LG Wiesbaden 8 O 157/09: Erstinstanzliche Schätzung nach Gutachten bestätigt Schwacke

Das Landgerich Wiesbaden (8 O 157/09 vom
10.07.2012) hat bzgl. Mietwagenkosten nach einem Unfall Beweis erhoben
durch Einholung eines Gerichtsgutachtens. Der Gutachter hat nach Meinung
des Gerichtes die Grundlage für die Gerichtsauffassung richtig und
nachvollziehbar, ja gar unter Anwendung anonymer Methoden
herausgearbeitet, dass 80% der Restforderung des aus einer Sammelklage
abtretungshalber klagenden Autovermieters berechtigt sind und vom
diesbezüglich zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer zu erstatten
sind.

Da die Ergebnisse der sachverständigen
Tatigkeit dazu führten, dass die Klägerin ihre Gesamtforderung nahezu
vollständig zugesprochen bekam und ihre Preise den Werten der
Schwackeliste nicht unähnlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass
das Ergebnis des Beweisverfahrens und des Urteils die Schwackeliste in
der Region erheblich stützt.

Anderseits zeigt
das Gutachten wie das Urteil auch sehr deutlich, dass die von der
Beklagten eingebrachten zu regulierenden Fraunhoferpreise und
Internetwerte keine taugliche Regulierungsgrundlage dargestellt haben.

Zur Beachtung:

Dem Urteil kann zudem eine ausführliche Argumentation entnommen werden, warum es für die Frage der Gültigkeit der Abtretung einen Unterschied ausmacht, ob die Haftung des Versicherers streitig ist oder nicht. Eine offene Frage ist noch kein Streit um diese Frage. Hintergrund ist der Leitsatz des BGH-Urteils VI ZR 143/11 vom 31.01.12:

„Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die
Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in
keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.“

Die Versicherer argumentieren nun, dass wenn eine Haftung auch nur ungeklärt sei, eine Abtretung einen Verstoß gegen das RDG darstelle. Das Landgericht sagt dazu in seinem Urteil:

Die Frage der Haftungsquote war in den Fällen … von Beginn an unstreitig.
Hinsichtlich Fall 7 wandte die Beklagte ein, dass der
Geschädigte für die Betriebsgefahr in Höhe von 25% selbst haften müsse. Insofern
beschränkte sich die Klägerin daraufhin im Rahmen des Prozesses auf den … Teil
in Hähe von 75%% geltend zu machen. Sie nahm insofern keine
Rechtsangelegenheiten des Kunden wahr, dann auf eine rechtliche
Auseinandersetzung bei Fragen der Haftungsquote ließ sie sich nicht ein.

Entscheiden ist, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist entgegen
der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Verursachunsanteile jedoch
nicht der Fall, wenn die Haftungsquote untreitig ist.

Steht die Haftungsquote vor Geltendmachung der Ansprüche fest, ohne dass es
einer besonderen Prüfung durch die Klägerin bedarf, so steht allein die
Tatsache, dass der Anspruch im Allgemeinen von der
Mitverschuldens-/Haftungsquote abhängt, der Geltendmachung der Ansrüche durch
die Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.

… Auch wenn man von einer Tätigkeit in fremder Angelegenheit ausgeht, kommt
es entscheidend darauf an,ob der Rechtssuchende besondere rechtliche Betreuung
oder Aufklärung erkennbar erwartet und insbesondere, ob eine rechtliche Prüfung
erforderlich ist. Beides ist in der vorliegenden Konstallation zu verneinen. …
Wenn sich vorliegend aus den diesbezüglichen Angaben keine
Notwendigkeit einer Rechtsprüfung ergibt, können die Ansprüche auch von der
Klägerin geltend gemacht werden.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen

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