OLG Köln I-25 U 2/10 gegen Fraunhofer

…weist Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der Fraunhofer MMD keineswegs als geeignete oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann.

… nicht durch die Anwendung des Fraunhofer MMD vermieden werden, weil der Geschädigte bei Anmietung nicht wissen kann, ob der mit dem Vermieter vereinbarte Mietzins dem – s.o. – nicht unproblematisch ermittelten Betrag nach Fraunhofer MMD entspricht. Die Argumenation der Beklagten führt, konsequent zu Ende gedacht, insoweit dazu, dass ein Geschädigter stets nur Schadenersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen sollte, wenn er irgendwelche Nachteile vermeiden will.

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