BGH VI ZR 296/11 vom 11.09.2012

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des
Autovermieters nach Vermietung und Unterzeichnung eines
Abtretungsformulars. Der Autovermieter hatte sich mittels des vom
Bundesverband der Autovermieter / BAV entwickelten und seinen
Mitgliedern zur Verfügung gestellten Formulars „Abtretung und
Zahlungsanweisung“ die Forderung des Geschädigten gegen den
Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten lassen.

Amtsgericht und Landgericht Arnsberg haben darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gesehen. Die Revision des Klägers gegen diese Rechtsprechung beim Bundesgerichtshof war erfolgreich.

Leitsatz des BGH-Urteils:

„Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).“

Damit hat sich das Argument des beklagten Haftpflichtversicherers als falsch erwiesen, dass „wenn die Haftung noch nicht geklärt wurde“, die Abtretung an den Vermieter einen RDG-Verstoß darstelle. Auch das Argument, die Formulierung „Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten…“ sei ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH VI ZR 260/10) wurde vom BGH zurück gewiesen.

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