Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-19

Amtsgericht Gummersbach 11 C 226/18 vom 05.07.2019

1. Nach telefonischen Mietwagenvermittlungs-Hinweisen der Beklagten an die Geschädigten liegt kein Verstoß gegen deren Schadenminderungspflicht vor.
2. Die Beklagte konnte den Geschädigten - wie die Zeugenbefragung ergeben hat - mangels konkreter Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit gar kein konkretes Angebot unterbreiten.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen der Ersatzmobilität wird anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar und nicht geeignet, den Weg der Schätzung in Zweifel zu ziehen.
5. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der von der Beklagten lediglich in den Raum gestellten Behauptungen käme einem Ausforschungsbeweis gleich.
6. Auf den Grundpreis zu erstatten ist ein Aufschlag in Höhe von 20 % für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
7. Die Kosten der vereinbarten Nebenleistungen für Winterreifen, Navigationsgerät, Zustellen/Abholen und erweiterte Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht keinen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert geschätzt und die Kosten der Nebenleistungen mit den Werten aus Schwacke. Ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % wird der Klägerin zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht befasst sich ausführlich mit der Frage, ob die Geschädigten das vermeintliche Mietangebot der Versicherung hätten annehmen müssen und kommt zu dem Ergebnis, dass es gar kein annahmefähiges Angebot gegeben hat. Ein Geschädigter, der nach dem Versuch der telefonischen Verweisung auf einen mit dem Versicherer kooperierenden Vermieter nicht weiß, worin das Angebot besteht, kann auch nicht entscheiden, ob es aus Sicht des "verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen" angeraten wäre, dieses Angebot anzunehmen. Der Geschädigte muss also nicht auf ein vermeintliches Ersatzangebot einlassen, auf das er dringend angewiesen ist, wenn er dessen Umfang nicht bestimmen und mit dem Angebot eines anderen freien Vermieters vergleichen kann.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob dieses Urteil bereits rechtskräftig ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-19

Amtsgericht Achern 3 C 245/18 vom 17.05.2019

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mit der SchwackeListe zu schätzen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der SchwackeListe.
3. Eine Schätzgrundlage ist nicht bereits dadurch als zweifelhaft anzusehen, dass  Mietfahrzeuge auch zu günstigeren Konditionen angeboten werden.
4. Die mittels Internetangeboten aufgezeigten konkreten niedrigeren Preisbeispiele sind grundsätzlich nicht geeignet, die Anwendung einer Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen, da sie nicht vergleichbar sind.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss SB=0, Winterreifen und Zweitfahrer sind angefallen und damit erstattungsfähig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent auf den Grundmietpreis vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Achern wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die Fraunhofer-Liste hält das Gericht nicht für verwendbar. Einwände des Versicherers mittels konkret aufgezeigter günstigerer Mietfahrzeuge weist das Gericht zurück. Auch die Kosten für Nebenleistungen sind vom Versicherer zu bezahlen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sein Urteil sehr ausführlich. Sämtliche Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe werden angesprochen. Zunächst: Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste sei nicht nur kein konkreter Sachvortrag, sondern die Werte daraus sind aufgrund der mangelhaften Erhebungsmethode auch zweifelhaft. Bereits wegen grundsätzlicher Überlegungen des Gerichtes scheidet eine Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste aus. Dies sind die 2-stelligen PLZ-Gebiete, die keinen regionalen Markt mehr abbilden und die Konzentration auf Internetergebnisse zu weniger Anbieter. Daher wird auch das Mischmodell Fracke aus beiden Listen nicht herangezogen, da sonst die Fehler der Fraunhofer-Liste über diesen Umweg doch eine Berücksichtigung finden würden. Der SchwackeListe gebühre der Vorzug. Sodann: Das Abstellen der Beklagten auf günstigere Internetangebote wird zurückgewiesen, da diese nicht vergleichbar mit der erbrachten Leistung sind und darüber hinaus einzelne günstigere Angebote einen statistischen Wert nicht in Zweifel ziehen können. Der konkrete Schätzwert wird mittels des Modus und der Pauschalen Woche/3Tage/Tag aus Schwacke bestimmt. In Bezug auf die Nebenkosten wird klargestellt, dass auch die Pflicht des Vermieters der Vermietung eines verkehrssicheren Fahrzeuges die Kostenabrechnung und Erstattungsfähigkeit für wintertaugliche Reifen nicht ausschließt.

Urteilsliste 05-06/2019

Urteile aus Mai und Juni 2019

LG Hannover

7 S 20/18

10.05.2019

Mittelwert / Verjährung

AG Schwandorf

1 C 333/19

07.06.2019

S+ / F- / DV-

AG Berlin-Mitte

112 C 3209/17

09.05.2018

Mittelwert

AG Bottrop

12 C 223/17

16.05.2018

Mittelwert

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-19

Oberlandesgericht Celle 14 U 186/18 vom 26.06.2019
(Vorinstanz: Landgericht Hannover 17 O 469/17 vom 19.10.2018)

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind anhand des Mischmodells Fracke zu bemessen.
2. Das Erstgericht durfte die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote außer Acht lassen, da diese wegen der Art ihrer Erhebung keinen konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der favorisierten Schätzgrundlage darstellen.
3. Zur Erschütterung der Schätzgrundlage wäre eine repräsentative Umfrage notwendig, die den angeblich niedrigeren Normaltarif einer Teilgesamtheit des Marktes erkennen lässt.
4. Kosten der Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigationsgerät, Anhängezugvorrichtung und weitgehende Haftungsreduzierung sind zu erstatten, soweit diese Leistungen als erforderlich anzusehen sind.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mischmodells aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer. Die von der Beklagten aufgezeigten alternativen Internetangebote sind methodisch wie die FraunhoferListe erhoben und können das Mischmodell daher nicht erschüttern. Die erforderlichen Kosten der Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Celle hat immer wieder zu Mietwagenkosten zu entscheiden, da verklagte Haftpflichtversicherer aus Hannover den Mittelwert aus den Listen nicht als Schätzgrundlage akzeptieren und den Gerichtsweg bis zum Ende beschreiten. Im Berufungsverfahren greift die Beklagte sowohl die Einbeziehung der SchwackeListe in die Berechnung des Normaltarifes an als auch die Verurteilung zur Zahlung von Nebenkosten. Der Senat sieht im Beklagtenvortrag zum Normaltarif jedoch keinen Beleg, dass allein die Fraunhofer-Werte den Normaltarif ausmachen könnten. Einige wenige Internetangebote repräsentieren einen Normaltarif des Mietwagenmarktes schon dann nicht, wenn die Anbieter nicht ausgewogen ausgewählt wurden. Die Beispiele müssten eine repräsentative Umfrage darstellen, in der auch kleinere örtliche Anbieter berücksichtigt sind. Der Eigenersparnis-Abzug wird von der Gesamtsumme abgezogen, obwohl ein solcher Abzug bei dem Teil der Nebenkosten wie einer Haftungsreduzierung oder dem Zweitfahrer offensichtlich unlogisch ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-19

Amtsgericht Heilbronn 9 C 2779/17 vom 04.12.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bejaht, da ihr die "...Schadenersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber abgetreten..." wurden.
2. Für den Abtretungszeitpunkt gilt, dass die Abtretung wirksam vereinbart werden kann, wenn die Forderung bestimmt oder später bestimmbar ist.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung erfolgt anhand des Modus der SchwackeListe.
4. Die Schwächen der Fraunhofer-Erhebung liegen vor allem darin, dass überwiegend nur sechs Anbieter befragt wurden und eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde.
5. Für die Anwendung der Schwacke-Werte sprechen die große Anzahl der Werte und Anbieter sowie die Differenzierung des regionalen Marktes in 3-stellige PLZ-Gebiete.
6. Eine Erkundigungspflicht nach anderen günstigeren Tarifen kann vom Geschädigten lediglich dann erwartet werden, wenn eine erhebliche Preisüberhöhung vorliegt, z.B. wenn der Wert der SchwackeListe um 50 Prozent überschritten wird.
7. Übliche Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Gericht bestätigt die Aktivlegitimation des aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägers, der sich üblicher Formulierungen in seinem Abtretungsformular bediente. Anders als die Versicherung meinte, sei die Abtretung in Bezug auf die Frage, was abgetreten wurde, nicht zu unbestimmt formuliert. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet, da die Fraunhofer-Erhebung erheblichen Bedenken begegne. Kosten für Nebenleistungen werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Frage des Vorliegens der Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht wird wieder vermehrt Bezug genommen. Einer der Streitpunkte ist die Wirksamkeit der Abtretung vor dem Hintergrund der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Der BGH hatte vor einiger Zeit die Abtretungen vieler Sachverständigen als zu unbestimmt angesehen. Leider neigen auch Vermieter immer wieder zur Abänderung bewährter und vom BGH geprüfter Formulierungen. Beispielsweise findet sich immer wieder eine Passage, die sich auf die Rechnungshöhe oder den Rechnungsendbetrag bezieht. Da die Forderung jedoch davon abweichen kann, ist dieser feste Bezug auf die Rechnung anstatt auf die Forderung ein gewichtiger Punkt, der es den Versicherern immer wieder erlaubt, die Durchsetzung offener Forderungen zu torpedieren. Hier jedoch nicht, da der Vermieter die empfohlene Formulierung verwendete. Die erforderlichen Kosten werden mittels Schwacke geschätzt und solange die Abrechnung nicht weit darüber liege, liege auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungsplicht vor und muss sich der Geschädigte auch nicht erkundigen. 

Fraunhofer-Durchschnitt missachtet erhebliche Preisschwankungen

Fraunhofer bringt jedes Jahr einen neuen Mietwagenspiegel heraus, dessen Daten über mehrere Monate hinweg erhoben werden. Von erheblichen, die Abfragen beeinträchtigenden Preisschwankungen ist da keinerlei Rede. Doch diese gibt es.

Zitat aus aus www.mietwagen.tips zur Check24-Auswertung 2019

"Check24 hat erneut eine Studie über die Mietwagenpreise veröffentlicht. Hierzu wurden alle bereits getätigten Mietwagenbuchungen mit Abholdatum in 2019 ausgewertet. (...) Das Ergebnis verwundert nicht wirklich. Urlaub in den Ferien ist prinzipiell teurer als im restlichen Jahr. Die durchschnittlichen Preise für Leihwagen sind in den gebuchten Urlaubsländern in den Sommerferien 2019 um bis zu 54 Prozent höher als vergleichbare, durchschnittliche Tagespreise im Rest des Jahres. Ausgewertet wurden hierfür alle Buchungen für 2019.
(...) Obgleich alle Anbieter wohl über ausreichend Fahrzeugkontingente verfügen dürften, erfolgt die Preissteigerung natürlich gezielt in den Ferienzeiten, wenn die Nachfrage nach Mietfahrzeugen sprunghaft ansteigt. Sie sollten daher auch nicht zu lange warten und möglichst frühzeitig buchen. Je kürzer die Zeit bis zur Abholung, desto weiter werden die Preise steigen. Sonderangebote und Last-Minute-Schnäppchen sucht man hier vergebens."

Link zu "Mietwagen in Sommerferien deutlich teurer": https://www.mietwagen.tips/6545/mietwagen-in-sommerferien-deutlich-teurer

Abbildung zu Preisunterschieden, Quelle Check24:

Das Ergebnis für alle in Europa über das Portal laufenden Länder bei Check24 lautet "bis zu 54 Prozent Preisveränderungen". Fraunhofer erhebt seine Interne-Normaltarife" auch in dieser Zeit. Zitat aus dem Vorwort 2018: "...vom 28. Februar bis 30. Juli 2018". Bei Fraunhofer ist das wohl nicht enthalten, da hier lediglich die immer gleichen Minimalpreise zu finden sind. Da in dieser Zeit immer wieder auch Ferien sind und nicht nur Vermieter wissen, dass Preise stark schwanken, wirft das die Frage auf, wieso Fraunhofer-Werte und Vorwort nicht dazu passen.

Wichtig in dem Zusammenhang ist der Blick auch auf den Mieter nach einem Unfall. Denn der kann nicht rechtzeitig vor den Preissteigerungen buchen und findet so die Schnäppchen nicht, die die Versicherer in ihren Screenshots als Normalpreise bezeichnen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 333/19 vom 07.06.2019

1. Der Normaltarif der Mietwagenkosten bemisst sich nach den Werten der SchwackeListe.
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungs-Obliegenheit des Geschädigten vor.
3. Ein Schreiben der Beklagten, dass bei Bedarf ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könnte, ist nicht als konkretes Angebot zu werten.
4. Eine dort enthaltene Fahrzeugtabelle von Bruttotagespreisen zeigt weder auf, welches Fahrzeug anzumieten ist, noch welche Konditionen relevant sind.
5. Auch im Übrigen liegt - anders als von der Beklagten behauptet - kein Verstoß gegen § 254 BGB vor, da der geforderte Schadenersatzbetrag nicht auf einem erheblich überhöhten Unfallersatztarif beruht.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht den geforderten restlichen Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten vollständig zu und wendet zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an. Der Streit drehte sich jedoch vor allem um ein vermeintliches Direktvermittlungsangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Da jedoch kein konkretes und annahmefähiges Angebot abgegeben wurde, sondern nur eine Beispieltabelle von Tagespreisen verschiedener Fahrzeuge nach KW-Sortierung, lag dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot vor und er konnte zum Normaltarif anmieten.

Bedeutung für die Praxis: Zu der wichtigen Frage der Mietwagenangebote der Versicherer an Geschädigte kommt es verstärkt darauf an, ob dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde. Die bisherigen Versuche der Versicherer sind unkonkret. Es wird kein reales Fahrzeug genannt, zumeist ist auch der Leistungsinhalt des Angebotes nicht vervollständigt, ja häufig noch nicht einmal die richtige Mietwagengruppe angegeben. So auch in diesem Verfahren, in dem die HUK lediglich ihre übliche Tabelle der KW-sortierten Fahrzeuge an den Geschädigten sendete und daraufhin rechtswidrig den Schadenersatzbetrag zusammenstrich. Das Gericht hält auch grundsätzlich in Bezug auf die Anforderungen an den Geschädigten Maß. Zwar kann er von tatsächlich erhältlichen vergleichbaren Tarifen grundsätzlich nur den Preis eines günstigeren Fahrzeuges verlangen. Doch muss er keine Marktforschung betreiben, um den günstigsten Preis herauszufinden. Statt dessen kommt es darauf an, was er für erforderlich halten durfte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-19

Landgericht Hannover 7 S 20/18 vom 10.05.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Hannover 438 C 13096/17 vom 15.08.2018)

1.  Die Abtretungen sind wirksam, weil sich ihr Gegenstand wegen des Bezuges auf lediglich die Schadenersatzansprüche bzgl. Mietwagenkosten bestimmen lässt. 
2. Ein pauschales Bestreiten der Personenidentitäten oder Vertretungsvollmachten nach außergerichtlicher Teilregulierung ist irrelevant.
3. Die klägerischen Forderungen sind nicht wegen Verjährung der Ursprungsforderungen zurückzuweisen, da die Ursprungsforderungen gestundet sind, solange der Zessionar vereinbarungsgemäß aus den Abtretungen erfüllungshalber vorgeht.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber liegt vor, wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.
5. Die Schätzung des erforderlichen Normaltarifes im Grundpreis erfolgt anhand des Mischmodells aus den beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen in Bezug auf Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.
7. Wegen ersparter Eigenkosten der Geschädigten ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover ändert ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des klagenden Autovermieters ab, in welchem das Amtsgericht einen Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht verneint hatte. Die Schätzung des erforderlichen Betrages erfolgt mit dem Mischmodell Fracke und die Kosten der Nebenleistungen sind erstattungsfähig, bei 5%igem Eigenersparnis-Abzug.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen seit einiger Zeit, den Schadenersatzanspruch in den Fällen zu torpedieren, in denen das Datum der Rückgabe des Mietfahrzeugs auf den ersten Blick eine Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung vermuten lässt. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter verjährt sei. Dann könne der Vermieter vom Mieter nichts mehr verlangen und deshalb habe der Mieter keinen Schaden mehr. Das ist laut LG Hannover aber unzutreffend, da eine Abtretung erfülllungshalber mit der Abrede, dass der Autovermieter zunächst den Versicherer in Anspruch nehmen solle, eine Hemmung der Verjährung der gestundeten Ursprungsforderung nach sich zieht. Die abweichende Auffassung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht in überzeugender Begründung – ähnlich, wie es das Landgericht Stuttgart sieht – korrigiert. Es wurde eine Schätzung nach dem üblichen Verfahren Mischmodell plus Nebenkosten vorgenommen.

Zusatzhinweis:
Seit der erste Versicherer den Einwand „Vermieter kann vom Mieter nichts mehr verlangen, deshalb kein Schaden mehr“ brachte, hat der BAV die auch vom LG Hannover geteilte Rechtsmeinung der verjährungshemmenden Stundung vertreten und veröffentlicht. Er wird nun durch die Gerichte bestätigt.

Fraunhofer mit nicht realen Internetbeispielen

Wir thematisieren nochmals die Frage der Unverbindlichkeit von Internet-Fahrzeugangeboten. Die Buchung im Internet erfolgt lediglich als Anfrage des Kunden, ob der Vermieter gewillt ist, ihm das "reservierte" Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Diese scheinbare "Buchung" ist also keine Buchung im Sinne einer verbindlichen Zusage, sondern die Bitte des Nachfragers, man möge ihm ein Fahrzeug verbindlich anbieten, ein Angebot vom Vermieter zum Mieter erfolgt erst in Schritt 3:

Liste von Fahrzeugen und Preisen (1),
"Reservierung" durch Mieter (auch lediglich eine Anfrage) (2),
Angebot durch Vermieter als "Buchungsbestätigung" bezeichnet (3).

Das ist grundsätzlich nicht neu. Es kommt jedoch erschwerend hinzu, dass die im Internet gelisteten Fahrzeuge (1), die ich als Kunde anklicken und reservieren kann (2), immer wieder gar nicht vorhanden sind. Für die Verfügbarkeit des "gebuchten" Fahrzeuges (2) gibt es also keinerlei Garantie. Im Gegenteil gibt es bestätigte Beispiele, dass reservierte Fahrzeuge nicht bestätigt wurden und der Kunde kein Auto erhalten konnte. Europcar formuliert das in E-Mails an die Kunden, die vermeintlich ein konkretes Fahrzeug gebucht haben so: "Die angefragte Fahrzeugkategorie MB C-T 200 Automatik ist nicht verfügbar." Sixt schreibt: "...können wir Ihnen leider kein Fahrzeug der gebuchten Gruppe anbieten." (Beispiele liegen vor)

Aus Verbrauchersicht und rechtlich ist ganz allgemein gegen solche Angebote nichts einzuwenden. Nicht jede Erklärung, die ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, ist bereits ein bindendes Vertragsangebot, so auch hier. Vielmehr haben solche Erklärungen den Sinn, den Gegenüber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Juristisch/lateinisch wird das als "invitatio ad offerendum" bezeichnet.  Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist rechtlich jedoch nicht bindend. Das bedeutet vor dem Hintergrund der Streitigkeiten um die korrekten Schätzgrundlagen, dass Fraunhofer bei seiner Liste von Internetpreisen zuvor eine tatsächliche Verfügbarkeit hätte prüfen müssen, bevor es seine Liste zusammenstellt. Das wurde ausweislich des Vorwortes nicht getan.

(Im internen Mitgliederbereich haben Sie Zugriff auf einen Vorschlag zur Gestaltung des Schriftsatzes für den Gerichtsprozess)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-19

Amtsgericht Stuttgart 43 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Zwar ist es entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung unschädlich für die Rechtsposition der Beklagten, dass sie Geschädigte auf Fahrzeuge zu Sonderkonditionen verwiesen hat, doch hat sie keine konkreten Mietwagen-Angebote unterbreitet, die Bindungskraft für den Geschädigten entfalten könnten.
2. Geschädigte müssen sich nicht auf Ersatzangebote verweisen lassen, deren Umfang sie nicht bestimmen können.
3. Voraussetzung wäre es, dass in Bezug auf das Mietfahrzeug und die Angebotsbedingungen eine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten herzustellen ist.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird die SchwackeListe Automietpreisspiegel angewendet.
5. Den Geschädigten trifft keine grundsätzliche Erkundigungspflicht, sondern lediglich im Falle eines überhöhten Unfallersatztarifes.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in vier Fällen restlichen Schadenersatz wegen erforderlicher Mietwagenkosten zu. In Bezug auf die Hinweisschreiben der Beklagten stellt das Gericht fest, dass diese die Geschädigten auch unter Berücksichtigung der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht an den Preis oder die Anbieter binden können. Die Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt mittels der SchwackeListe zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Wie üblich hatte die Beklagte lediglich eine Liste mit Preisen und Fahrzeugen unter Angabe der KW-Leistung versendet und Anbieter genannt, die der Geschädigte zu kontaktieren hätte. Das Gericht sieht jedoch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes Angebot vorgelegt wird, das mit seinen Ansprüchen als Geschädigter im Einklang steht. Denn eine Tabelle mit KW-Angaben von Fahrzeugen und deren Tagespreisen versetzt den Geschädigte nicht in die Lage, einzuschätzen, ob die angebotene Leistung seinem Anspruch entspricht und er es daher anzunehmen hat.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-19

Amtsgericht Schweinfurt 1 C 1208/17 vom 04.01.2019

1. Die Nutzung des Mietwagens über mehrere hundert Kilometer indiziert den Nutzungswillen während der Ausfallzeit.
2. Die geforderten Mietwagenkosten sind angemessen und daher zu erstatten. Zur Schätzung nach § 287 ZPO kann die SchwackeListe herangezogen werden.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die aufzeigen könnten, dass sich die von ihr behaupteten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken würden.
4. Insbesondere sind die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots kein konkreter Sachvortrag.
5. Auf den Normaltarif ist ein 20-%iger Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zuzubilligen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 3 Prozent bemessen.
7. Die Beklagte hat entsprechend der vorgerichtlichen Anwaltsschreiben auch die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schweinfurt spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zu deren Schätzung die SchwackeListe an. Die Internetscreenshots der Beklagten werden als unkonkreter und nicht sachbezogener Vortrag zurückgewiesen. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Schweinfurt verweist auf die ständige Rechtsprechung des Amts- und Landgerichtes in Schweinfurt, nach der die SchwackeListe zur Schätzung von Mietwagenkosten heranzuziehen ist. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke werden als unsubstantiiert zurückgewiesen, insbesondere weil sie einen anderen Zeitraum betreffen, zwingend via Internet zu finden sind, die kurzfristige Verfügbarkeit nicht gegeben sein muss, eine feste Mietdauer unterstellt ist und nicht vollständig die konkret nachgefragte Leistung beinhalten. Gerichtbekannt müssen zudem Reservierungsanfragen vom Vermieter erst noch bestätigt werden. Das dürfte ein sehr gewichtiger Punkt in der Argumentation sein, heißt das doch nichts anderes, als dass die Internetanfragen keine garantierte Verfügbarkeit bedeuten oder anders ausgedrückt, die Internetliste von Fraunhofer lediglich eine Sammlung von Werbeaussagen der Vermieter darstellt.

Liste aktueller Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

Liste für März/April 2019

OLG München

10 U 441/18

25.01.2019

Mietwagendauer

LG Hannover

7 S 20/18

06.02.2019

Mittelwert / Verjährung

AG Köln

271 C 329/18

04.04.2019

S+ / F-

AG Siegburg

104 C 60/18

21.02.2019

Mittelwert

AG Siegburg

109 C  3/18

21.02.2019

Mittelwert

LG Bonn

17 O 275/18

22.02.2019

Mittelwert

AG Borna

3 C 665/18

01.03.2019

S+ / F-

AG Salzgitter

22 C 1247/18

06.03.2019

Mittelwert / DV-

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-19

Amtsgericht Berlin-Mitte 110 C 3375/16 vom 27.07.2018

1.  Die Höhe der erforderlichen und daher erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes das arithmetische Mittel aus Schwacke heranzuziehen.
3. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste werden nicht angewendet, da diese Liste zu internetlastig ist und Internetangebote häufig nicht realisierbar sind.
4. Das Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigten wird zurückgewiesen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet allein die SchwackeListe an und begründet, warum die Werte aus der Fraunhofer-Liste nicht verwendbar sind. Außerdem hatte die Beklagte den Geschädigten jeweils einen Hinweis auf günstigere Fahrzeuge bei der Firma Caro erteilt und beruft sich bei ihren Zahlungskürzungen daher auch auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Das sah das Gericht anders.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte dieses Urteils sind hervorzuheben: Die Begründungen gegen Fraunhofer und gegen die Direktvermittlungsangebote des Versicherers. Die Fraunhofer-Liste wird nicht angewendet, weil diese - zumindest in dem Teil, der auf nennenswerten Datenmengen beruht - nur und ausschließlich auf Internetwerte zurückgreift. Alle Gerichte, die Fraunhofer verwenden oder im Rahmen des Mischmodells Fracke "mitverwenden", berücksichtigen diesen Punkt in keiner Weise. Das müssten sie aber, denn Internetangeboten liegen besondere Bedingungen zugrunde, die Geschädigte in aller Regel nicht erfüllen können. Dass die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen haben, als sie den Hinweis auf subventionierte Mietfahrzeuge bei der Firma Caro ignorierten, wird ebenso plausibel begründet. Das Gericht stellt fest, dass den Geschädigten keine konkreten Angebote unterbreitet wurden. Da sie zunächst aufgrund ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei sind in ihrer Entscheidung, bei wem sie anmieten. Da ihnen ein konkretes Angebot nicht vorlag, haben sie nichts falsch gemacht und der bezifferte Schadenersatzanspruch ist erstattungsfähig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-19

Oberlandesgericht Dresden 7 U 1319/18 vom 28.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Dresden 6 O 1979/17)

1.  Der Senat weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil zurück, in welchem die Restforderungen aus Ersatzwagenanmietungen in mehreren Fällen weitestgehend zugesprochen wurden.
2. Nach dem Vortrag der Klägerin standen den Geschädigten wesentlich günstigere Angebote als die der Klägerin nicht zur Verfügung.
3. Die Klägerin hat zudem für einige Fälle aufgezeigt, dass auch bei Forderungen oberhalb der  Werte der SchwackeListe eine Preisrecherche der Geschädigten aufgrund der damaligen Marktlage nicht zu günstigeren Angeboten geführt hätte.
4. Die dagegen von der Beklagten aufgezeigten anderen Internetangebote sind entweder inhaltlich nicht vergleichbar oder entstammen einem anderen Zeitraum.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss, wintertaugliche Bereifung, Zusatzfahrer und Zustellung/Abholung sind grundsätzlich erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Die Restforderungen der Klägerin aus verschiedenen Ersatzfahrzeugvermietungen werden vollständig zugesprochen und die diesbezügliche Berufung der Beklagten abgewiesen. Dabei geht der Senat nach dem klägerischen Vortrag davon aus, dass den Geschädigten keine wesentlich günstigeren Mietfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Eine Schätzung unter Anwendung einer Schätzgrundlage findet nicht statt.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG musste sich in diesen Fällen in der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen nicht entscheiden. Es ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass auch bei einem Marktvergleich zu Internetbedingungen die Preise ihrer Abrechnungen und die Werte der SchwackeListe der Marktlage entsprechen, wenn man die Preisvergleiche ehrlich und realistisch betreibt. Da die Klägerin zum Anmietzeitpunkt aktuelle Preise recherchierte, konnte sie diese Ergebnisse im Prozess zwei Jahre später gegen die übliche Argumentation der Beklagten einsetzen. Die tabellarische Übersicht im Urteil zeigt: Die Werte der Fraunhofer-Liste liegen weit unterhalb der tatsächlichen Vergleichsangebote, teilweise betragen sie lediglich ein Drittel oder gar ein Viertel der realen Werte dieser Anbieter. Damit hätte das Urteil auch lauten können, dass die Fraunhofer-Liste wegen nachgewiesener Mängel nicht anwendbar ist und Schwacke weiterhin der Vorzug gebührt. Es bleibt für die Zukunft zu hoffen, dass der konkrete Vortrag der Klägerin die bisherige Schwacke-Linie des Gerichtes gefestigt hat. Den Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10 Prozent setzt das Gericht korrekt lediglich auf den Grundpreis an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-19

Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019

1.  Das Gericht bestätigt die klägerische Auffassung zur Verwendbarkeit der SchwackeListe für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten.
2. Der Verweis auf Fraunhofer und Beispielwerte belegt nicht, dass die Werte der SchwackeListe fehlerhaft wären, sondern nur, dass Fraunhofer und die Beklagte methodisch anders vorgehen.
3. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist erforderlich und zuzusprechen, da in sämtlichen Anmietfällen unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht wurden.
4. Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer-Erlaubnis und wintertaugliche Bereifung, Navigationssystem und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis entfällt, da die Geschädigten klassenniedrigere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart spricht erstinstanzlich die vollen restlichen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen zu. Dabei wendet das Gericht zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an, schlägt 20 Prozent wegen unfallbedingter Besonderheiten auf und spricht auch die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Zum einen wird die Verwendbarkeit der SchwackeListe und die Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wieder bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beklagtenvortrag keine Fehler der SchwackeListe aufzeigt, wenn er auf Fraunhofer und eigene günstigere Rechercheergebnisse hinweist. Zum anderen sieht das Gericht den unfallbedingten Aufschlag als erstattungsfähig an, völlig unabhängig von der Frage der Eilbedürftigkeit und liegt damit voll auf der BGH-Linie.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-19

Oberlandesgericht Düsseldorf 1 U 74/18 vom 05.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Krefeld 3 O 198/17)

1.  Der Senat gibt seine Auffassung auf, die erforderlichen Mietwagenkosten seien lediglich anhand der Fraunhofer-Liste zu bestimmen.
2. Die Werte der Fraunhofer-Liste allein sind nicht anwendbar, weil eine Schätzung mittels Fraunhofer auf Internetwerten beruhen würde, zur Realisierung eine Vorfinanzierung erfolgen müsste und eine einwöchige Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre.
3. Der erstattungsfähige Schadenersatz bezüglich Mietwagenkosten wird zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zukünftig mittels des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf schätzt die erstattungsfähigen Mietwagenkosten zukünftig mittels des Mischmodells Fracke. Von dem errechneten Betrag wird eine Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent abgezogen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste angewendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war bisher eines von drei OLG, die in der Mietwagenfrage ohne fallbezogen nachvollziehbare Begründungen allein Fraunhofer angewendet hatten. Damals und auch in der nun erfolgten Abkehr hin zum Mischmodell wird jeweils die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als tragende Begründung für die jeweilige Rechtsprechung angegeben. Die Argumente für und wider der beiden Listen spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle. Der Senat gibt aber in den Urteilsgründen auch zu, dass er inzwischen erkannt hat, dass die konkret von Fraunhofer unterstellten Bedingungen der Internetwerte in der Praxis zu Schätzungen führen, die zu niedrig ausfallen. In einer seiner Entscheidungen aus 2015 wurde ja bekanntlich unter Anwendung von Fraunhofer lediglich (ca.) der halbe Nutzungsausfall als erstattungsfähig angesehen und der Rest als nicht erstattungsfähiger Unfallersatztarif verworfen. Konkret benennt das Berufungsgericht die Fraunhofer-Probleme Internetmarkt, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist, die eine Anwendung lediglich dieser Werte als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Zur Entscheidung der Frage der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode "Maximale Degression" (Woche durch 7 mal Anmiettage) oder mittels "Pauschalen der Listen" (Woche plus 3 Tage plus Einzeltage) war der Fall ungeeignet, da die abgerechneten Tagespreise exakt dem siebten Teil der Wochenpreise entsprachen. Daher verwendete der Senat den anteiligen Wochenpreis und rechnete auf die Mietdauer hoch.
Unklar bleibt nach dem Urteil, wie das Gericht mit Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung und anderen Nebenkosten wie Zustellen, Zusatzfahrer usw. umgeht, da diese in dem Fall keine Rolle spielten oder vom Erstgericht zwar berücksichtigt wurden, dann  in der Berufung jedoch unerwähnt blieben. Hierzu sind die Urteilsbegründungen aus (mindestens einem) weiteren Verfahren abzuwarten, die in Kürze veröffentlicht werden dürften.
Wenig nachvollziehbar erscheint es, warum der Senat so ausführlich zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes nach Erkundigung durch den Geschädigten Stellung nimmt. Dem Geschädigten wird ausführlich vorgeworfen, er habe sich nicht nach Alternativen erkundigt und könne daher keine überhöhten Mietwagenkosten beanspruchen. Der Kläger verlangt lediglich Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit und nach Vergleich mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer und eben keinen nur in engen Grenzen und ausnahmsweise erstattungsfähigen Unfallersatztarif, bei dem er wegen einer mehrfachen Preisüberhöhung zu einer Erkundigung verpflichtet gewesen wäre. Einem Geschädigten, der lediglich Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit und im Vergleich zu anerkannten Schätzgrundlagen (hier Mischmodell entsprechend der Auffassung auch des angerufenen Gerichtes) verlangt, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte nicht dargelegt, welche Bemühungen um niedrigere Angebote er habe walten lassen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-19

Landgericht Düsseldorf 22 S 273/18 vom 25.03.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 27 C 72/18 vom 13.09.2018)

1.  Das Urteil der Vorinstanz, die die erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer-Liste geschätzt hatte, wird aufgehoben.
2. Das Erstgericht verletzte rechtliches Gehör der Klägerin durch Übergehen ihres Beweisangebotes zu Anmietvoraussetzungen der Internetpreise, welche der Geschädigte nicht erfüllen konnte.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt unter Verweis auf OLG Düsseldorf anhand des Mischmodells "Fracke".
4. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehraufwendungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
5. Kosten erforderlicher und vereinbarter sowie abgerechneter Nebenleistungen wie für eine Reduzierung der Schadenhaftung oder das Bringen und Holen des Fahrzeuges sind ebenso erstattungsfähig.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet wieder das Mischmodell aus den Listen Schwacke und Fraunhofer an. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und die Kosten von Nebenleistungen, abzüglich 5 Prozent Eigenersparnis. Hintergrund der Änderung der favorisierten Schätzgrundlage von Fraunhofer zum Mischmodell Fracke ist die Auffassung des OLG Düsseldorf, von der reinen Fraunhofer-Rechtsprechung wieder abzurücken.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht wendet nun wieder das Mischmodell an, nachdem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf endlich in mehreren - noch nicht veröffentlichten - Entscheidungen "seiner Auffassung angeschlossen hat". Diese Änderungen erscheinen wie ein kleines Beben in der Mietwagenrechtsprechung, weil sich im gesamten Gerichtsbezirk des OLG fast kein Gericht mehr getraut hatte, von der reinen Fraunhofer-Lehre des OLG abzuweichen und nun hat sich just dieses OLG besonnen. Wichtig ist dabei auch, dass ein unfallbedingter Aufschlag möglich erscheint, wenngleich er davon abhängig gemacht wird, ob der Geschädigte nachweisen kann, dass ihm nichts günstigeres zur Verfügung stand. Das entspricht nicht der BGH-Rechtsprechung, die einen Unterschied macht zwischen dem unfallbedingten Aufschlag (§ 249 BGB) und dem stark überhöhten Unfallersatztarif (§ 254 BGB) und nur für letzteren verlangt - soll er vom Versicherer erstattet werden - dass der Geschädigte diesen Nachweis erbringt. Der Aufschlag dagegen wird im Rahmen der Erforderlichkeit behandelt, wofür einfacher Vortrag ausreichend ist, welche Leistungen des Vermieters dazu geführt haben und dass diese notwendig gewesen sind (z.B. keine Kaution durch Mieter). Den erstinstanzlichen 15-Prozent-Abzug für Eigenersparnis hat das Berufungsgericht auf 5 Prozent geändert, allerdings auf die Gesamtkosten bezogen. Auch das ist fragwürdig, da z.B. die Haftungsreduzierung dafür ungeeignet ist. Denn die Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges ruht ja nicht, wenn der Wagen repariert wird.

Inhalt MRW 1-2019

Die neueste Ausgabe der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 1-2019 enthält wieder wichtige und interessante Hinweise zu Themengebieten rund um das Mietwagenrecht. Neben drei Aufsätzen sind fünf Gerichtsurteile veröffentlicht. Schlagworte sind das Abtretungformular, Schwacke und Fraunhofer sowie die Direktvermittlung durch Haftpflichtversicherer.

Hier gehts zur Inhaltsübersicht (PDF)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-19

Amtsgericht Stuttgart 42 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Die Schreiben der Beklagten an die Geschädigten bedeuten insbesondere im Licht der BGH-Rechtsprechung vom 12.02.2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund anderweitiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
2. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat mit ihren Schreiben an die Geschädigten keine konkreten Angebote für Ersatzfahrzeuge unterbreitet.
3. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr keine konkreten Informationen zum Anmietbedarf des Geschädogten zur Verfügung standen.
4. Geschädigte müssen sich nicht auf vermeintliche Ersatzangebote einlassen, deren Umfang  nicht bestimmbar ist.
5. Die Beklagte hätte ein individualisierbares Fahrzeug inkl. Motorisierung, Ausstattung, Typ benennen müssen, das zur anzugebenden Zeit am anzugebenden Ort zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Die Beklagte hat restlichen Schadenersatz zu leisten und dringt mit ihrer Auffassung nicht durch, dass die Geschädigten durch die Ersatzanmietungen gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie auf die Angebote des Haftpflichtversicherers nicht eingegangen sind. Der Mangel in Bezug auf die Konkretheit der Angebote besteht auch vor dem Licht der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht wegen der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Der Grund: Es sind gar keine konkreten annahmefähigen Angebote unterbreitet worden. Die Versicherung berief sich darauf, dass sie solche Angebote ja nicht machen könne, weil ihr hierfür die nötigen Informationen fehlten. Warum hieraus zu schlussfolgern sei, dass das zulasten des Geschädigten geht, obwohl die Beklagte die volle Beweislast trifft, hat sie nicht beantwortet. Das Vorgehen des Haftpflichtversicherers wird quasi als Pro-Forma-Angebot eingeschätzt und dazu ergangener Vortrag als ins Blaue hinein bewertet.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Preisvorgabe durch Haftpflichtversicherer

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten nach Erhalt eines vergleichbaren Angebotes durch den Haftpflichtversicherer untermauert.

Erhält der Geschädigte ein annahmefähiges Angebot eines mit dem Gegnerversicherer kooperierenden Autovermieters, muss er auf dieses Angebot reagieren und kann sich nicht am allgemeinen Markt zum Normaltarif bedienen, bzw. kann keine darüber hinausgehenden Forderungen durchsetzen.

Das Überraschende daran: Es spielt für den BGH - anders als bei den Reparaturkosten - keine Rolle, ob es sich dabei um Sonderkonditionen handelt, die der Geschädigte nur mit Hilfe des Versicherers erzielen kann. Der BGH begründet diese Differenzierung damit, dass es sich bei der Reparatur ebenso wie bei der Verwertung des totalbeschädigten Fahrzeugs (Stichwort: Restwert) um einen direkten Eingriff auf das Eigentum des Geschädigten handelt, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hingegen außerhalb der Eigentumsfrage stattfindet.

Problematisch erscheint das Urteil vor allem vor dem  Hintergrund der Frage, wie ein Geschädigter zwischen richtigen und falschen Hinweisen des Schädigerversicherers unterscheiden soll. Bekommt er ein nach den BGH-Vorgaben korrekten Hinweis mit einem relevanten und seinen Anforderungen entsprechenden Mietwagen-Angebot, muss er das beachten. Bekommt er im selben Zusammenhang Hinweise zur Reparatur und/oder zum Sachverständigen, Anwalt usw., sind diese sicherlich unerheblich und es wäre dann falsch, diese zu beachten. Bisher konnte man sich schlicht "keine Sonderkonditionen" merken.

Doch relevante und nicht relevante Verweise, die der Geschädigte nach einem Unfall in Zukunft vom Schädigerversicherer mündlich und schriftlich erhalten wird und aktuell bereits erhält, lassen sich nicht unterscheiden. Gegnerversicherer haben nun  einen entscheidenden Ansatzpunkt, Geschädigte im gesamten Schadenregulierungsprozess zu verunsichern und in ihrem Sinne zu steuern und dadurch eine angemessene Schadenkompensation auf gesteuerte Leistungen und Preise zurückzufahren, die den Schadenaufwand insgesamt erheblich reduzieren können. Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten aus § 249 ist somit insgesamt erheblich in Gefahr.

Urteil BGH VI ZR 141/18 vom 12. Februar 2019

Leitsatz

BGB § 249 G, § 254 Dc

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

Wie mit dem BGH-Urteil umzugehen ist, dazu für Mitglieder mehr im internen Bereich der BAV-Internetseite.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-19

Landgericht Gera 1 S 27/18 vom 06.02.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Altenburg 5 C 171/16 vom 23.01.2018)

1. Aufgrund des Fahrbedarfs nach dem Unfall befand sich der Geschädigte in einer Eilsituation, weshalb ihm keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen unterstellt werden kann.
2. Zu einem späteren Fahrzeugtausch ist der Geschädigte nicht angehalten, da ihm der Normaltarif nicht zugänglich gewesen ist.
3. Die Unzugänglichkeit zum Normaltarif ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte ohne eine Kreditkarte die Anmietvoraussetzungen für ein Fahrzeug der Gruppe 8 nicht erfüllen konnte.
4. Der klägerseits vorgenommene Abzug für Eigenersparnis in Höhe 3 Prozent wird lediglich für den Fall bestätigt, dass mit dem Mietfahrzeug mehr als 1000 km gefahren werden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Gera gibt der klägerischen Berufung vollumfänglich statt und spricht aufgrund einer Eilsituation den vereinbarten Mietpreis zu. Der Geschädigte musste das Fahrzeug auch nicht mit einem günstigeren Normaltarif-Fahrzeug tauschen, weil er die üblichen Anmietbedingungen ohne eine Kreditkarte nicht erfüllen konnte.

Bedeutung für die Praxis: Der Normaltarif eines Mietfahrzeuges ist von mehreren Bedingungen abhängig. Unter anderem hat der Mieter bei Buchung oder bei Abholung direkt zu bezahlen oder für eine Zahlung am Ende der Vermietung bereits am Anfang bzw. bei Buchung ein verlässliches elektronisches Zahlungsmittel wie ein oder zwei Kreditkarten einzusetzen. Verfügt er nicht über finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung und/oder kann er eine Kaution nicht hinterlegen bzw. die Kreditkarten nicht einsetzen, kann er zum Normaltarif auch kein Fahrzeug erhalten. So auch hier. Daher war der Geschädigte nach Auffassung des Landgericht Gera berechtigt, ein teureres Fahrzeug anzumieten und den erhöhten Forderungsbetrag vom Gegnerversicherer zu erhalten. Der Abzug für Eigenersparnis wird davon abhängig gemacht, ob an dem Mietwagen mit mehr als 1000 Kilometern ein so merklicher Fahrzeugverschleiß verursacht wurde, dass für das eigene Fahrzeug ein spürbarer Vorteil gegengerechnet werden muss. Aus dem Urteil lässt sich weitergehend ableiten, dass auch ohne eine Eilsituation der Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist und daher die klägerische Forderung auch ohne Eilbedürftigkeit erstattungsfähig gewesen wäre.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-19

Landgericht Bochum I-5 S 79/18 vom 30.11.2018 (Datum der mündlichen Verhandlung)
(Vorinstanz AG Herne-Wanne 13 C 282/17 vom 25.05.2018)

1. Der erstinstanzlich als erforderlich ausgeurteilte Forderungsbetrag ist erstattungsfähig.
2. Dem Geschädigte war kein günstigerer Tarif zugänglich, da er nicht über eine Kreditkarte verfügte, die selbst nach dem Vortrag der Beklagte eine Anmietvoraussetzung für die von ihr aufgezeigten Angebote gewesen wäre.
3. Der Geschädigte wäre nach zugestandenem Vortrag in seiner Situation nach einem Unfall auch darüber hinaus nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten imstande gewesen.
4. Mietwagenkosten im Rahmen der SchwackeListe gelten nicht als erheblich überteuert.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bochum bestätigt in einem Berufungsverfahren die vom Erstgericht festgestellte Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten auf dem Niveau der SchwackeListe. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bochum beurteilt die Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten regelmäßig anhand der Fraunhoferliste und verwies dazu anfangs unreflektiert auf OLG München. In dem hier zu diesem Urteil führenden Verfahren ergab sich für das Gericht nun ein Problem. Prozessual galt der Klägervortrag als zugestanden, dass der Geschädigte weder eine Kreditkarte besaß noch sonst wie zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen ist. Damit konnte das Gericht nicht seinen gewohnten Weg gehen, denn die Werte der Fraunhoferliste und die Internetscreenshots der regelmäßig damit argumentierenden Haftpflichtversicherer sind gerichtsbekannt immer mit einschränkenden Bedingungen verbunden, wie unter anderem die Pflicht zur Vorfinanzierung und Kaution über eine Kreditkarte (oder manchmal ein anderes elektronisches Zahlungsmittel). So konnte die übliche Schätzung der erforderlichen Kosten mittels Fraunhofer hier nicht angewendet werden. Statt nun aufgrund Erkenntnisgewinns grundsätzlich zur SchwackeListe zu wechseln, windet sich das Gericht hin zu einem angeblichen Ausnahmefall: Der Kläger habe hier nun ausnahmsweise bewiesen (bzw. mangelnder Vortrag der Beklagte gilt als zugestanden), dass der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei und damit die Forderung ausnahmsweise zu erstatten ist. Zwar hat der Kläger seinen Schadenersatz in diesem Verfahren nun erhalten, doch zeigt sich grundsätzlich sehr klar einer der Fehler der Anwendung der Fraunhoferliste durch die Gerichte. Sie wenden die Internetliste an, obwohl die Bedingungen irreal sind. Denn es ist bei der Ersatzmobilität nach einem Unfall keine Ausnahme, sondern die Regel, dass ein Geschädigter die Bedingungen der Fraunhofer-Werte nicht erfüllen kann. Der Unfall ist in Zweifel gerade erst passiert oder zumindest noch nicht reguliert oder gar behoben. Die finanziellen Folgen für den Geschädigten und Mieter sind ihm unbekannt, während er ein Ersatzfahrzeug anmietet. Wann reguliert der Versicherer? Übernimmt er die vollen Kosten oder macht er Schwierigkeiten? Selbst mit gewissen Ersparnissen und der unrichtige Annahme, diese einsetzen zu müssen, um für den Schädiger zu sparen - wie es die Versicherer gern hätten -, ist die finanzielle Situation nicht einzuschätzen, denn er kennt die letztendlich entstehenden Kosten nicht, in denen die Mietwagenkosten auch nur einen Teil darstellen. Wenn also die voraussetzenden Bedingungen der Internetanmietung wie zum Beispiel die Vorfinanzierung nicht unterstellt werden können, ist Fraunhofer grundsätzlich nicht anwendbar und sind die Standard-Internetscreenshots für die Rechtsprechung und die Schadenregulierung ein untaugliches Argument der Versicherer.

 

Liste aktueller Urteile bis Februar 2019

Hier erhalten Sie die Liste der zuletzt verfügbaren Urteile zum Thema Autovermietung.

LG Görlitz

2 S 113/18

28.12.2018

S+

AG Coburg  Beschluss

15 C 244/18

09.01.2019

Sonstiges

AG Aichach

101 C 696/18

28.12.2018

Mittelwert

AG Wiesloch

1 C 48/18

07.12.2018

Mittelwert

AG Stuttgart

41 C 4343/18

10.12.2018

S+

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 502/18 vom 20.09.2018

1. Welcher Schadenersatzbetrag bzgl. Mietwagenkosten erforderlich ist, lässt sich anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel bestimmen.
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, für den günstigsten Preis Marktforschung zu betreiben.
3. Die Argumente der Beklagten bezüglich Fraunhofer und günstigerer Internetbeispiele erzeugen keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der SchwackeListe.
4. Auch bei einer Nutzung von lediglich 13 km pro Tag kann ein ausreichender Fahrbedarf mit einem Ersatzmietwagen vorhanden sein.
5. Das Verlangen auch der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung unter 500 Euro ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht des Mieters könnte nur vorliegen, wenn über dem Normaltarif angemietet worden wäre.

Zusammenfassung: In dem vom Landgericht Amberg bestätigten Urteil des Amtsgerichts Schwandorf werden erforderliche Mietwagenkosten mit der SchwackeListe geschätzt und die Vorzugswürdigkeit der Fraunhoferliste abgelehnt. Die vom Haftpflichtversicherer vorgelegten Internetscreenshots günstigerer Angebote stellen keinen ausreichend konkreten Sachvortrag dar, zur Schätzung stattdessen auf die Werte der Fraunhoferliste zurückzugreifen. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben. 13 km täglicher Nutzung können für einen Mietbedarf ausreichend sein.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde per Beschluss des Landgerichts in Amberg (Az. 12 S 916/18 vom 04.01.2019) zurückgewiesen und die Beklagte und Berufungsklägerin nahm sodann diese Berufung zurück.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-19

Landgericht Berlin 42 S 91/18 vom 12.02.2019
(Vorinstanz AG Berlin-Mitte 102 C 3248/17 vom 10.07.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
2. Der Reduzierung des Anspruches auf den vom Amtsgericht verwendeten Online-Sonderpreis des Klägers tritt das Berufungsgericht wegen nicht vergleichbarer Bedingungen entgegen.
3. Der beklagtenseits angeführte Hinweis auf die FraunhoferListe begründet keine konkreten Zweifel an der SchwackeListe.
4. Die Beklagte führt auch sonst keine diesbezüglich geeigneten konkreten Tatsachen an.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und Navigation sind erstattungsfähig.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Kammer des Landgerichts Berlin ist weiterhin von der Anwendbarkeit der SchwackeListe überzeugt. Übliche Nebenkosten kommen zum Grundpreis ergänzend hinzu. Ein unfallbedingter Aufschlag wird jedoch nicht zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Auffassung der Vorinstanz zurück, die auf niedrigere Werte der Klägerin auf ihrer eigenen Internetseite abgestellt hatte. Die Grundlage dieser Korrektur ist, dass sich die Berufungskammer genau ansieht, welche Bedingungen diesen günstigeren Angeboten zugrunde gelegen haben. Diese stimmten in entscheidenden Punkten nicht mit den Bedürfnissen des Unfallgeschädigten überein. Daher war der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nicht auf seine eigenen Online-Werte zu verweisen. Im Listenstreit zur Frage der erforderlichen Kosten wird die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste klar abgelehnt. In der Diskussion des unfallbedingten Aufschlages sieht die Kammer jedoch den Unfallersatztarif. Richtig wäre es - so sieht es auch der BGH - diese Frage ebenso im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 und nicht nach § 254 BGB (ausnahmsweise nichts Günstigeres als der Unfallersatztarif zugänglich) zu betrachten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-19

Amtsgericht Speyer 31 C 16/18 vom 19.10.2018

1. Die Schätzung objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Der Behauptung zu Mängeln der Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, da von der Beklagten keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wurden.
3. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, wenn sie eine Zeit ein Jahr nach der Anmietung betreffen und nicht die vollständige Leistung enthalten.
4. Internetangebote entstammen Systemen, die auslastungsabhängige Preise offerieren und bedingen zudem eine feste Mietdauer, auch daher können sie den konkreten Fall nicht betreffen.
5. Kosten der Nebenleistungen einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, da der Geschädigte für einen eventuellen Schaden am Mietwagen sofort bei Mietende aufkommen müsste.
6. Der Einwand der überlangen Mietdauer ist der Beklagten abgeschnitten, da sie vorgerichtlich auf die tatsächliche Mietdauer bezogen reguliert hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Speyer wendet die SchwackeListe an und lehnt die von der Beklagten behauptete Vorzugswürdigkeit der FraunhoferListe ab. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die üblichen Internetangebote nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung vor Ort und im Anmietzeitraum bestanden hätte.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten einen geraden Weg. Da die Einwände der Beklagten unkonkret sind, sind sie nicht zu prüfen und daher ist die Anwendbarkeit der vorzugswürdigen Schätzgrundlage nicht erschüttert. Zur Aussagekraft der Internetscreenshots werden mustergültig die Gegenargumente abgearbeitet: unvollständig, viel späterer Zeitpunkt, Preisschwankungen im Internet, falscher Anmietort sowie andere Bedingungen wie feststehendes Mietende. Letztlich ist der Vortrag der Beklagten deshalb ungeeignet, weil sie das behauptete Vorliegen günstigerer erreichbarer Angebote für den Geschädigten nicht belegen kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-19

Amtsgericht Oldenburg in Holstein 31 C 124/17 vom 08.12.2018

1.  Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da eine Mitteilung der Beklagten an den Geschädigten zur Berechtigung von 37 Euro Nutzungsausfall bzw. 38 Euro Mietwagenkosten kein annahmefähiges Angebot darstellt.
2. Ein solcher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht würde voraussetzen, dass ein konkretes Mietwagenangebot abgegeben worden wäre, das lediglich noch (ohne Weiteres) angenommen werden müsste.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB wird auf den Mittelwert nach "Fracke" zurückgegriffen.
4. Auf diesen Grundtarif ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt, da der Mietzins gestundet und auf eine Sicherheitsleistung verzichtet wurden.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung und das Zustellen / Abholen des Fahrzeuges sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, der Geschädigte hätte wegen eines Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB keinen weiteren Schadenersatzanspruch, weil sie ihm diesbezügliche Mietwagenhinweise mit einem zu erstattenden Mietpreis zugesandt habe. Die notwendige Voraussetzung wäre dafür jedoch, dass die Beklagte ein konkretes, günstigeres und vergleichbares Angebot zu einem Ersatzfahrzeug  benennt. Die Schätzung des Normaltarifes erfolgte anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer. Für unfallbedingte Mehrleistungen sah das Gericht einen Aufschlag als begründet an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Oldenburg sieht in allgemeinen Hinweisschreiben der Beklagten keine Begründung dafür, dem Geschädigten einen Verstoß gegen § 254 BGB anzulasten. Für eine solche Annahme müsste der Gegnerversicherer sehr viel ausführlicher ein konkretes Mietwagenangebot einholen und an den Geschädigten kommunizieren. Neben dem konkreten Fahrzeug müsste das auch die sonstigen konkreten Leistungen des Vermieters umfassen, wie Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung etwa oder ggf. die Bereitstellung an einem konkreten Ort des Mobilitätsbedarfes. Wenn der Geschädigte aber wie hier selbst den Kontakt zu anderen Vermietern suchen und Fahrzeug und Konditionen erfragen muss, liegt kein konkretes Angebot vor, das ihn an diesen Vermieter binden könnte. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag erfolgt mit der - von immer mehr Gerichten akzeptierten - Begründung der Vorfinanzierung und des Kautionsverzichts durch den Vermieter.

Neue Zweifel an Fraunhofer

Wie bereits gemeldet, hat Fraunhofer den Mietwagenspiegel 2018 veröffentlicht. Zwei Aspekte sind auffällig und lassen neue Zweifel aufkommen, ob sie wissen, was sie da tun.

Zum einen enthält die Interneterhebung auf den Seiten 83 bis 106 in keiner der Vielzahl der Tabellen mehr einen Wert für die Mietwagengruppe 1.

Eine Erklärung liefert Fraunhofer dazu nicht ab, zumindest wurde bisher keine gefunden. Doch lassen sich den Internetportalen solche Fahrzeuge auch derzeit kurz nach der Veröffentlichung der Liste entnehmen. Es liegen auch Beispiele für die Fahrzeuggruppe 1 aus der Zeit der Datenerhebung in 2018 vor. Daraus ergibt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte. Da kann man nur spekulieren. Ein Blick zurück ergibt, dass Fraunhofer schon immer Probleme mit der Fahrzeugeingruppierung hatte und weiterhin hat. Durchschnittspreise der Gruppe 1 waren regelmäßig höher als die der Gruppe 2. Die Praxis widerlegt das eindeutig. Zu vermuten ist, dass man Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht als solche wahrnimmt, sie stattdessen in Gruppe 2 oder 3 einsortiert und die Werte dort den Durchschnittspreis drücken. Dieses Problem haben wir schon häufiger beschrieben und veröffentlicht. Das trifft ebenso auf andere Fahrzeuggruppen zu und erzeugt auch hier in der Ausgabe 2018 wieder das Phänomen, dass höhere Mietwagengruppen niedrigere Preise haben sollen als kleinere Fahrzeuge.
Beispiele:
PLZ 81, 56 und 47 ... Woche Gruppe 4;
PLZ 06 und 15 Woche Gruppe 3;
...
Es handelt sich um ein völlig absurdes Ergebnis, wohl ausgelöst durch verschiedene methodische Festlegungen von Fraunhofer, wie die Umsortierungen von Acriss-Codes in Schwacke-Klassen.

Der andere Aspekt sind Preisveränderungen zum Vorjahr. Versicherer haben Schwacke ab 2006 mit der Behauptung diskreditiert, es wären unerklärbare Preissteigerungen festzustellen. Gerichte sind darauf hereingefallen, obwohl es sich dabei um den Modus handelte, der als "häufigster genannter Wert" einer Statistik zufällig hoch oder niedrig sein kann, ohne dass sich der rechnerische Mittelwert verändert. 20%ige Preisveränderungen reichten Gerichten, um von Ungereimtheiten auszugehen und Schwacke zu verwerfen.

Schaut man sich die Fraunhofer Liste 2018 an, sollten dieselben Gerichte nun von Fraunhofer und damit auch Fracke Abstand nehmen. Denn die Veränderungen in rechnerischen Mittelwerten sind exorbitant.
Beispiele:
- PLZ 34 Preis für 1 Tag Gruppe 2, 2017 = 45 Euro im Schnitt, 2018 = 79,35 Euro
-> Preissteigerung um 76 %
- PLZ 49 Preis für 1 Woche Gruppe 2, 2017 = 130,57 Euro im Schnitt, 2018 = 182,17 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
- PLZ 70 Preis für 1 Woche Gruppe 3, 2017 = 145,87 Euro im Schnitt, 2018 = 203,29 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
- PLZ 77 Preis für 3 Tage Gruppe 2, 2017 = 98,45 Euro im Schnitt, 2018 = 138,01 Euro
-> Preissteigerung um 41 %
- PLZ 78 Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 648,11 Euro im Schnitt, 2018 = 909,01 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
-PLZ 88  Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 559,17 Euro im Schnitt, 2018 = 1.299 Euro
-> Preissteigerung um 132 %

Der Eindruck durchgängiger Preissteigerungen täuscht. Das Ganze geht einher mit Preissenkungen. Es scheint vieles einmal durchgewürfelt.

An der Stelle geht es lediglich um die Methode und die Anwendbarkeit der Liste. Welche Liste ist nun in Zweifel zu ziehen, die aus 2017 oder aus 2018 oder beide? Wohl eher beide, denn eine der Ursachen zieht sich seit 2008 durch alle Listen: Die Zuordnung der Fahrzeuge in die Mietwagengruppen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-19

Landgericht Köln 11 S 8/18 vom 15.01.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 270 C 148/17 vom 07.12.2017)

1. Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht ist nicht festzustellen.
2. Mit den von der Beklagten versendeten Verweisungsschreiben und mit ihren Anrufen werden keine konkreten Ersatzwagenangebote abgegeben, die zumutbar und annahmefähig wären.
3. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB beurteilt und der Normaltarif des Marktpreise mittels der SchwackeListe geschätzt.
4. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
5. Mittels der von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele hat sie keinen solchen hinlänglich konkreten Sachvortrag gehalten, da sich diese Beispiele nicht auf vergleichbare Bedingungen beziehen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht stimmt nicht mit der Haftpflichtversicherung darin überein, dass die Geschädigten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nur bei den von ihr benannten Unternehmen und zu den von der Beklagten vorgegebenen Preisen hätten anmieten dürfen. Die Hinweise des Versicherer enthielten keine konkreten Angebote, die annahmefähig gewesen wären. Daher schätzte das Berufungsgericht die schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke und wies die Berufung der Beklagten vollständig ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Köln ist grundlegend der Auffassung, dass konkrete Angebote der Beklagten, in denen klar dargestellt und bewiesen ist, welches Fahrzeug mit welchen vergleichbaren Leistungen zu welchem Preis wo zu bekommen ist, den Geschädigten binden. Doch sofern es sich nicht um ein konkretes Angebot handelt, liege die Sache anders und wird der Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit beurteilt. Die SchwackeListe ist dann die geeignete Schätzgrundlage.

 

Fraunhofer 2018

Mit einiger Verspätung ist nun die Ausgabe 2018 der Fraunhofer-Liste erschienen.

Ein erster Blick zeigt folgendes:

1. Die (für manche Gerichte) relevanten Werte der Interneterhebung sind beim Wochenpreis zwischen 5 und 10 Prozent gestiegen, hier und da auch noch stärker.

2. Eine Ausnahme bildet die Gruppe 4. Die Ursache liegt aber in 2017, dort war der Wert nicht erklärbar im Vergleich zu den Gruppen 2, 3, 5 und 6.

3. Man hat Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr ausgewiesen. Das überrascht vor allem deshalb:
- weil man das bisher getan hatte,
- man bei der Interneterhebung und der Methode der Weiterverarbeitung von Acriss-Tabellen bisher aus M-(Mini)-Klassen auch behauptete, in der Lage zu sein, Fahrzeuge in Klage 1 zu klassifizieren,
- tatsächlich auch Anfang 2019 Internetanbieter Fahrzeuge der Klasse 1 anbieten, so z.B. Europcar den VW Up. Es ergibt sich daher die nächste Ungereimtheit der Fraunhofer-Methode, die nach 10 Jahren noch immer nicht hinlänglich offenbart wurde.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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