OLG Köln: Anhörungsrüge wird mit ausführlicher Begründung zurück gewiesen

OLG Köln 15 U 9/11 vom 15.11.11; Beschluss

Anhörungsrüge der beklagten Versicherung gegen das Urteil des 15. Senates des OLG Köln mit selbem Aktenzeichen wird zurückgewiesen.

Zum Vortrag der Beklagten:
„Der BGH habe überdies exakt die mit der Anlage 15 zum Schriftsatz vom 10.05.2011 vorgelegten Angebote in seiner Entscheidung vom 22.02.11 – VI ZR 353/09 – zum Anlass genommen, die vorausgehende Entscheidung des Landgerichtes aufzuheben und den Rechtsstreit nach dorthin zurückzuverweisen.“ (Anm.: Internetangebote gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage).

Das OLG dazu:
Die Entscheidungend es Bundesgreichtshofes vom 22.02.11 – VI ZR 353/09 – und vom 17.05.11 – VI ZR 142/10 – lassen nicht den Rückschluss darauf zu, dass die vorgelegten Angebote … ausreichten, um die Geeignetheit der „Schacke-Liste“ … als Grundlage der Schätzung des MIetwagenschadens herangezogen zu werden, erschüttert ist. Den … Entscheidungen liegt vielmehr die Erwägung zugrund, dass – da die jeweiligen Berufungsgerichte sich mit dem Vorbringen der jeweiligen Beklagten … nicht befasst haben – eben dies nachzuholen. …“

Der Beschluss ist über die Urteilsdatenbank abrufbar.

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