Neuer Spezial-Senat des OLG Köln schätzt mit Schwacke
Der nun u.a. für Mietwagentarife nach Unfällen zuständige 15. Senat des OLG Köln hat mit Urteil vom 14.06.11 (Az. 15 U 9/11) seine Auffassung zu dieser Frage bestätigt:
Der Senat hat die Schätzung des Normlatraifes mittels der Schwacke-Liste vorgenommen.
Die Tauglichkeit der darin enthaltenen Tarife in Zweifel ziehende Argumente hat die Beklagte nicht vorgetragen, nicht mit Fraunhofer oder anderen Argumenten. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote bedürften der Vorfinanzierung und sind deshalb ungeeignet. So ist durch die Klägerin aufgezeigt worden, dass allein der Zahlungszeitpunkt vor oder nach der Anmietung bei einem Internetanbieter zu Preisunterschieden von 40% führen kann.
Nebenkosten sind teilweise zugesprochen, teilweise zurückgewiesen.
Ein zwei Fällen dieser Sammelklage wird ein Aufschlag verneint.
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