Landgericht Kaiserlautern bestätigt Erstinstanz in der Schätzung mit Schwackeliste
Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 23.05.2012 in einer durch die Versicherung eingelegten Berufung entschieden, dass:
-> die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben war, da weder ein Problem der BEstimmtheit der Abtretung bestand, noch ein Verstoß gegen das RDG vorlag.
-> das Erstgericht mit Schwacke den Normaltarif schätzen durfte.
-> die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetangeboten wurden detailliert zurück gewiesen. Einseits handele es sich nicht um konkreten Sachvortrag, andererseits sind Mängel bei Fraunhofer durch das Gericht dargestellt.
-> Ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen war in diesem Fall erforderlich.
-> Kein Abszug wegen Eigenersparnis, da klassenniedrigerangemietet wurde.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 S 69/11 ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.