven Gründen längere Reparatur- und damit Mietwagendauer ist ein Risiko des Schädigers. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten. Ein telefonisch unterbreitetes Mietwagenangebot zur Preisvorgabe ist irrelevant.

Bedeutung für die Praxis:

Die Erkenntnis einiger Gerichte festigt sich weiter, dass Fracke ein Irrweg (gewesen) ist. Trägt der Kläger die Kritik an Fraunhofer konkret genug vor, lassen sich Richter überzeugen, dass Fraunhofer auch als Teil des Mischmodells nicht verwendbar ist. Zu den allgemeinen Zweifel an Fraunhofer gebietenden Aspekten wie die Entstehung der Erhebungsmethode in engem Schulterschluss mit dem GDV, die jährliche kostenlosen Verbreitung an Gerichte mit aufgelaufenen Kosten im Millionenbereich (wer zahlt das eigentlich?) oder die Verwendung von Werten ausschließlich von Internetbeispielen (Bedingungen u.a. Vorkasse, Kaution,…) sind konkrete Argumente zur Überzeugungsbildung unabdingbar. Die wichtigsten sind die Darlegung, dass man aus Internetbeispielen keine Schwacke-Mietwagenklasse ableiten kann und sich jedes Fahrzeug in bis zu fünf Mietwagenklassen einsortieren lässt sowie vor allem auch die Unterlegung mit Beispielen aus Internet-Mietwagenplattformen, welche konkrete Preisangebote zeigen, die mit den Werten aus Fraunhofer in keiner Weise in Übereinstimmung zu bringen sind.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

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