Sammelklage OLG Köln, 3. Senat aktuell zur Frage der Schätzgrundlagen: vorgelegte Internetangebote erschüttern die Verwendung einer Schätzgrundlage nicht

Auch der dritte Senat des OLG Köln hatte sich nach den BGH-Urteilen dieses Jahres mit der Frage zu beschäftigen, ob die üblichen Internet-Ausdrucke der Versicherer einen konkreten Einwand gegen die Anwendung einer Schätzgrundlage darstellen. Das wurde auch dort eindeutig verneint, weil:

– tatsächliche Verfügbarkeit zum relevanten Zeitpunkt nicht erkennbar
– zeitlich unpassend
– keine konkreten Anhaltspunkte für die Situation des Geschädigten
– Bedingungen der Internetanmietung nicht vergleichbar mit den hier geschlossenen Mietverträgen
– Angebote unvollständig
– Angabe zur Vorreservierungszeit fehlt

Das Urteil 3 U 119/10 vom 02.08.2011 ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

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