Nochmal LG Stuttgart, vor allem wegen Angriffen auf Schwacke, RA-Gebühren und Einwand Betriebsgefahr
Das Landgericht Stuttgart hat abermals zu Mietwagenkosten entschieden
(Az. 16 O 16/12 vom 27.08.2012, noch nicht rechtskräftig) und der
Klägerin die restlichen Forderungen überwiegend zugesprochen.
Zur Aktivlegitimation / Berechtigung der Klage gegen den Versicherer:
Außergerichtlich
hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Erst
im Prozess wandte sie ein, die Unfallgeschädigten müssten sich die
Betriebsgefahr von 25% anrechnen lassen. Das Gericht lehnte diese
Argumentation ab. Denn die Beklagte brachte keinen substantiierten
Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht hätte, über Verantwortungsanteile
der Unfallbeteiligten zu entscheiden. Die Motivition für den Einwand
der Betriebsgefahr sieht das Gericht deshalb allein in dem Wunsch der
Beklagten, eine streitige Haftung darzustellen und damit die
Berechtigung einer Abtretung der Forderung in Frage zu stellen.
Schwacke / Fraunhofer:
Die
Beklagte dringt mit ihren Angriffen gegen die Schätzung mittels
Schwackeliste nicht durch, da sie keine substantiierten Argumente
mittels tauglichen Beweisangeboten vorbringen konnte. Die Einholung
eines Sachverständigengutachtens wird als untauglich zurückgewiesen. Die
vorgelegten Internetangebote sind aus verschiedenen Gründen keine
brauchbare Argumentation („ab“.., Zeitpunkt, unvollständig,..). Die
Fraunhoferliste krankt unter anderem daran, dass die erhobenen
Internetpreise auf Fahrzeugdaten im Internet zurückzuführen sind, die
gar keine konkrete Zuordnung zu verwendbaren Mietwagenklassen erlauben.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:
Diese werden zurückgewiesen mit der Begründung, dass dem Autovermieter klar sein musste, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Restforderung durch Einschaltung eines Anwaltes keinen Erfolg haben würde. Insoweit war es absehbar vergeblich und nicht zweckmäßig (Verweis auf BGH VI ZR 43/05). Damit sieht das Gericht keine Grundlage für eine Kostenerstattung.
Das bedeutet für Autovermieter, darüber nachzudenken, nach angemessener Frist in Zukunft noch eindeutiger den Gang zum Gericht anzustreben. Denn Anwaltstätigkeiten, die dieser nicht bezahlt bekommt sind ebenso untragbar, wie andauerndes Nachfragen und Wiederholen gegenüber einem zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer.