Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9/25

Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025
- Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretungsvereinbarung der Inhaltskontrolle bzgl. Transparenzgebot standhält und wirksam ist.
- Außerdem führte die Teilzahlung der Beklagten an die Klägerin in Kenntnis von Abrechnungsdokument und Abtretungsvereinbarung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis.
- Die Höhe der nach einem Haftpflichtschaden angemessenen Mietwagenkosten schätzt das Gericht – anders als bisher – anhand der Werte der Schwacke-Liste.
- Aufgrund des konkreten und auf den Fall bezogenen Vortrages der Klägerin dahingehend, dass neu bekannt gewordene Mängel der Fraunhofer-Liste (vor allem bzgl. Problem der Mietwagen-Eingruppierung) sich erheblich auf den Fall auswirken (u.a. BAV-Parteigutachten), sieht das Gericht von der Anwendung der Fraunhofer-Liste und des Mischmodells ab.
- Eine Pflicht des Geschädigten, mittels Marktforschung den günstigsten Preis zu finden, besteht grundsätzlich nicht und auch in diesem konkreten Fall nicht.
- Die Dauer der Ersatzanmietung ist nicht zu beanstanden, denn einen Geschädigten, dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten ist, trifft kein Werkstattrisiko. Zudem zeigt der Ablaufplan der Reparatur ein Lieferproblem eines Ersatzteiles.
- Die Kosten von Nebenleistungen für einen Haftungsausschluss, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zweitfahrer-Erlaubnis, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit im konkreten Fall erforderlich und angefallen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Rheinbach spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste zu. Bisher wurde von dem Gericht das Mischmodell Fracke angewendet. Es begründet die Änderung der Rechtsprechung ausführlich. Auch die Forderungen aufgrund weiterer erforderlicher Nebenleistungen und die Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit werden zugesprochen.
Bedeutung für die Praxis:
Erstmals gibt es einen Gerichtsbezirk, der sich – was wir uns seit Jahren wünschen – intensiver mit dem Grundproblem der Fraunhofer-Liste auseinandersetzt. Mit Bezug zur aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (Erstinstanz und bei Berufungen) stellt man auch am AG Rheinbach fest, dass die komplette Fraunhofer-Liste auf einer unsinnigen Erhebungsmethodik aufbaut. Denn die Werte der Internet-Erhebung sind methodisch noch nicht einmal in der Theorie so zu erheben, dass man daraus eine Tabelle korrekter Werte nach den Schwacke-Mietwagenklassen erstellen könnte. Fraunhofer tut es aber und die Beklagtenvertreter können es nicht erklären.
Dass sich der methodische Fehlgriff auch tatsächlich und erheblich auf konkrete Fälle auswirkt, ist dem Gericht mittels des Parteigutachtens „BAV-Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023“ verdeutlicht worden. Lassen sich die korrekten Mietwagenklassen nicht bestimmen und legt der Herausgeber der Liste die Klassen selbstherrlich fest, wie er es für richtig hält, dann ist das willkürlich und führt wie festzustellen zu erheblichen Verwerfungen. Werden diese dem Gericht zusammen mit den Argumenten gegen die Fraunhofer-Liste unterbreitet, führte das nun in der Region Bonn zu einer Änderung der Rechtsprechung.
Die Beklagte wird nicht damit gehört, dass der Geschädigte die Mietwagendauer unbegründet überzog und damit gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen haben soll. Das Gericht verweist darauf, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt und darüber hinaus der Reparaturablaufplan eine nachvollziehbare Begründung für die längere Mietdauer liefere.
Sofern eine Forderung aufgemacht werde, die vergleichsweise im Rahmen der Schwacke-Werte liege, könne auch eine Erkundigungspflicht nach alternativen Mietwagenangebote nicht bestehen.
In der Frage der Kaskoversicherung macht das Gericht eine deutliche Ansage, dass die Auffassungen der Beklagten fehlgeleitet sind. Einerseits wird auf den Anspruch verwiesen, der Geschädigte könne eine Haftungsreduzierung auf Null Euro erhalten und die entstehenden Kosten beim Schädiger geltend machen. Andererseits wird die Idee der Beklagten verworfen, der Autovermieter müsse die tatsächliche Flottenversicherung des Mietwagens vorlegen, denn er dürfe ja sonst keinen Vertrag mit niedriger Selbstbeteiligung abschließen und auch keine Kosten vom Mieter verlangen, die ihm nicht selbst entstanden sind. Mit dieser queren Argumentation ist das Gericht recht schnell fertig mit dem Verweis auf den Mietvertrag und die daraus resultierenden Pflichten des Vermieters.
Zitat: „Fraunhofer keine nach § 287 ZPO verwendbare Schätzgrundlage“
- Zur Unmöglichkeit der korrekten Mietwagen-Gruppierung bei Fraunhofer
„Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln.
Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Für diesen werden die Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege ermittelt. Dabei liegen Fraunhofer IAO keine anderen Informationen vor als diejenigen, die man auf einem Screenshot der Internetseiten der jeweiligen Anbieter sehen kann.
Im Internet bieten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu den sonst üblichen Preislisten, Fahrzeuge in der Regel auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems an. Dies ist eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet. Die Autovermieter bieten dort also keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen an, welche durch vier Buchstaben gekennzeichnet sind. Diese sind: Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe („Unbekannt“, Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff („Unbekannt“, Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC). Informationen über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen sind dagegen nicht abrufbar. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin substantiiert und einleuchtend konkrete Umstände dargelegt, aus denen sich greifbar ergibt, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf einer inhaltlich und methodisch in Frage zu stellendem Grundlage beruht, was aus Sicht des Gerichts einer Heranziehung als Schätzungsgrundlage im vorliegenden Fall entgegensteht. Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden. Im Ergebnis trägt die Klägerin damit nachvollziehbar und überzeugend vor, dass die von Fraunhofer IAO ermittelten Werte auf Basis der Schwacke-Klassifikation fehlerhaft seien. Fraunhofer IAO vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zum arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe. Die ermittelten Werte entsprächen somit nicht denen der vorgeblichen Mietwagenklasse und seien damit schlicht falsch. Zudem seien sie bereits deshalb nicht valide, weil die von Fraunhofer IAO genutzten Quellen sämtlich keine Information über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthielten. Diese Vorgehensweise von Fraunhofer IAO sei willkürlich und der Mietpreisspiegel damit für eine mögliche Schadenschätzung unbrauchbar. Bei einer Schätzung mit oder unter Beteiligung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels würde das Gericht unrichtige Maßstäbe zugrunde legen. Die Klägerin trägt das Vorstehende bestätigend weiter vor, dass in dem Anfang 2024 erschienenen Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2023 selbst ausgeführt sei, dass die für eine korrekte Klassifizierung notwendigen Detaildaten möglicherweise für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung nicht zur Verfügung stünden.“
„Habe Fraunhofer übersehen, dass in ihren Quellen kein konkretes Fahrzeug benannt werde, sondern lediglich eine beispielhafte Abbildung mit dem Hinweis „oder ähnlich“? Auch hierzu werde wiederholend: ausgeführt, dass die großen Autovermieter auf ihren Internetseiten mit Fahrzeugtypen beliebter Automobilhersteller werben würden, ohne dem Mieter ein konkretes Fahrzeug anzubieten. Fraunhofer sehe auf den Internetseiten lediglich einen Preis, jedoch kein bestimmtes Fahrzeug oder auch keine bestimmbare Fahrzeugklassifikation. In Unkenntnis des später konkret vermieteten Fahrzeuges sei Fraunhofer außerstande, dem Mietwagenpreis eine konkrete Mietwagenklasse nach der Schwacke-Klassifikation entsprechend dem Neuwagen-Verkaufspreises des Fahrzeugs (UVP) zuzuordnen. Anders als die Beklagte behaupte, seien die von Fraunhofer verwendeten Werte definitiv nicht auf der Basis real anmietbarer Modelle erhoben worden. Spätestens nach dem jetzigen Vortrag der Beklagten stehe damit fest, dass die Behauptung der Klägerin, die Unmöglichkeit der Zuordnung von Fraunhofer-Erhebungsergebnissen zu Mietwagenklassen nach der Schwacke-Klassifikation, richtig sei, und es dadurch zwangsläufig zur Vermischung von Preisen von unterschiedlichen Mietwagenklassen nach der Schwacke-Klassifikation kommen müsse. Es mangele, wie bereits im Vorwort von Fraunhofer deutlich werde, an jeglicher Erklärung, wie man ohne Kenntnis des konkret bereitstehenden Mietfahrzeugs und damit des Listenpreises eine Erhebung auf Basis der Schwacke-Klassifikation erstellt haben wolle. Dies steht der Argumentation der Beklagten klar entgegen und entkräftet diese.“
In einer Gesamtschau begründen sich aus dem klägerischen Sachvortrag erhebliche Zweifel dahingehend, dass die von Fraunhofer IAO verwendeten Erhebungsmethoden eine Datengrundlage bereitstellen, die den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln können. Gleiches gilt im Hinblick auf das von der Klägerin hier eingereichte Privatgutachten über Mietwagenpreise in der Region Bonn für das Jahr 2023 des Bundesverbandes der Autovermieter e. V. vom 08.02.2024 (Bl. 109 f. GA), aus dem sich ergibt, dass die von Fraunhofer IAO auf der Grundlage der Internetbedingungen weniger Anbieter ermittelten Preise bei identisch problematischer Vorgehensweise nicht der Realität entsprechen.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
- Zu Verweisen der Beklagten auf das Fraunhofer-Vorwort:
„Die Klägerin beruft sich darauf, dass sich sämtlicher Vortrag der Klägerin zu Fraunhofer aus dem Vorwort von Fraunhofer selbst erschließe. Wenn die Beklagte auf Seite 13 ihres neusten Schriftsatzes aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen zitiere und dabei auf die Schwacke-Klassifikation 2017 Bezug nehme, erlaube sich die Klägerin zwei Sätze des Zitates nochmals selbst zu zitieren.
„Die für eine korrekte Klassifizierung notwendigen Detaildaten stehen möglicherweise für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung nicht zur Verfügung. …… Würde der Mietwagenpreis für eine bestimmte Schwacke-Klasse abgefragt, so müsste der Mietwagenanbieter für seine Auskunft zunächst auf Basis der digitalen Lösung von Schwacke seine Fahrzeuge klassifizieren.“
Diese Vorgehensweise sei kaufmännisch zwingend, da der „Anschaffungspreis“ (UVP) das maßgebliche Kriterium für die Preiskalkulation einer jeden Autovermietung sei. Dem Vortrag (Zitat) der Beklagten wolle man ein weiteres Zitat aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen gegenüberstellen. „Im Rahmen dieser Erhebung wurden Ergebnisse auf Basis der Schwacke-Klassifikation ermittelt und zusätzlich wurde eine Auswertung auf Basis der ACRISS-Klassifikation durchgeführt“ (Vorwort 2023, Seite 16). Dieser Widerspruch sei nicht auflösbar. Wenn Fraunhofer selbst anführe, dass die Daten für eine korrekte Klassifizierung nicht zur Verfügung stehen, und dann behaupte, nach der Schwacke-Klassifikation korrekt erhoben zu haben, könne man dies nur als dreist und ungeniert bezeichnen. Expliziter könne man sich wohl kaum mit der Methodik auseinandersetzen. Diese Argumentation erscheint stichhaltig.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Zitat: „BAV-Gutachten zeigt Auswirkungen der Fraunhofer-Probleme auf den konkreten Fall“
„Abweichend von der Entscheidung des OLG Köln sieht das Gericht vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, den ortüblichen Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer-Liste zu berechnen. Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Bl. 109 f. GA) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte.“
„Die Klägerin hat mittels des vorgelegten Privatgutachtens zu den Mietwagenpreisen Internet 2023 in der Region Bonn belegt, dass die generellen Bedenken gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, die durch ihre allgemeine Bedeutung ohnehin auch die Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels im konkreten Fall betreffen, darüber hinaus auch in der konkreten Konstellation Bedeutung haben können.
Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass dadurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks und daraus folgend ggf. landesweit gefährdet sein könnte (für die Mittelwertmethode nur OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016-15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 74/18, NJW-RR 2019, 731). Allerdings findet sich unter den zahlreichen grundlegenden Urteilen anderer Oberlandesgerichte, nach denen über die Mittelwert-Methode der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine taugliche Schätzungsgrundlage sein kann, keine aktuelle Rechtsprechung, die sich auf obergerichtlicher Ebene mit den neu entstandenen Einwendungen gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere existiert hierzu auch keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Zitat: Keine Erkundigungspflicht bei Beträgen im Rahmen der Schätzgrundlagen“
„Soweit die Beklagte meint, die Geschädigte habe weitere Angebote einholen müssen, so ist das Vorbringen nicht substantiiert. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs liegen noch unterhalb der ermittelten Durchschnittskosten nach Schwacke. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht nicht zu erkennen.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Zitat: „Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung erstattungsfähig“
„Die Kosten sind zudem dem Zedenten durch die Vereinbarung entstanden. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz mit reduzierter Selbstbeteiligung auch unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Feb. 2005 – VI ZR 74/04 zitiert nach juris). Ein solches Risiko besteht schon dann, wenn der Geschädigte im Falle eines Schadens an dem angemieteten Fahrzeug selbst für die Kosten aufkommen müsste, da es ihm insoweit nicht freigestellt ist, von einer Reparatur abzusehen. Eine Vorteilsanrechnung scheidet daher auch aus.“
„Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass das vermietete Fahrzeug überhaupt mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR versichert war, so ist dies unerheblich, da die Zedentin und die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, woran sich die Klägerin verbindlich festhalten lassen muss. Im Übrigen erfolgt auch dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Zitat: „Kosten Navigationsgerät erstattungsfähig“
„Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit einem Navigationsgerät. Bei den Mietwagenkosten handelt es sich um Herstellungskosten, so dass es unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Nutzung des Navigationsgeräts angewiesen war bzw. diese tatsächlich erfolgt ist. Diese Kosten sind dem Grunde nach insoweit daher auch zu erstatten. Die Klägerin hat auch substantiiert dargelegt, dass sowohl das verunfallte, als auch das angemietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen sind.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Zitat: „Mietwagendauer und Überwachungsverschulden: Keine Pflicht zur Erkundigung am Tag des prognostizierten Reparatur-Endes“
„Der Klägerin hat durch Vorlage des Reparaturablaufplans (Bl. 209 GA) substantiiert dargelegt, weshalb das Fahrzeug insgesamt 9 Tage in der Reparaturwerkstatt war. Aus dem Reparaturablaufplan vom 16.10.2024 geht hervor, dass das Fahrzeug der Geschädigten am 22.07.2024 bei der Werkstatt einging. Noch am selben Tage wurden Ersatzteile bestellt und mit der Reparatur begonnen. Die Reparatur wurde am 23.07.2024 wegen eines fehlenden Ersatzteils, nämlich eines Spoilers unterbrochen. Die Ersatzteillieferung folgte schließlich am 29.07.2024, am 30.07.2024 wurden die Reparaturarbeiten abgeschlossen. Der Geschädigte ist bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht würde die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen. Etwas Anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert, als nach dem Gutachten kalkuliert. Insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Geschädigte Anhaltspunkte vorlagen, dass die Reparatur länger in Anspruch nehmen wird, als vom Sachverständigen prognostiziert. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Geschädigte bei der Auftragserteilung Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es bei der Ersatzteillieferung zur Verzögerungen kommen wird. Dass der Spoiler am 22.07.2024 bestellt und erst am 29.07.2024 geliefert wurde, hat die Klägerin durch den vorgelegten Reparaturablaufplan hinreichend substantiiert dargelegt (Bl. 209 GA). Des Weiteren kann der Geschädigten kein Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil sie nicht nach Ablauf von drei Arbeitstagen nachgefragt hat, wann die Reparaturarbeiten beendet sind. Die Einschätzung der Reparaturdauer durch den Sachverständigen ist prognostischer Art. Aus diesem Grund ist der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer gehalten, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Vielmehr darf er noch einige Zeit abwarten, bis er aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen.“
(Amtsgericht Rheinbach 26 C 47/24 vom 19.02.2025)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.