OLG Köln 13 U 132/10 bestätigt Schwacke und Aufschlag, kein Fraunhofer, kein Mittelwert
Mit Beschluss nach § 522 ZPO hat der 13. Senat des OLG Köln seine Haltung bestätigt, dass eine Schätzung des Normaltarifes und die Gewährung eines pauschalen Aufschlages von 20% durch das Erstgericht im tatrichterlichen Ermessen liegen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten mit Verweis auf BGH vom 18.05.10 sowie Rechtsprechung zur Mittelwertbildung seinen unkonkret und führten nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme.
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