AG Berlin-Mitte zu Stundenverrechnungssätzen, § 287 ZPO und der BGH-Idee des „besonders“ freigestellten Tatrichters
Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt in einem sehr lesenswerten Urteil die
Verweisung eines Geschädigten an eine Partnerwerkstatt der Versicherung
bei fiktiver Abrechnung seines Kfz-Schadens mit vielschichtiger
Begründung ab. Das Gericht deckt die Praxis vieler Versicherer auf, Geschädigten die
Gleichwertigkeit der Reparatur in genannten Reparaturbetrieben zu benennen
und in der Folge Mehrkosten zu kürzen, obwohl sich die Gleichwertigkeit
in Gerichtsverfahren immer wieder als Falschbehauptung herausstellt.
Der Richter lehnt es ab, sich weiter von Versicherern in
Gerichtsverfahren manipulieren zu lassen.
Darin wird auch auf die jahrelangen Schwierigkeiten hingewiesen, die sich nach dem Schwenk der BGH-Rechtsprechung im Mietwagenbereich ergeben haben. Die „besondere“ Freistellung des Tatrichters ausschließlich zum Wohle der Versicherungswirtschaft wird abgelehnt.
Urteil aufrufen (noch nicht rechtskräftig)