Schadenvorfinanzierung durch Anwälte am Ende
NUR FÜR MITGLIEDER
(Nun mit Urteil)
Der BGH hat entschieden, dass es Anwälten nicht erlaubt ist, Schadenersatzforderungen für den Leistungserbringer des Mandanten vorzufinanzieren (BGH AnwZ (Brfg) 26/14).
Viele Anwälte haben durch das Versprechen der Vorfinanzierung der offenen Forderungen Zugang zu Mandanten erhalten. Kleine Anwälte hatten zunehmend das Problem, dass nicht die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungssumme ausschlaggebend für das Mandantenverhältnis schien.
Allen Rechtsanwälten ist es ab sofort untersagt, Reparaturkosten, Sachverständigengebühren, Mietwagenkosten und Abschleppkosten für den Mandanten zu verauslagen.
Das Urteil liegt nun vor: Dokument aufrufen