Bestimmtheit der Abtretung: Gerichte bestätigen Formulierung des BAV

Weder ist die „Abtretung erfüllungshalber“, wie sie der BAV seit 2008 empfielt, ein Verstoß gegen das RDG, noch ist sie unbestimmt, so das Amtsgericht Duisburg in einer aktuellen Entscheidung mit Blick auf den kürzlich entschiedenen Fall, bei dem das Abtretungsformular beim BGH durchfiel. Das Gericht schreibt zur Bestimmtheit:

„Die Abtretungserklärung ist schließlich auch hinreichend bestimmt. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist die Bestimmbarkeit der Forderung. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden (Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage, § 398 Rn. 14 m.w.N.) Dies ist bei der in der Abtretung vom 30.09.2010 gewählten Formulierung, nach die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten abgetreten werden, der Fall. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446 ff) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da hier nicht unklar bleibt, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Zessionarin Inhaberin der Ansprüche werden soll. Die Abtretung ist eindeutig auf die Erstattung der Mietwagenkosten beschränkt.“

AG Duisburg, 52 C 2016/11 vom 27.07.11

 

Das AG Köln (265 C 69/11 vom 25.07.2011) sieht das ebenso:

Die Abtretung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar ist eine Abtretung dann unwirksam, wenn sie eine Mehrzahl von Forderungen erfasst UND der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen nicht der Höhe und der Reihenfolgenach aufgeschlüsselt sind (Abtretung sämtlicher Forderungen in Höhe der XY-Kosten).

..keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Abtretung.

 

AG Landau-Pf. 4 C 326/10 vom 29.07.11:

Der Rüge der Beklagten, die Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar, kann nicht gefolgt werden. Die Abtretung weist als Forderung „Die Schadenersatzforderung auf Erstatung der Mietwagenkosten“aus (..). Damit ist die Forderung hinreichend bestimmbar.

ebenso:

AG Düsseldorf 54 C 4444/10 vom 11.08.11

..mit Blick auf BGH VI ZR 2060/10…:
„… So liegt der Fall hier aber – anders als in dem von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 07.06.2011  – gerade nicht. Es sind eindeutig nur die unproblematisch bestimmbaren Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis abgetreten. …“

 

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