Rechtssicherheit von Forderungsabtretungen weiter ein Thema

NUR FÜR MITGLIEDER

Es ist eigentlich kaum zu glauben: Auch 8 Jahre nach Einführung des Rechtsdienstleistungs-Gesetzes (RDG) spielt die Frage der rechtssicheren Abtretung von Schadenersatzforderungen des Geschädigten auf die Dienstleister, die die Leistung erbringen, vor dem Hintergrund des RDG weiterhin eine gewichtige Rolle. In ca. jedem zweiten Gerichtsverfahren wegen Mietwagenkosten geht es auch um die Frage, ob der Kläger aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgehen darf. Das zeigt eine aktuelle Auswertung der regelmäßig eingehenden Gerichtsentscheidungen. 

Die Ursache ist, dass Versicherer noch immer Auswirkungen des Gesetzes und die umfangreiche Rechtsprechung ignorieren. Die Versicherer wissen, dass die vom Bundesverband der Autovermieter entwickelten Abtretungsformulare den Anforderungen des RDG entsprechen. Denn hierzu liegt Rechtsprechung des BGH vor. Es scheint nicht sinnvoll, bei Gericht trotzdem dagegen zu argumentieren, aber die Versicherer tun es.

Das zeigt, dass viele Versicherer lediglich aus Prinzip versuchen, mit unsinnigen Begründungen, einen Schadenersatzprozess im Keim zu ersticken. Man denkt sich wohl, es könnte kann ja auch funktionieren, wenn der Kläger aus abgetretenem Recht schlecht informiert ist, die alten Sicherungsabtretungen nutzt oder anwaltlicher Vortrag und Überzeugung des Richters fragwürdig sind. Das zeigt, wie wichtig gute Informationen sind und welche Vorteile es hat, nicht im eigenen Saft zu schmoren, sondern auf die Erfahrungen anderer zugreifen zu können, wie es eine Mitgliedschaft im Bundesverband der Autovermieter ermöglicht.

Das Amtsgericht Rheinbach hat den häufigsten Vorstoß der Versicherer in einem aktuellen Urteil sauber bearbeitet, den Vorwurf des Verstoßes gegen das RDG zurückgewiesen:

„Der Zedent hat die ihm als Schadenersatz zustehende Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen verstößt nicht gegen §§ 2,5 RDG. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Geltendmachung der Mietwagenkosten handelt es sich zwar um eine Tätigkeit in einer Fremden Angelegenheit im Sinne von § 2, Abs. 1 RDG. Die Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG, der solche Rechtsdienstleistungen erlaubt im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. gerade in den Fällen, in denen es wie hier zu Streit über die Höhe der in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten kommt, zeigt sich die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zu der eigentlichen Hauptleistung. In diesen Fällen wird eine Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung der Klägerin als Mietwagenunternehmerin erforderlich. Dem Kunden ist dies mangels entsprechender Kenntnisse oftmals gar nicht möglich.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des RDG ausdrücklich mit dem Bereich der Mietwagenkosten befasst und als Anwendungsfall ausdrücklich Mietwagenkosten benannt (Bundestags-Drucksache 623/06 Seite 110). …“

Urteil vom 12.05.2016, Az. 10 C 195/15

Andere kreative und teilweise erfolgreiche Ideen waren und sind diese Versuche, die Abtretung zu torpedieren:

Unwirksamkeit aufgrund unklarer Abgrenzung zu anderen Forderungen
Unwirksamkeit aufgrund fehlender Unterschriften
Verstoß gegen Formularvorschriften (AGB-Kontrolle), Transparenz
Fehlende Klärung der Rückabtretungsmöglichkeiten (Vertragszweck)

Aufzupassen ist bei der Frage der Korrektheit der Auswahl des Unterzeichners. Gerade bei Firmenfahrzeugen und in Familien verwendeten Fahrzeugen kommt es vor, dass nicht der eigentliche Forderungsinhaber – der/die wirtschaftlich Geschädigte – , sondern zum Beispiel der Fahrer die Abtretung unterschreibt und damit ein Einfallstor für die Versuche der Versicherer bestehen kann. Das führt zu Diskussionsbedarf, nachträglich beizubringenden Abtretungen und manchmal auch zur Abweisung einer Klage.

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