Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-21

Amtsgericht München 241 C 1682/21 vom 11.08.2021

1. Der Mietzinsanspruch der Klägerin gegen den Mieter ist nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund Pflichtverletzung und mangelnder Aufklärung gegenrechnen kann (c.i.c. culpa in contrahendo).
2. Der Klägerin oblag gegenüber dem Mieter keine Aufklärungspflicht für die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell nur einen Teil des Mietzinses als Schaden anerkennen werde.
3. Denn die Klägerin hat überobligatorisch gemeinsam mit dem Beklagten Preisrecherchen durchgeführt. Daher stand fest, dass dem Mieter und Geschädigten kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand.
4. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen. Die Fraunhofer-Liste kommt wegen ihrer Internetlastigkeit und der Vorlaufzeit der Preisanfragen dafür nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht München spricht einem Autovermieter restliche Mietwagenkosten aufgrund Anmietung nach einem Verkehrsunfall zu. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste hält es bei einer wie hier typischen Unfallsituation aus mehreren Gründen für nicht tauglich. Eine gemeinsam mit dem Mieter erfolgte Preisrecherche hatte ergeben, dass regionale Stationen üblicher Internetanbieter kein günstigeres vergleichbares Fahrzeug angeboten haben und damit die angeblichen Internetpreise laut Fraunhofer unrealistisch gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger ruft Preise im Rahmen der Schwacke-Liste auf. Das ist sein Normaltarif. Bei der Vermietung nach einem Unfall versucht er, sich mit Preiserkundigungen und deren Dokumentation abzusichern. Diese werden im Beisein und im Namen des Geschädigten vor der Anmietung durchgeführt. Damit wird von vornherein geklärt, dass die erwarteten späteren Behauptungen der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung falsch sind. Denn regelmäßig wird vom Versicherer später auf Fraunhofer verwiesen und werden gesammelte billige Internetscreenshots nachgeschoben. In München hat das zur nahezu vollständigen Etablierung der Fraunhofer-Linie geführt. Dem konnte hier erfolgreich begegnet werden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Fall, dass das Gericht die Ergebnisse der Preiserkundigung akzeptiert und dann den Schadenersatzanspruch trotzdem nach § 287 schätzt. Mit dem gleichen Ergebnis wäre es auf der Basis der Preisrecherche schadenrechtlich korrekt gewesen, den Rechnungsbetrag zuzusprechen, ohne ihn an einer Liste zu bemessen. Auch dann wäre klar geworden, dass die von Fraunhofer als Normalpreis dargestellten Erhebungsergebnisse im konkreten Fall keine Regulierungsgrundlage sein konnten.
Die Autovermietung hat gegen den Mieter/Geschädigten und die Schädigerversicherung (Streithelferin des Geschädigten) prozessiert. Somit muss sich die Schädigerversicherung am Ausgang des Verfahrens festhalten lassen. Der Geschädigte hat daher im Ergebnis selbst keinen Mietzins zu zahlen, denn der ausgeurteilte Betrag ist in der Höhe identisch mit dem Schadenersatzbetrag, zu dessen Zahlung die Schädigerversicherung verurteilt wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Wer sich darüber hinaus für die Rechtsprechung in München interessiert oder gewillt ist, mit tragfähigen Argumenten gegen die dort verbreitete Fraunhofer-Meinung anzugehen, dem sei die Bestellung eines Gutachtens empfohlen. Mit konkreten hier vorliegenden Internetbeispielen aus 2020 lässt sich die Frage beantworten, ob die Fraunhofer-Schätzwerte überhaupt der Realität entsprechen können. LINK zur weiteren Information: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3526-gutachten-zu-fraunhofer-2020.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 46/20 vom 10.06.2021

1. Der erforderliche Geldbetrag zur Anmietung eines Kraftfahrzeuges nach erlittenem Unfallschaden kann mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Zur Rechtsprechung des 22. Senats des Berliner Kammergerichts ist festzustellen, dass lediglich eine Anwendung der Fracke-Liste im Einzelfall nicht beanstandet wurde. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist davon nicht berührt
3. Dem Geschädigten obliegt keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.
5. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängezugvorrichtung, Navigationssystem, Zusatzfahrererlaubnis und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
6. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind Teil des zu ersetzenden Schadens.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin wendet zur Klärung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Ein Abzug für Eigenersparnis wird verneint. Kosten für eine ganze Reihe von Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen. Insgesamt erhält der Autovermieter aus abgetretenem Recht die gesamte Summe seiner Forderungen, die unterhalb der Schätzgrundlage liegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berliner Gericht hat richtiger Weise klargestellt, dass das Kammergericht in einer Entscheidung vom 08. Mai 2914 (Az. 22 U 119/13) nicht gemeint habe, dass von nun an nur noch eine Mittelwert-Schätzung "Fracke" in Betracht komme. Das Berliner OLG habe lediglich eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung aufgrund des vorliegenden Klägervortrages nicht beanstandet. Und das ist etwas ganz anderes.
Die Amtsrichterin hat des weiteren festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Erkundigung durch den Geschädigten nach günstigeren Alternativen nicht generell bestehe. Diese komme allenfalls beim Vorliegen eines um ein Vielfaches überhöhten Angebotes in Betracht.

 

HUK vermietet Autos

Die HUK Coburg macht Erfahrungen mit der Versicherung von Mietfahrzeugen. Auch ein HUK-Auto-Abo ist in Betrieb. Diese Aktivitäten führen derzeit dazu, dass die HUK auf Nachfrage auch einen Betrieb einer eigenen Sharing-Flotte nicht ausschließt. Das alles ist nichts anderes, als ein Haftpflichtversicherer mit einem eigenen Zweig der Autovermietung.

Jetzt stelle man sich vor, die HUK ist gleichzeitig:
- zahlungsverpflichteter Haftpflichtversicherer in einem konkreten Fall,
- Betreiber einer Reparaturwerkstatt,
- Lieferant der Ersatzteile, wenn durchsetzbar nicht original oder gar gebraucht,
- Versicherer einer Mietflotte und
- Betreiber einer Mietflotte, die zur Ersatzmobilität des Anspruchstellers/Geschädigten eingesetzt werden kann.

Das ist für alle vermietenden und reparierenden Betriebe keine gute Vorstellung. Grundsätzlich arbeiten Versicherer immer intensiver daran, den Autofahrer über den Versicherungsbedarf hinaus mit konkreten eigenen Dienstleistungen anzusprechen. HUK, HDI und LVM haben dazu bereits eine Plattform "Prisma" entwickelt, über die in Zukunft viele Dienstleistungen angeboten werden, die Autofahrer benötigen könnten. Langfristig wird auch das dem Kfz-Gewerbe weh tun, weil nur derjenige in diesem Kreis mitspielen darf, der sich den Regeln der Schädigerseite unterwirft. Derzeit heißt das wohl: "Arbeiten zum halben Preis".

Daher kommt es darauf an, den Autofahrer zu sensibilisieren, dass der Unfallgegner und dessen Versicherer nie seine Interessen vertreten wird und er es im Augenblick nach dem Unfall allein in der Hand hat, sich die richtigen Partner für die korrekte und angemessene Schadenregulierung zu sichern, zuerst über seine Werkstatt und einen eigenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, dann über den Kfz-Sachverständigen und den von der Werkstatt empfohlenen Autovermieter.

Die Versicherer sind da eher der Wolf im Schafspelz. Aber wer versteht das schon, wenn er statistisch alle 7 Jahre einen Unfall hat und der Gegner-Versicherer ihn freundlich anspricht? Das ist das Problem.

Schwacke 2021 verfügbar

Die Firma eurotaxSchwacke hat den Automietpreisspiegel 2021 in seine Online-Datenbank SchwackeNet eingestellt.

Ein erster Blick auf den Bundesdurchschnitt der Mietwagenklassen verrät, dass sich nahezu nichts geändert hat. Das arithmetische Mittel der ca. 6.000 befragten Vermieter ergibt in den Mietwagenklassen 01 bis 05 eine homöopatische Steigerung und in den Klassen 06-10 genau das Gegenteil, ein kaum merkliches Absinken der Durchschnittswerte.

Die Kosten der Nebenleistungen sind ebenso auf dem Niveau des Vorjahres.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-21

Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Münster 7 C 1811/20 vom 22.12.2020)

1. Das Berufungsgericht begründet ausführlich, warum die Formulierung der verwendeten Abtretung keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt und keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegt.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke.
3. Auf den Grundpreis ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent angemessen.
4. Wegen ersparter Eigenaufwendung bei Mietwagennutzung über 1000 km erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.
5. Für erforderliche Nebenleistungen bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, Winterreifen, Zusatzfahrer sind die abgerechneten Kosten erstattungsfähig, welche hier unterhalb der Mittelwerte aus der Schwacke-Liste liegen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, das mit Blick auf das Abtretungsformular die Aktivlegitimation der klagenden Partei verneint hatte. Die Linie des Gerichts Mittelwert + Aufschlag + Nebenkosten wird trotz aller Bemühungen des Gegnerversicherers beibehalten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die korrekten Formulierungen von Abtretungen geht weiter. Die Versicherer haben im Verbraucherrecht eine leicht bespielbare Wiese gefunden, berechtigten Ansprüchen zu begegnen. Das eine oder andere Gericht steigt darauf ein. Daher sind konkrete und ausführliche Begründungen von Berufungsgerichten besonders interessant, die in den Abtretungsformulierungen keinen Rechtsverstoß erkennen können. Das Zusprechen des unfallbedingten Aufschlages begründet das Gericht vornehmlich mit der Vorfinanzierung des Schadenersatzanspruches (übrigens länger als vier Jahre) durch den Vermieter und Kläger und dem Verzicht des Vermieters auf Sicherheitsleistungen des Mieters, damit dieser nach dem unverschuldeten Unfall zu den Sonderbedingungen der Ersatzmobilität über ein Fahrzeug verfügen konnte, so wie vor dem Unfall.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot des 307 BGB"

"Das erstinstanzliche Gericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen§ 307 Abs. 1 und 2 BGB. (...)
Gemäß § 307 Abs. 1 s. 2 BGB benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders dann unangemessen, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher verpflichtet, die Regelung und ihre Rechtsfolgen so darzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar sind und dem Verwender keine ungerechtfertigten Spielräume bleiben (BGH NJW 2004, 1738; NJW 2008), (...) Die Klausel muss verständlich formuliert sein und die korrespondierenden Nachteile und Belastungen müssen ebenfalls klar erkennbar sein. Dabei kann sich eine Intransparenz auch aus einer Betrachtung der Gesamtregelung ergeben (...)
Die Klausel erfüllt diese Anforderungen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Verstoß hiergegen ergibt sich schon nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich den Verbleib der abgetretenen Forderung regelt, falls die Klägerin keine Erfüllung durch den Schädiger oder dessen Versicherung erhält, beziehungsweise die Klägerin durch den Geschädigten selbst befriedigt wird.
Bei jeder Sicherungsvereinbarung ergibt sich aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auch ohne ausdrückliche Regelung ohne Weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes. Dies ist auch auf erfüllungshalber abgetretene Ansprüche für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall zu übertragen (...). Aus dem vorliegenden Vertrag folgt automatisch ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des abgetretenen Schadensersatzanspruchs (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673).
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (Az. VI ZR 135/19), ergibt sich nichts anderes.
Der BGH hat dort zwar eine Abtretungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt, die beurteilte Klausel war allerdings in einem entscheidenden Punkt abweichend ausgestaltet.
(...)
Die getroffene Regelung zur verbleibenden Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass die Versicherung nicht in angemessener Zelt und Höhe leistet, ist ebenfalls nicht unklar. Die Klägerin darf sich erst dann an den Geschädigten als eigentlichen Vertragspartner wenden, wenn die Durchsetzung gegenüber der Beklagten Versicherung und dem Schädiger endgültig scheitert.  Denn  mit  der  Abtretung  erfüllungshalber ist  eine Stundung  des  zu  Grunde liegenden vertraglichen Anspruchs verbunden (...)
Auch der BGH hat mehrfach die von der Klägerin verwendete Klausel als wirksam und insbesondere nicht intransparent erachtet (ua. BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11; Urteil vom 05.03,2013 - VI ZR 8/12)."

(Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-21

Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021

1. Der Geschädigte hat, anders als die Beklagte es behauptet, nicht gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheit verstoßen.
2. Die Beklagte hat kein insoweit annahmefähiges Angebot unterbreitet, als dass der Geschädigte dieses annehmen musste oder auf den dort genannten Preis festgelegt wäre.
3. Die Schätzung der Ersatzwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt anhand des Mittelwertes (aus den arithmetischen Mittelwerten) der Listen von Fraunhofer und Schwacke zuzüglich Pauschalaufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
5. Da die außergerichtliche Einschaltung einer Rechtsvertretung für die Klägerin zweckdienlich gewesen ist, sind dadurch entstandene Kosten ersatzfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter den restlichen geforderten Schadenersatzbetrag aus mehreren Anmietfällen vollständig zu. Die Kürzung des Schadenersatzanspruches durch den Versicherer nach Kontakt mit dem Geschädigten wird als unrechtmäßig angesehen, weil der Geschädigte kein annahmefähiges Angebot erhalten hatte. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt mittels Fracke, Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter bedeutsam sind Urteilsbegründungen zu der Frage, ob der Geschädigte Mietwagenangebote des Versicherers annehmen muss. Hier war das nicht der Fall, da es sich nicht um eine konkretes Angebot handelte. Es ist wichtig zu verstehen, warum solche Versuche der Versicherer scheitern, um die konkreten "Angebote" selbst besser einschätzen zu können. In Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag kommt das Gericht BGH-konform und wiederholt zu dem Ergebnis, dass die unfalltypische Anmietsituation nach einem Unfall üblicherweise besondere Risiken und Mehrleistungen mit sich bringt, die einen solchen Aufschlag auf den Grundmietpreis rechtfertigen, sofern der Kläger zur Erforderlichkeit solcher Zusatzleistungen vorträgt.

Zitiervorschlag: "Mietwagen-Preisvorgabe: Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht"

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich der Geschädigte und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen, den die Beklagte dem  Geschädigten  mit  Schreiben  vom  20.07.2020  mitgeteilt  hat.  Dies  wäre  unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn dem Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17, juris m.w.N.)."
(Amtsgericht Bonn 114 C 532/20 vom 15.06.2021)

Konkretes zur Direktvermittlung

Wann sind Ersatzwagenangebote des Versicherers an Geschädigte relevant und anders herum, wann spielen sie keine Rolle?

Das OLG Köln hatte dazu vor einiger Zeit konkret in einem Beschluss festgehalten, dass (Zusammenfassung aus BAV-Urteildatenbank):

Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)
1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenem Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sind keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufzuzwingen.

Kürzlich hat das OLG seine Auffassung in einer mündlichen Verhandlung bestätigt, woraufhin die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn zurückgenommen hat.

Daher leider kein Urteil...

Fraunhofer oder Schwacke

Seit 2008 schreiben wir gegen Fraunhofer an. Die Mittelwerte der Liste sind uns bis heute unerklärlich, die Methode dahinter schleierhaft. Beispiel: PLZ 95 in 2020, Gruppe 02 im Mittelwert 19,25 pro Tag, der niedrigste Wert für die Miete eines Autos hier gar 10,83 Euro pro Tag. Anderswo geht's noch weiter herunter.

Das AG Köln - hier sind einige Richter von der Methode Schwacke zur Methode Fracke "gewechselt"- schreibt zur Begründung:

"Hinzu kommt, dass die Werte der Listen so weit auseinanderliegen, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob die Tabellenwerke für sich genommen den ortsüblichen Mietpreis zutreffend wiedergeben. Durch Bildung des arithmetischen Mittels bei der Listen durfte der Sache nach der tatsächlich in der jeweiligen Region zu zahlende Normalpreis zutreffender abgebildet werden."

Abgesehen von den Rechtschreibfehlern zeigt dieses Zitat aus diesem aktuellen Urteil der 265. Abteilung, dass es aus Sicht der Versicherungswirtschaft sinnvoll erscheint, die Werte der Fraunhoferliste so niedrig wie möglich zu halten. Bereits die Existenz einer Behauptung, dass es extrem niedrige regionale Preise gibt und der erhebliche Abstand von den Werten der Schwacke-Liste ist ein Argument gegen Schwacke, je weiter entfernt, umso kräftiger das Argument.

Aber...

Nachdem hier nun über einen längeren Zeitraum eigene Internetpreise recherchiert und dokumentiert wurden, ergibt sich in Bezug auf Fraunhofer ein ganz anderes Bild. Was, wenn selbst Internetpreise aus 2020 (Vorkasse, Kaution, Buchung im Internet, Zahlungsmittel, häufig nur Teil-Leistungen,...) so weit über den Fraunhofer-Mittelwerten liegen, dass Internetpreise fast an die Schwacke-Mittelwerte herankommen oder diese gar übertreffen? In Bezug auf viele regionale Märkte können Gutachten beauftragt werden, die das Preisniveau von vorliegenden Internetpreisen mit den Fraunhofer-Werten vergleichen. So viel kann gesagt werden: Die Fraunhofer-Werte lassen sich nicht bestätigen und dazu werden Belege geliefert.

Zur Beauftragung eines solchen aufwendigen Gutachtens muss man nicht BAV-Mitglied sein. Details gibt es auf Nachfrage. Wer Interesse hat, sendet bitte eine Mail an: michael.brabec(et)bav.de

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-21

Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021

1. Der Geschädigte verstieß nicht gegen die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten.
2. Die vermeintlichen Angebote der Beklagten zur Ersatzfahrzeugvermittlung musste der Beklagte nicht annehmen, ihr Vortrag dazu zu unkonkret.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels Fracke (Grundpreis) und Schwacke (Nebenleistungen).
4. Der Verweis der Beklagten auf günstigere Alternativen bezieht sich auf Beispiele, die die konkrete Anmietsituation in keiner Weise berücksichtigen (anderer Zeitraum, Vergleichbarkeit des Fahrzeuges, vergleichbare Gesamtleistung).
5. Auf den Grundpreis nach Fracke ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen hat nicht zu erfolgen, sofern der Geschädigte klassenkleiner angemietet hat.

Zusammenfassung: Das angerufene Amtsgericht weist die Auffassung der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte ihr Direktvermittlungsangebot (Telefonat und Schreiben) annehmen müssen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewertende Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Der Kern dieses Rechtsstreits lag in der Frage, ob der Geschädigte auf einen telefonisch genannten Preis und ein verwendetes Direktvermittlungsschreiben hätte reagieren müssen und sein Schadenersatzanspruch daher auf den dort genannten Betrag zurückfällt. Ob bereits aufgrund des Telefonates eine Verpflichtung des Geschädigten festzustellen wäre, ließ das Gericht dahinstehen. Die Beklagte hatte lediglich unkonkret ein solches Telefonat behauptet. Nicht vorgetragen hatte sie "wer wann über was konkret mit wem" gesprochen haben solle. Daher war auch keine Zeugenvernehmung vorzusehen, da dies als Ausforschungsbeweis zu bewerten wäre. Und auch zum von der Beklagten verfassten Schreiben stellt das Gericht fest, dass sich darin kein konkretes vergleichbares Mietwagenangebot befindet und daher der Geschädigte auch nicht daran gebunden sein kann. Der unfallbedingte Aufschlag wird mit dem Verweis auf ein offenes Miet-Ende gegeben, eine typische Komponente der spezifischen Vermietung nach Unfällen und unabhängig von einer Eil- und Notsituation oder der Vorfinanzierung durch den Vermieter.

Zitiervorschlag: "Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages"

"Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens
(...) setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (...) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Eil­- oder Notsituation bestand oder ob der Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus (...) Demnach ist vorliegend ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt, weil dem Mietvertrag, wie sich aus der vorgelegten Mietvertragsurkunde ergibt, ein offenes Mietende zugrunde gelegt wurde. In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, sodass besondere und konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter derartige Unwägbarkeiten, die ihm im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (...) Vielmehr ist allein die Tatsache, dass ein offenes Mietende vereinbart ist, als Rechtfertigung für einen pauschalen Aufschlag ausreichend..." (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Zitiervorschlag: "Lediglich unkonkretes Direktvermittlungsangebot, daher folgenlos"

"Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes des Zedenten geigen seine Schadensminderungspflicht zu kürzen oder ausgeschlossen. (...) kann dahinstehen, ob das Telefonat am 14.04.2020 so, wie von der Beklagten behauptet, stattfand. Denn die Beklagte hat auch auf den gerichtlichen Hinweis nicht hinreichend zu dem konkret angebotenen Fahrzeugmodell, seiner Eingruppierung und den weiteren Konditionen, etwa zu Teil­ und Vollkaskoversicherung, vorgetragen.  (...) Vor diesem Hintergrund müssten die Fragen an den Zeugen weiterhin etwa wie folgt lauten: Welches Fahrzeug, wurde dem Geschädigten konkret angeboten, welche Teil- und Vollkaskokonditionen, z.B. welche Selbstbeteiligung, bestanden. Das stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Dem angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen.  (...) Auch das Schreiben vom 14.04.2020 der Beklagten an den Geschädigten stellt kein hinreichendes Vermittlungsangebot eines vergleichbaren Mietwagens dar. Es fehlt wiederum jedenfalls die Angabe eines konkreten Fahrzeugmodells. Die Frage der Vergleichbarkeit, wie schon von der Klägerin aufgeworfen, bleibt so offen." (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Nochmals: Längere Mietdauer aufgrund Corona ist vom Versicherer zu zahlen

Wer nach einem Unfall einen Ersatzwagen fährt, dem hat der Schädiger und sein Versicherer im Regelfall die Kosten zu erstatten. Dauert die Miete länger, als zunächst angenommen, kann die Ursache darin liegen, dass der Wagen, den der Geschädigte neu für den Straßenverkehr zulassen möchte, aufgrund Corona nicht zugelassen werden kann. Denn viele Zulassungsstellen arbeiteten in den Corona-Monaten nur eingeschränkt oder es kommt wegen organisatorischer Veränderungen zu längeren Laufzeiten, vom Organisationsversagen in der Stadt Berlin ganz zu schweigen.

Versicherer interessiert das in der Regel eher nicht, sie verweisen bei verlängerter Mietdauer auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und streichen die Forderung zusammen. Für Geschädigte ist es dann entscheidend, dass ihnen die Werkstatt von Anfang an empfohlen hat, einen Anwalt einzuschalten. Der kann sich dann um alle relevanten Schadenpositionen kümmern und unter anderen auch gegen diese ungerechtfertigte Kürzung außergerichtlich oder gerichtlich erfolgreich vorgehen.

So nun auch am Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 16.03.2021, Az. 112 C 168/20 (siehe BAV-Urteilsdatenbank)

Es zeigt sich immer häufiger, dass Geschädigte nach einen Haftpflichtschaden ohne hochwertige anwaltliche Vertretung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht (kostenlos, wenn der Unfallgegner den Schaden allein verursacht hat) regelrecht aufgeschmissen sind. Der Gedanke, dass man ja am Ende noch sehen könne, was der Versicherer nicht bezahlen will und dann zum Anwalt geht, führt in die Irre. Denn für den "Restschaden" kann man keinen guten Anwalt mehr erwarten.

Zuvor hat bereits das AG Braunschweig so geurteilt:

https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3361-laengere-mietdauer-wegen-corona.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-21

Landgericht Koblenz 5 S 49/19, Urteil vom 25.02.2021

1. Das erstinstanzlich beauftragte Gerichtsgutachten ist keine Grundlage zu Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO.
2. Das Gutachten enthält gravierende methodische Fehler wie die Unterstellung einer festen Mietdauer oder die Preisrecherche mit Kilometerbeschränkung.
3. Der gesamte Vortrag der Beklagten auch unter Bezug auf konkrete Internetscreenshots zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste infrage stellen könnten.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen anzuwenden.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10 Prozent entfällt, wenn das Ersatzfahrzeug eine Mietwagengruppe niedriger angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz (nun auch die 5. Kammer wie zuvor die 10. Kammer per Beschluss) korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher den bereits beim Amtsgericht erkannten Mängeln des Gerichtsgutachtens in der Weise abgeholfen werden sollte, dass auf die Schätzgrundlage ein Fehler-Korrektur-Aufschlag gegeben wurde. Stattdessen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Anwendung der zu favorisierenden Schätzgrundlage Schwacke weder durch das Gutachten, noch durch den Vortrag der Beklagten mittels Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots in Zweifel gezogen werden kann.

Bedeutung für die Praxis:  Ein von Versicherern immer wieder bei den Gerichten vorgeschlagener Gutachter in Mietwagenfragen ist die Firma Consulimus in Person von Herrn Abbing. Diese telefoniert bei Vermietern umher, um deren Preise zusammenzutragen. Dabei entsteht eine Preiserhebung, deren Mietangebote mit den konkreten Bedingungen der tatsächlichen Anmietung nicht viel gemein haben. Da wäre zunächst die bei der Vermietung nach Unfällen übliche Frage des offenen Miet-Endes, die erheblich preis-relevant ist. Ein Geschädigter bringt das Fahrzeug zurück, wenn er es nicht mehr braucht und nicht, wenn der Mietvertrag ausläuft. Eine Anschlussmiete zu finden, ist dann das Problem des Vermieters, der zu dem Zeitpunkt vielleicht gerade einem Kunden absagen musste. Auch die Gutachten-Erstellung zwei Jahre nach der Anmietung soll laut Consulimus kein Problem sein, das sah das Berufungsgericht etwas strenger. Sodann sei die Bedingung im Gutachten berücksichtiger Angebote zum Einsatz einer Kreditkarte nicht mit den konkreten Anmietfällen vergleichbar. Alles in allem war das Gutachten an der Sache vorbei erstellt worden und das Amtsgerichtsurteil konnte keinen Bestand haben.

Gutachten zu Fraunhofer 2020

Auf der Basis tausender vorhandener Internetscreenshots von Mietwagenangeboten einschlägiger Anbieter lassen sich Preisgutachten für den regionalen Markt von ca. 60 Städten und Regionen erstellen. Damit ist eine Aussage zu der Frage möglich, ob ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-21

Oberlandesgericht Dresden 1 U 1381/20, Urteil vom 02.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Chemnitz 2 O 517/19 vom 05.06.2020)

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, sodass die Klägerin einen Anspruch hat auf eine vollumfängliche Erstattung restlicher Mietwagenkosten.
2. Eine Erkundigung vor Anmietung nach verfügbaren und vergleichbaren Fahrzeugen und Preisen ergab, dass andere Angebote zwar zumindest teilweise verfügbar, aber nicht günstiger, sondern teurer gewesen wären.
3. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird daher nicht anhand der Erforderlichkeit (§ 249) und damit nicht nach Listenwerten geschätzt, sondern diese aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadenbetrachtung vollständig zugesprochen (§ 254 BGB).

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden - der 1. Senat, der sonst Fracke anwendet - hat dem Autovermieter sämtliche restliche Mietwagenkosten zugesprochen, weil der Geschädigte nach entsprechender Erkundigung kein so günstigeres Fahrzeug bekommen konnte, wie Haftpflichtversicherer regelmäßig - wie auch hier die Beklagte - behaupten. Umliegende alternative Anbieter hatten zwar teilweise auch vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung, jedoch nicht günstiger, als der hier klagende mittelständische Autovermieter.

Bedeutung für die Praxis: Aus Sicht der Haftpflichtversicherer argumentiert es sich in der Regel sehr einfach. Fraunhofer wird mit ein paar unkonkreten Screenshots unterlegt und das soll zeigen, dass Schwacke zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht richtig sein kann. Das führte langfristig zur Etablierung der Fracke-Werte. Der Fall zeigt, dass, unabhängig von der Frage, unter welchen speziellen Bedingungen die Fraunhofer-Werte erhoben wurden (z.B. Vorbuchungsfrist), mitnichten immer und überall Fraunhofer-Preise gelten. Eine Prüfung der Marktlage vor Ort ist laut OLG Dresden durchaus unter aktiver Mithilfe des Vermieters denkbar, um nachzuweisen, dass eben nicht an jeder Ecke das 20-Euro-Ersatzfahrzeug herumsteht. Wenn - wie hier - die klägerische Forderung im Rahmen der Schwacke-Werte liegt und die Erkundigung nach "günstigeren" Alternativen ergibt, dass die "marktbeherrschenden überregionalen" Vermieter teurer gewesen wären, dann gibt es keine deutlicheren Hinweise darauf, dass Fraunhofer den tatsächlichen Markt nicht abbilden kann.

Aktuelle Preisentwicklung und Fraunhofer

Aufgrund Corona-Verwerfungen und Mietwagen-Engpass steigen die Verbraucherpreise auch im Mietwagenmarkt und auch in Deutschland erheblich. Laut Statistischem Bundesamt ist der Preis für den zum Mietwagenmarkt angelegten "Warenkorb" in 2021 um 53 Prozent gestiegen.

Link: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2021/PD21_39_p002.html

Das bedeutet für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfällen mittels Normaltarif, dass die Fraunhofer-Werte aus 2020 eine Anpassung brauchen. So wie sie in der Liste stehen, können sie bei dieser Sachlage selbst dort nicht mehr verwendet werden, wo sich Versicherer und Gerichte darin einig sind, dass Fraunhofer das Maß der Schätzung ist.

Das bedeutet...

-> für eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Jahr 2021 folgendes:

Grundpreis der Vermietung nach Fraunhofer plus 53 Prozent von Fraunhofer

= "Fraunhofer 2020 verwendet in 2021"

+ Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen usw. nach Schwacke.

= erforderliche Mietwagenkosten nach Fraunhofer

-> für eine Anwendung der Fracke-Methode im Jahr 2021 folgendes:

Grundpreis der Vermietung nach Fraunhofer plus 53 Prozent von Fraunhofer

+ Grundpreis der Vermietung nach Schwacke (hier keine Erhöhung, langfristige und nicht auslastungs- und situationsspezifische Internetpreise)

= SUMME, durch 2

= "Fracke 2021"

+ Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen usw. nach Schwacke

= erforderliche Mietwagenkosten nach Fracke

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-21

Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021

1. Ein von der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Geschädigten erhobener Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund angeblich vorliegender konkreter günstigerer Alternativen ist ungerechtfertigt.
2. Die Direktvermittlungsangebote für Ersatzfahrzeuge binden die Geschädigten nicht, wenn sie nicht konkret und nachvollziehbar erfolgen.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für einen Ersatzwagen erfolgt mittels des Mittelwertes der einschlägigen Listen, Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwert-Methode werden zurückgewiesen.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis kann entfallen, da in allen streitgegenständlichen Fällen klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden.
5. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten der Anmietung ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundpreis erstattungsfähig.
6. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zusatzfahrer und Navigation sind schadenbedingt und vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn lehnt in einer erstinstanzlichen Entscheidung (die rechtskräftig geworden ist) die Auffassung der Beklagten ab, dass die Geschädigten die von ihr unterbreiteten Direktvermittlungsangebote für Ersatzmietwagen hätten annehmen müssen oder jedenfalls keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen dürfen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu schätzenden marktüblichen Kosten bestimmt das Gericht mit Fracke + 20 + Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter von Ersatzfahrzeugen (mittelständische Unternehmen und selbst vermietende Reparaturbetriebe) ist die Frage der Bindung des Kunden an Versicherervorgaben weiterhin von höchster Bedeutung. Das Landgericht Bonn schaut genauer als andere Gerichte hin bei der Frage, ob der Geschädigte überhaupt ein konkretes und vergleichbares Angebot erhalten hat, das seinen Ansprüchen auf Schadenersatz genügt. Das hat nach § 138 Abs. 1 und 2 die Beklagte konkret im Rahmen ihres Tatsachenvortrages darzustellen. Tut sie das nicht oder ergibt sich, dass der Geschädigte lediglich mit vagen Behauptungen gebunden werden soll, sind die Direktvermittlungs-Versuche für den Geschädigten nicht bindend. Daher war der erforderliche Schadenersatzbetrag zu schätzen, auf den ein unfallbedingter Aufschlag als gerechtfertigt angesehen wird. Genannte Gründe für den unfallbedingten Aufschlag sind das offene Mietende und die Finanzierung der Mietkosten durch den Vermieter, ohne dass es auf eine Eilbedürftigkeit ankäme.
Das Urteil gewinnt noch einmal eine größere Bedeutung dadurch, dass die Linie der Bonner Gerichte zur Frage der Unmaßgeblichkeit von Direktvermittlungsangeboten der Gegnerversicherer an Geschädigte auch vom OLG Köln getragen wird (Az. 15 U 190/20). Am 23.09.21 wurde in einem ähnlichen Verfahren (LG Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020) beim 15. Senat mündlich verhandelt und die Beklagte nahm im Anschluss ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn zurück (BAV-Newsletter MRW aktuell 4-21). 

Zitiervorschlag: "Unkonkrete Preisvorgabe nicht relevant, kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit"

"Sämtlichen der fünf Geschädigten stand aus Sicht der Kammer auch zum Zeitpunkt der Anmietung kein konkretes Angebot zur Anmietung zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung, aufgrund dessen die von der Kammer nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommene Bemessung der Mietwagenkosten nach objektiver Marktlage nicht angezeigt gewesen wäre. (...) Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen überhaupt erfüllen kann. Denn wie die Klägerin zutreffend ausführt ist dieses Schreiben lediglich an die Werkstatt des Geschädigtem, nicht aber an diesen selbst adressiert. (...) Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein entsprechendes Telefonat generell den erläuterten Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügen kann, auch wenn die Angebotskonditionen dem Geschädigten nicht schriftlich vorlagen und es sich lediglich um eine Angebotsvermittlung handelte (...) Denn die Beklagt hat trotz ausdrücklichen, Hinweises der Kammer schon nicht hinreichend substanziiert dargetan, welchen Inhalt das Telefonat konkret gehabt haben soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dem Geschädigten ein inhaltlich dem der Klägerin vergleichbares Angebot vorgelegen haben könnte."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021)

Zitiervorschlag: "Zur Begründung eines unfallbedingten Aufschlages"

"Hintergrund der Erhebung eines solchen Aufschlags ist, dass die Mittelwertmethode zunächst lediglich den Normaltarif für die betreffende Autovermietung in einer objektiven Marktsituation abbildet, der Mietwagenunternehmer im Unfallersatzgeschäft aber typischerweise höhere Aufwendungen hat. In der Rechtsprechung allgemein anerkannte Umstände, die aufgrund der Unfallsituation bei dem Mietwagenunternehmen zu Mehraufwendungen führen können, sind insbesondere die Eilbedürftigkeit der Vermietung, die flexible Mietdauer und die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter; dabei rechtfertigt bereits das Vorliegen nur eines dieser Kriterien die Erhebung des Aufschlags. (...) Die Klägerin hat insofern für die Kammer plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass bei den fünf streitgegenständlichen Vermietungen jeweils sowohl das Mietende offen ausgestaltet war wie auch der Mietpreis durch die Klägerin vorfinanziert wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vorgelegten Mietverträgen. Dass die Vermietungen nicht eilbedürftig erfolgten, dies dürfte selbst in Fall 5 hinsichtlich der Anmietung einem Tag nach dem Unfall fraglich sein, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021, Fettdruck durch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-21

Landgericht Landshut 14 S 2487/20, Urteil vom 20.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 2498/20, Urteil vom 12.08.2020)

1. Zur Schadenkompensation erforderliche Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwacke-Liste Automietwagenkosten.
2. Die Verweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet sein könnte, angebliche Mängel der Schwacke-Liste aufzuzeigen.
3. Ein nur noch kostenpflichtiger elektronischer Zugang zur Schwacke-Liste begründet ebenso keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Werte im Rahmen des § 287 ZPO.
4. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtes wird als unbehelflich abgelehnt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 4 Prozent zu bemessen.
6. Kosten für eine Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob und wie das Geschädigtenfahrzeug vollkaskoversichert ist.
7. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis im Mietvertrag sind unabhängig von der Tatsache zu erstatten, ob der Zweitfahrer tatsächlich gefahren ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. So lange die Beklagte lediglich allgemein mit Fraunhofer-Vorzügen argumentiert und auf Internetangebote verweist, die der Realität des Anmietvorgangs nicht entsprechen, bleibt die Kammer bei Schwacke und lehnt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Zum Grundpreis hinzu kommen die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Landshut präferiert weiterhin die Schwacke-Liste, weil die Richter von ihr überzeugt sind und die Beklagte noch immer ohne konkrete Argumente agiert. Bedeutsam erscheint die Klarstellung in Richtung der Beklagten, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Haftungsreduzierung in keinem Zusammenhang mit der Kasko-Police des Geschädigten für sein beschädigtes Fahrzeug steht und auch hier streng nach den Listenwerten Schwacke geschätzt wird. Des Weiteren ist auf die klare Linie zur Nebenkostenposition Zweitfahrer hinzuweisen. Es komme gar nicht auf die Frage oder den Nachweis durch den Geschädigten an, ob ein weiterer Fahrer mit dem Mietwagen gefahren sei. Allein entscheidungserheblich - und das ist schadenrechtlich nachvollziehbar - ist die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug von mehreren z.B. Familienmitgliedern genutzt wurde und dass das auch für den Mietwagen passieren könnte.

Zitiervorschlag: "Kosten Haftungsreduzierung ohne eigene Vollkasko"

"Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Kaskobefreiung begegnen keinerlei Bedenken. Lediglich ergänzend zu den Urteilsgründen des Erstgerichts ist auszuführen wie folgt:
Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz - unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist  -  in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein dürfte angesichts des während der Mietzeit erhöhten wirtschaftlichen Risikos (BGH Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05). Unter diesem Gesichtspunkt  greift auch der Einwand der Beklagten der Kläger müsse sich einen geringeren Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschadigten Fahrzeugs anrechnen lassen nicht durch.
Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500.00 EUR verfängt nicht."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

Zitiervorschlag: "Zweitfahrergebühr ohne Nachweis tatsächlicher Nutzung"

"Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfahig.
Das Amtsgericht  hat hierzu keine  ausreichenden  Feststellungen getroffen, da trotz Bestreitens der  Beklagten  keine Feststellung dazu getroffen wurde ob auch das unfallbeschadigte Fahrzeug des Klägers durch einen weiteren Fahrer genutzt wurde.
Im Rahmen des Schadensersatzes können Kosten für einen Zusatzfahrer - unabhängig davon, ob dieser dann tatsächlich mit dem Mietfahrzeug gefahren ist - nur dann geltend gemacht werden, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von diesem Zusatzfahrer hätte genutzt werden können und wollen.
Der Kläger hat hierzu im Rahmen der Berufungsinstanz vorgetragen dass seine Ehefrau sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug regelmäßig als Zusatzfahrerin nutzte.
(...)
Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfahrer genutzt und das angemietete Fahrzeug  für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko einer intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll."
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Landgericht Köln 11 S 293/20 vom 17.08.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 16/20 vom 16.06.2020)

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Vertrag der "Abtretung erfüllungshalber" der Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Kläger, da dieser gesetzeskonform ist und daher wirksam geschlossen wurde.
2. Die enthaltene Regelung zur Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Fall durch den Zedenten geleisteter Zahlungen hält der Transparenzkontrolle stand und ist nicht vergleichbar mit den Abtretungs-Formulierungen, die der BGH in den Verfahren VI ZR 274/17 und VI ZR 136/19 beanstandet hat.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten/Mieters liegt auch nicht darin begründet, dass im Abtretungsvertrag eine Vorleistungspflicht des Mieters konstruiert wird, mittels der eine Rückübertragung erst nach einer Befriedigung der Vertragsansprüche der Klägerin zugesagt wird.
4. Die Abtretungsvereinbarung enthält auch keine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschenden Regelungen und ist daher auch aus diesem Grund nicht unwirksam, auch weil lediglich der Forderungsbetrag und nicht etwa ein Rechnungsbetrag abgetreten wurde.
5. Die Schätzung der Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Modus-Grundwertes der Schwacke-Liste  zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Mietwagenkostenschätzung. Die Einwände der Beklagten gegen die Formulierungen des aktuellen Abtretungs-Formulars für Mietwagenkosten werden auf mehreren Seiten in Bezug auf §§ 305 und 307 BGB (überraschende Klauseln, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung) ausführlich zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht begründet noch einmal in aller Ausführlichkeit, warum die der Aktivlegitimation zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung völlig korrekt formuliert ist. Dabei wird auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters darstellen solle, wenn die Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Geschädigten erst zeitlich nachgelagert zu einer eventuellen Zahlung des Mietzinses des Geschädigten an den Dienstleister und nicht Zug um Zug vereinbart ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Schwacke-Rechtsprechung festhält.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-21

Amtsgericht Dinslaken 30 C 330/20 vom 04.08.2021

1. Die Kilometer-Grenze für die Feststellung eines grundsätzlichen Bedarfs für ein Ersatzfahrzeug ist mit durchschnittlich 23 km am Tag jedenfalls nicht unterschritten.
2. Der Normaltarif der Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
3. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten wie die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Anbieter ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Wegen der geringen Laufleistung während der Miete ist ein Abzug von den Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ersparten Eigenaufwendungen nicht veranlasst.
5. Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, da die Beklagte kein bestimmtes, konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet hat, sondern lediglich schriftlich über Mietwagenkosten informierte.
6. Ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen wären, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern Schadenminderungspflicht mit der Folge der Beweislast bei der Beklagten.
7. Wird die relevante Mietwagenklasse mittels Nennung im Rahmen des Schadengutachtens vorgetragen, ist ein einfaches Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dinslaken wies den Vorwurf zurück, der Geschädigte hätte ein Angebot für einen günstigeren Mietwagen von der Beklagten erhalten und hätte diesen annehmen müssen bzw. könne nun nur diesen Preis verlangen. Das Gericht spricht sodann restlichen Schadenersatz im Mittel aus Schwacke und Fraunhofer zu, ebenso wie einen unfallbedingten Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Soweit der Versicherer dem Geschädigten kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen unterbreitet, welches mit dem benötigten Mietwagenpaket übereinstimmt, kann er auch nicht verlangen, dass der Geschädigte darauf eingeht. Auf den Mittelwert Fracke wird ein unfallbedingter Aufschlag gegeben. Die Kosten der Haftungsreduzierung werden allerdings falsch berechnet, indem sie bei Fraunhofer als inkludiert und bei Schwacke als hinzuzufügen behandelt werden. Die Grenze der Selbstbeteiligung einer inkludierten Haftungsreduzierung liegt bei Fraunhofer ab 950 Euro und bei Schwacke ab 500 Euro. Wenn solche Kosten zum Beispiel bei einer SB von 250 Euro bei Schwacke hinzuzufügen sind, sind sie bei Fraunhofer erst recht zu berücksichtigen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-21

Landgericht Oldenburg / Old. 13 S 39/20 vom 20.04.2020 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste durch die erste Instanz.
2. Einwendungen dagegen bedürfen nur dann der Klärung, wenn durch konkrete Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken und solche hat die Beklagte nicht vorgetragen.
3. Der beklagtenseits erfolgte Hinweis auf Fraunhofer und Online-Screenshots sind kein fallbezogener konkreter Sachvortrag.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre als Ausforschungsbeweis zu bewerten.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten.
6. In einer unfalltypischen Anmietsituation bis eine Woche nach dem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Oldenburg bestätigt per Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichtes in Nordenham vollständig. Das Amtsgericht hatte trotz vehementem Vortrag der Beklagten die Schwacke-Liste angewendet und nicht - wie die Beklagte es wollte - die Fraunhofer-Liste. Auch die von ihr vorgelegten Internetscreenshots wurden mit konkreter Begründung als irrelevant eingestuft. Das Berufungsgericht bestätigte auch den unfallbedingten Aufschlag und die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn der Beschluss bereits etwas älter ist, scheint er die aktuelle Rechtsprechung in Oldenburg aufzuzeigen. In dem Verfahren wurde der restliche Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig zugesprochen, der sich aus einem Grundpreis, dem unfallbedingten Aufschlag und Kosten erforderlicher Nebenleistungen zusammensetzte. Gemessen an den Schwacke-Normaltarifen lag die Forderung etwas  darunter. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-21

Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021

1. Die Beklagte hat das Vorliegen eines konkreten, zumutbaren und vergleichbaren Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten nicht beweisen können.
2. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des entstandenen Schadens ist daher nicht feststellbar.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Zustandes von vor dem Unfall kann bzgl. Mietwagenkosten mit den Werten der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
4. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer und unvollständiger Internetscreenshots erfüllt nicht die Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag.
5. Für ersparte eigene Mobilitätsaufwendungen muss sich der Geschädigten einen Abzug in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis anrechnen lassen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln stellt zunächst klar, dass der Geschädigte, der ein vermeintliches Angebot des gegnerischen Versicherers für einen günstigeren Mietwagen nicht beachtet hatte, hierdurch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hatte. Denn ein annahmefähiges Angebot lag ihm nicht vor. Sodann werden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und auch die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutung kommt dem Urteil zunächst dadurch zu, dass der Versicherer sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen konnte, dass man den Geschädigten mit irgendwelchen unkonkreten Vorgaben zu bestimmten Vermietunternehmen drängen kann. Lediglich anhand eines mit dem tatsächlichen Mobilitätsbedarf vergleichbaren Angebot, das auch konkret vorliegt, kann der Versicherer den Schadenersatzanspruch auf einen Direktvermittlungspreis des Mietwagens drücken. Sodann wird vom Gericht die Schwacke-Liste angewendet, obwohl einige Abteilungen des AG Köln wohl inzwischen trotz der Bedenken gegen Fraunhofer mit dem Mittelwert aus beiden Listen schätzen wollen. Das bleibt für die Zukunft abzuwarten, da noch kein aktuelles Berufungsurteil des LG Köln zu dieser neuen Tendenz vorliegt. Differenzen zwischen gefordertem Schadenersatz und ausgeurteilter Summe im hier entschiedenen Fall ergeben sich aus einer Besonderheit des Urteils. Das ist die Anwendung einer Pauschale und daraus errechneter Tages-Preise zur Schätzung. Bei einer Mietdauer von vier Tagen wird die Woche durch sieben gerechnet und mit den vier Tagen multipliziert. Das ist eine zweifelhafte Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Mietwagenmarkt mit einer Degression der Preise bei längeren Mieten agiert. Stattdessen ist ein Wochenpreis erst im Fall der wochenweisen Anmietung relevant.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen § 254 BGB nach Direktvermittlungsschreiben"

"... kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (...) Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 17,08.2020 die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (...) Dieses Schreiben genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für den Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich der Geschädigte halten müsste. (...) Hinzu kommt, dass dem Schreiben kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte der Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses· Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht des Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, weil die Beklagte in dem Schreiben gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. (...) Bei dem Verweisungsschreiben handelt es sich darüber hinaus auch nur um ein allgemeines Formblatt, das nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wurde.(...) Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
(Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-21

Landgericht Stuttgart 47 O 12/21 vom 05.05.2021

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis vorgelegten Abtretungserklärungen der Geschädigten in streitigen acht Mietwagen-Fällen wird bestätigt.
2. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels der Werte der Schwacke-Liste, da diese regional differenzierter ist.
3. Der Verweis auf andere Werte durch die Beklagte zeigt keine Fehler in der Schwacke-Liste auf.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Kosten vereinbarter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart schätzt die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall mit den regionalen Werten der Schwacke-Liste, abzüglich 10 Prozent bei klassengleicher Anmietung. Die unkonkreten Gegenargumente der Beklagten gegen die Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht wendet in der Mietwagenfrage weiterhin die Schwacke-Liste an. Der Vorteil der Schwacke-Liste wird vor allem darin gesehen, dass diese - anders als die Fraunhofer-Liste - den regionalen Markt abbildet, in welchem der Fahrbedarf des Geschädigten angefallen ist. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste werden den Anforderungen an die Konkretheit des Sachvortrages nicht gerecht und werden daher abgelehnt. Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung wollte mit diesem Verfahren nicht zum OLG Stuttgart und hat statt dessen den ausgeurteilten Betrag bezahlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-21

Amtsgericht Salzgitter  24 C 465/20 vom 14.06.2021

1. Die restliche Mietwagenkosten einklagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Forderung wirksam an sie abgetreten wurde.
2. Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten wird in Kombination der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent vom Grundtarif zu bemessen.
4. Kosten zusätzlich vereinbarter Leistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung/Abholung sind zu erstatten und werden mittels der Nebenkostentabelle von Schwacke geschätzt.
5. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar, da die Zeugenbefragung keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Salzgitter stellt fest, dass dem Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen vorgelegt wurde und verneint daher einen Verstoß gegen § 254 BGB. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden sodann mittels Mittelwert der Listen geschätzt. Auch die vom Vermieter abgerechneten Nebenkosten werden als Schadenersatzposition zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Geschädigte nicht mit irgendwelchen uneindeutigen Behauptungen daran gebunden werden kann, sich ein Ersatzfahrzeug des Gegnerversicherers aufdrücken zu lassen. Will der Versicherer, dass der Anspruchsteller nicht am freien Mietwagenmarkt und zu Marktpreisen anmietet, muss er sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig entsprechenden Ersatzwagen-Paket bei ihm melden. In den allermeisten Fällen passiert das nicht. Versicherer setzen bisher mehr auf Schnelligkeit bis hin zu Anrufen, Versprechungen und "Angeboten" direkt am Unfallort. Die Folge ist, dass die Geschädigten sich auch nach einem solchen Erstkontakt am Markt ein Ersatzfahrzeug anmieten können, welches alle ihre Schadenersatzansprüche bedient. Sie brauchen im Regelfall keine Kaution hinterlegen, erhalten Ersatzmobilität auch ohne Kreditkarte und einen in Bezug auf ihr verunfalltes Fahrzeug und dessen Nutzungsmöglichkeiten vergleichbaren Ersatz.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlungspreis nicht relevant"

"Von diesem Betrag war auch kein Teilbetrag im Sinne des § 254 BGB in Abzug zu bringen, weil dem Geschädigten kein konkretes Angebot seitens der Beklagten gemacht wurde, welches er abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin XXX Die Zeugin bekundete zwar, dass sie mit dem Geschädigten ein Telefonat geführt hatte, sagte aber nichts dahingehend aus, dass sie ein Angebot für ein konkretes Mietfahrzeug für einen konkreten Zeitraum mit hundertprozentiger Verfügbarkeit unterbreitet habe. Dies wäre vorliegend aber notwendig gewesen, da ein bloß abstraktes in Aussichtstellen der Möglichkeit per Anmietung eines PKWs eben nicht ausreichend ist. Ein solches Angebot muss derart konkret sein, dass der Geschädigte dies mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Dies ließ sich vorliegend nicht feststellen."
(Amtsgericht Salzgitter 24 C 465/20 vom 14.06.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-21

Landgericht Koblenz 10 S 39/20 vom 21.01.2021 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020) 

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zurückzuweisen.
2. Das Parteigutachten der Firma Consulimus zeigt nicht auf, dass den Geschädigten günstigere Ersatzfahrzeuge ohne weiteres zugänglich gewesen sind.
3. Auch das Gerichtsgutachten kommt nicht zu dem Schluss, dass die Schwacke-Werte keine Marktpreise sind.
4. Dass die Geschädigten in vorherigen - allerdings besonderen - Anmietvorgängen bei denselben Reparaturbetrieben Fahrzeuge zu günstigeren Werkstatt-Tarifen oder gar kostenlos erhalten haben sollen, ist kein Argument für die Beklagte zur Minimierung ihrer Schadenersatz-Zahlungen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagen-Forderungen anhand der Werte der Schwacke-Liste. Diese sei vom BGH anerkannt und die Ausführungen der Beklagten und das Gerichtsgutachten stehen dem nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Parteigutachten der Firma Consulimus hat, anders als es die Beklagte versteht, nicht belegen können, dass den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Dienstleistung wesentlich günstiger zur Verfügung gestanden hätte. Das Amtsgericht hatte zu den Behauptungen der Beklagten sodann ein Gerichtsgutachten eingeholt. Und auch dieses konnte die Behauptungen der Beklagten nicht stützen. Daher befand die Berufungskammer, dass die Anwendung der Schwacke-Liste durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist und legte der Beklagten die Rücknahme der Berufung mangels Aussichten auf Erfolg nahe. Das tat diese dann auch.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-21

Landgericht Mönchengladbach 5 S 41/20 vom 04.05.2021 (Datum mündliche Verhandlung)

1. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Vorgerichtes und der Beklagten aktivlegitimiert.
2. Der in der Abtretung formulierte Abtretungsgegenstand ist ausreichend bestimmt.
3. Aus der Abtretungsvereinbarung ergibt sich kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Für den Geschädigten wird ausreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Stundung des Mietzinses endet und wie und wann er den Schadenersatzanspruch zurückerhält.
5. Die Abtretungsvereinbarung ist mit den Formulierungen nicht vergleichbar, die Gegenstand der von der Beklagten und vom Vorgericht in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen gewesen sind.
6. Die erstattungsfähige Höhe des Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach dem Mittelwert der Listen zuzüglich entstandener Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Mönchengladbach hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts Erkelenz auf. Das Erstgericht hatte die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten diesen aufgrund Intransparenz in seinen Rechten verletze (§ 307 BGB). Das sah das Landgericht anders. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wurde mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Zur Bestimmung der Höhe der erstattungsfähigen Nebenkosten wurde die Schwacke-Liste angewendet.

Bedeutung für die Praxis: Die Aktivlegitimation der aus der Abtretung klagenden Dienstleister ist weiter in Streit. Im Schadenmarkt existieren viele verschiedene Versionen von Abtretungen und die Versicherer haben diese Spielwiese für sich entdeckt. Gerichte urteilen sehr uneinheitlich bis hin dazu, dass dieselbe Berufungskammer mal so und mal so urteilt (LG Düsseldorf). Das Landgericht Mönchengladbach weist die neuere Auffassung des LG Düsseldorf explizit zurück. Für den Geschädigten ist die Abtretung des Bundesverbandes der Autovermieter (hier in der Version 2019) absolut transparent und die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben. Die von der Beklagten konstruierte Verbindung zu Formulierungen in Abtretung von Sachverständigenkosten, die in den Fällen der BGH-Entscheidungen VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19 verwendet wurden, wird verneint.

Zitierhilfe "Abtretungsformular verwendbar (BAV-Version mit Stundungsabrede)"

"Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.

(...)

(zur Rückabtretung)

Die von der Klägerin verwendete Klausel ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie den durchschnittlichen Geschädigten darüber im Unklaren lässt, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch von der Klägerin zurückerhält. Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsaufassung der 20. Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 14.04.2021, Aktenzeichen 20 S 50/21) ist die von der Klägerin verwendete Klausel nicht mit derjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 (= NJW 2020,1888) - zu Grunde lag vergleichbar.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah die Klausel für den Fall der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer vor:

„Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."


Der Bundesgerichtshof sah diese Klausel als unwirksam an, da aus ihr für den durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhalte und welche Rechte er in diesem Fall habe (...)
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die von der Klägerin verwendete Klausel nicht übertragbar. Die insoweit entscheidende Formulierung der von der Klägerin verwendeten Klausel lautet:

„Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück."

Die Klausel bestimmt, dass der Geschädigte trotz Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei wird und dass der Geschädigte im Falle der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer auf eine Aufforderung der Klägerin hin zur Zahlung verpflichtet ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wird vorliegend aber für einen durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Schadensersatzforderung an den Geschädigten rückabtreten muss, nämlich zeitlich nach der Zahlung das Geschädigten an die Klägerin und im Umfang der geleisteten Zahlung. Die Unsicherheit, die der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, besteht vorliegend gerade nicht.

(zur Stundung)

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel auch deshalb gern. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei, weil der Geschädigte nicht eindeutig entnehmen könne, wann die Stundung der Mietforderung ende. Es sei unklar, ob auf die „Klärung mit der Versicherung" oder die Zahlungsaufforderung der Klägerin abzustellen sei. Die Kammer tritt dieser Ansicht nicht bei. Der Wortlaut der Erklärung ist auch insoweit eindeutig: Die Stundung endet (erst) durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin. Der durchschnittliche Geschädigte wird keinen Einblick in den Verhandlungsstand der Klägerin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben, Unklarheiten dürften sich daher für ihn praktisch nicht ergeben. Zudem steht die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Stundung in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst, so dass die Unwirksamkeit der Stundungsabrede nicht gern. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu Unwirksamkeit der Abtretung führt.

(zur Aufzählung auf der Seite des Schädigers)

Die   in der Abtretungserklärung enthaltenen Regelungen benachteiligen den Geschädigten auch nicht deshalb unangemessen, weil die Formulierung am Ende des ersten Absatzes "Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet" der Formulierung eingangs des zweiten Absatzes widerspricht. Diese lautet: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet". Hier wiederholt die Klägerin für eine (Teil-)Zahlung der Versicherung, was sich bereits aus dem vorhergehenden Satz ergibt und eine Abtretung „erfüllungshalber" kennzeichnet. Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten ist die Klausel daher nicht so zu verstehen, dass einschränkend zur allgemeinen Regelung nur eine vollständige Zahlung der Versicherung überhaupt eine Erfüllungswirkung zukommt. Für den Geschädigten ist daher nicht unklar, ob eine Teilzahlung der Versicherung zu einer teilweisen Erfüllung führt. Dies geht aus der Gesamtschau der Regelungen hinreichend deutlich hervor."

(Fettdruck durch den Autor des Beitrages)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-21

Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021

1. Der aus abgetretenem Recht in 11 Schadenfällen klagende Autovermieter ist in allen Fällen aktivlegitimiert, wegen restlichem Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung der Schädiger vorzugehen.
2. Die den Geschädigten zur Unterzeichnung vorgelegte "Abtretung erfüllungshalber" ist wirksam vereinbart und begründet keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3. Die Inhalte der hier verwendeten Abtretungserklärungen sind mit der von der Beklagten diskutierten BGH-Entscheidung zur Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Sachverständigengutachten (BGH VI ZR 274/17) nicht vergleichbar.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetscreenshots sind kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Fracke-Liste, da die Beispiele nicht repräsentativ und auch nicht vergleichbar mit den Anmietfällen sind.
5. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung werden mit Fracke und den Schwacke-Nebenkosten geschätzt.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 Prozent ist ausreichend.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Hannover bestätigt die Formulierungen einer Abtretungserklärung erfüllungshalber bzgl. Schadenkosten nach Ersatzwagenanmietung. Eine Regelung zur Rückabtretung war nicht enthalten, ebenso wenig eine Klausel zu der Frage, wie es sich mit dem Mietzinsanspruch verhält, wenn der Versicherer einen Teil des Schadenersatzanspruches an den Zessionar auszahlt. Das Gericht wendet den arithmetischen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an und setzt die Kosten erforderlicher Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf die Formulierungen von Abtretungsvereinbarungen existieren allein für den Mietwagenbereich bereits viele verschiedene Varianten. Hier wurde eine Version einer "Abtretung erfüllungshalber" als wirksam bestätigt, wie sie - mit teilweise geringfügig anderen Worten - der BAV 2008 zur Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetztes entwickelt und bis 2019 empfohlen hatte. Das Landgericht sieht diese als wirksam an. Im Übrigen wird die Linie des OLG Celle eingehalten: Fracke plus Nebenkosten.

Zitiervorschlag: "Internetbeispiele kein konkreter Sachvortrag"

"Soweit die Beklagtenseite zum Normaltarif verschiedene Angebote (Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH, Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Avis Budget Autovermittlung GmbH und Co. KG) anführt, sei auf das Urteil des OLG Celle (14 U 186/18) vom 26.06.2019 verwiesen, dessen Ausführungen sich das Gericht anschließt.. Dort wird Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hat nur auf lnternet­ Anfragen von großen Anbietern (hier Fa. Avis, Europcar, Hertz und Sixt) verwiesen. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. - juris Rn. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif. Die vorgelegten Angebote sind zur Bildung eines Durchschnittspreises schon deswegen nicht geeignet, weil die Beklagte lediglich Angebote von vier großen Unternehmen vorlegt, andere Anbieter aber nicht abgefragt hat. Insoweit liegt eine hinreichend repräsentative Umfrage nicht vor. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d. h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z. B. auch kleinere örtliche Anbieter einbezogen werden. Der dort entschiedene Fall ist mit dem hiesigen vergleichbar, zudem stammen die hier vorgelegten drei Angebote aus dem Postleitzahlgebiet 33XXX und nicht aus der jeweiligen Anmietregion. Die Beklagte kann daher mit ihren Angeboten nicht gehört werden. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)"

Zitiervorschlag: "Abtretung wirksam"

"Die  Klägerin  ist  aktivlegitimiert.  Die  Abtretungserklärung  ist  nicht  wegen  des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn, wie hier, allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11). Dies gilt auch hinsichtlich des Falls drei, in welchem lediglich die Berechnung an sich streitig ist, jedoch nicht die Höhe der Haftung.
Die in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung gefasste Abtretungserklärung ist auch im Übrigen wirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - , BGHZ 192, 270-279, Rn. 18).
Diese Abtretungsklausel ist auch nicht vergleichbar mit der Klausel welche Grundlage des Urteils des BGH vom 17.07.2018 (VI ZR 274/17) war. Die dortige gegen das (...) begründet, dass die Rechtslage für den dortigen Zedenten noch weiter kompliziert wurde, in dem auch das Recht zur Weiterabtretung der Forderung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist bei der vorliegenden Klausel indes nicht der Fall. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)"

Prüfberichte der Haftpflichtversicherer

Versicherer nerven Geschädigte, Anwälte, Werkstätten, Autovermieter und sicherlich nicht zuletzt Gerichte mit zehntausenden Prüfberichten. Zu nennen sind Firmen wie Control€xpert, Logicheck oder SaaS. Diese Spielwiese wird immer weiter ausgebaut, sicherlich auch, weil sich viel zu häufig niemand gegen den Unsinn zur Wehr setzt. Dabei sind die Berichte laut AG Berlin-Mitte kein Gutachten und keine Urkunde, lediglich ein Computerausdruck ohne jeden Beweiswert.

Dass solche Berichte, wenn sie sich auf Reparaturkosten beziehen, in der Regel auch inhaltlich Unsinn sind, stellen Gerichte auch immer wieder fest. So attestierten jüngst das AG Zittau (nur allgemeines Blabla), AG Dillingen (ohne Besichtigung nicht ebenbürtig zum Gutachten), LG Aschaffenburg (Geschädigter muss die Rechnungspositionen nicht mit Werkstatt diskutieren): Die Berichte sind nicht relevant.

Auch in Bezug auf die erstattungsfähigen Mietwagenkosten erhalten Geschädigte und ihre Anwälte sowie Vermieter Prüfberichte, zumeist von der Firma Logicheck. Diese sollen eine Pseudo-Begründung sein für die Kürzung der Rechnungsbeträge auf den angeblich lediglich erstattungsfähigen Betrag. Hierbei orientiert man sich regelmäßig an dort bekannten Gerichtsurteilen. Das Vorgehen ist aber immer wieder unredlich.

Warum?

1. Aus vorhandenen Datenbanken scheint man sich immer diejenigen Urteile rauszusuchen, die die eigene Position unterlegen. Dass es sich dabei lediglich um eine Einzelfallentscheidung handeln könnte, egal...

2. Es werden wohl auch Urteile falsch wiedergegeben und dann Kürzungen mit einer grottenfalschen Begründung vorgenommen, die mit dem Urteil nichts - aber auch gar nichts - zu tun hat. Zum Glück aufgeflogen ist das in einem aktuellen Fall dadurch, dass dem Vermieter das Urteil bekannt vorkam. Denn er hatte es vor einiger Zeit selbst erstritten. Mitnichten hatte darin der Richter die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten - wie im Prüfbericht behauptet - mit Fraunhofer geschätzt. Doch der Versicherer hatte einen späteren (abgetretenen) Schadenersatzanspruch mit dieser Begründung und dem Verweis auf dieses Urteil auf Fraunhofer-Niveau gekürzt. Jedem anderen Anspruchsteller wäre das gar nicht aufgefallen.

Das bedeutet:

Beim Vorliegen eines Prüfberichtes ist zunächst davon auszugehen, dass die örtliche Rechtsprechung auch ganz anders sein kann, als es der Bericht suggeriert. Denn die Versicherer suchen sich häufig lediglich das für sie angenehme raus und die aktuelle und überwiegende Rechtsprechung könnte auch ganz anders lauten. Das zitierte Urteil sollte daher geprüft werden. Ggf. gibt es das Urteil in einschlägigen Datenbanken.

Außerdem sollte eine Prüfung stattfinden, ob das zitierte Urteil auch richtig widergegeben ist und nicht tatsächlich genau anders herum pro Anspruchsteller geurteilt wurde. Denn das kommt vor, ist vielleicht auch ein Teil einer perfiden Strategie, da man meint, damit in der Regel durchzukommen. BAV-Mitglieder können uns bitten, das Urteil zu besorgen und zu prüfen (Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Sofern einer der Leser dieses Beitrages eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, wäre es sehr interessant für uns, von weiteren Fällen zu erfahren. Ggf. liegt hier ein vollendeter Betrug vor, das wäre dann mal zu prüfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-21

Oberlandesgericht Dresden 18 U 313/21 vom 17.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Zwickau 7 O 557/19 vom 11.02.2021)

1. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges über eine Dauer von 110 Tagen bis zur (verzögerten) Neufahrzeugauslieferung ist nicht zu beanstanden, da die vorgewarnte Beklagte eine Zwischenfinanzierung eines Interimsfahrzeuges nicht übernommen hat.
2. Eine Verpflichtung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges kann nur unter besonderen Umständen bestehen.
3. Auch eine Verpflichtung zur Anschaffung eines minderwertigeren Fahrzeuges besteht nicht, da schadenrechtlich der Zustand herzustellen ist, der bestanden hätte, wäre der Schaden nicht eingetreten.
4. Bei gewerblicher Nutzung des beschädigten Fahrzeuges kann der Geschädigte Ersatzfahrzeugkosten, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Gewinnentgang verlangen. Er hat ein diesbezügliches Wahlrecht.
5. Geltend gemachte Schadenaufwendungen unterhalb des Schwacke-Normaltarifes sind als erforderlicher Herstellungskosten anzusehen.
6. Aufgrund der Mietwagendauer hätte sich die Klägerin sich nach einem Pauschaltarif erkundigen müssen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden hebt auf die Berufung der Klägerin hin ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Zwickau auf und spricht die restlichen Schadenersatzkosten aufgrund Mietwagennutzung vollumfänglich zu. Der gewerblich tätige Geschädigte war nicht auf den Schadenaufwand lediglich des Gewinnentgangs zu verweisen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit aufgrund der langen Mietdauer und der Bestellung eines Neufahrzeuges zum Ersatz des beschädigten Fahrzeuges wird in der Berufung verneint. Das Gericht bewertet die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Schwacke-Liste auch als erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Der Fall barg mehrere Besonderheiten. Das beschädigte Fahrzeug war am Gebrauchtwagenmarkt nicht so einfach zu bekommen, sodass der Geschädigte ein Neufahrzeug bestellen musste. Dessen Lieferung dauerte jedoch und die Beklagte reagierte auf eine diesbezügliche Finanzierungsanfrage des Geschädigten nicht. Also durfte er den Mietwagen weiter fahren. Die Beklagte verwies den Geschädigten im Prozess darauf, er könne als Gewerbetreibender lediglich den Gewinnentgang verlangen. Das wies das Gericht zurück. Auch der gewerblich tätige Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, denn er hat ein Anrecht darauf, seine Kunden weiter zu bedienen. Er kann daher nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit einzustellen und lediglich den Gewinnentgang einzufordern.
Doch obwohl das Gericht selbst feststellt, dass die Schadenersatzforderung auf einer moderaten Abrechnung des Autovermieters beruht, macht es nicht nachvollziehbare Abzüge. Zunächst zu einem Abzug aufgrund Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit: Weil sich der Geschädigte beim Vermieter nicht nach günstigeren Pauschalen erkundigt habe, müsse er auf 10 Prozent der Forderung verzichten (und gegenüber dem Vermieter ggf. also selbst bezahlen). Diese Auffassung steht im krassen Widerspruch dazu, dass das Gericht an anderer Stelle feststellte, der Geschädigte hätte keine Bedenken wegen des Höhe des Mietpreis (unterhalb der Schwacke-Wochenpauschalen) haben müssen. Zudem waren auch Verzögerungen der Neufahrzeuglieferung mitursächlich für die lange Mietzeit. Da sind mit dem Vermieter ohne Angabe einer konkreten Rückgabe auch keine pauschalen Preisreduzierungen verhandelbar. Und zum Dritten: Obwohl selbst die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots einen teilweise noch höheren Mietwagen-Internetpreis - zu Internet-Anmietbedingungen wie Vorkasse, Kaution, feste Mietdauer,.. - aufzeigten, nimmt das Gericht trotzdem diese Abzüge vor.
Auch die Frage des Eigenersparnisabzugs wird unüblich beantwortet. Zunächst: Trotz klassenniedrigerer Anmietung erfolgt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen. Das hat der BGH anders entschieden. Auch die Höhe des Abzuges von 15 Prozent ist schon lange nicht mehr Stand der Rechtsprechung. Bei geringen Fahrleistungen während der Miete wird schon mal, mangels Messbarkeit des Vorteils nicht mit dem eigenen Wagen gefahren zu sein, darauf verzichtet. In allen anderen Fällen lautet das Maß heute eher 3-5 Prozent. Gerichte die 10 Prozent abziehen, greifen schon eher hoch, und nun hier also 15 Prozent.
Das Urteil ist daher auch kritisch zu sehen. Denn so schnell geht einem Geschädigten, der von der eintrittspflichtigen Versicherung völlig hängengelassen wurde, nach moderater Mietwagenrechnung ein Viertel der Schadenkompensation verloren, für die er als Rechnungsempfänger gegenüber einem Dienstleister zur Zahlung verpflichtet ist.

 

 

Vergleichstabelle Nutzungsausfall und Fraunhofer

Laut eines aktuellen Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az. 25 C 104/20 vom 10.12.2020), das sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung bezieht, ist es problemlos möglich, wenn sich der Versicherer bzgl. Mietwagenkosten quer stellt, die  Nutzungsaufallentschädigung einzuklagen, obwohl doch eigentlich ein Ersatzfahrzeug vermietet wurde.

Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

Die Beklagte lehnte die Erstattung weiterer Mietwagenkosten ab und kürzte eine eigentlich sehr moderate Abrechnung für 24 Tage Mietwagen auf ca. 25 Prozent der Mietwagenforderung herunter. Um sich nicht in die Untiefen der Mietwagenrechtsprechung zu begeben, forderte der Geschädigte dann eben Nutzungsausfall, was ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-21

Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 274 C 24/20 vom 18.08.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber (BAV-Abtretung mit Stundungsvereinbarung und Rückabtretungs-Regelung).
2. Die Auffassung der Beklagten zum Vorliegen eines Transparenzverstoßes im  Abtretungsformular (BGH VI ZR 135/19) wird zurückgewiesen.
3. Für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Schadenersatzanspruchs existiert mit der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges ein sachlicher Grund.
4. Die Abtretungsvereinbarung ist auch darüber hinaus nicht unwirksam, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend für den Zedenten.
5. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage.
6. Abrechnungen im Rahmen des Normaltarifs begründen keine Verpflichtung zur Erkundigung nach günstigeren Angeboten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt seine Auffassung zur Gültigkeit der im Mietwagenmarkt derzeit etablierten "Abtretung erfüllungshalber" des BAV. Die Formulierungen dort stellen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund eines Transparenzverstoß dar und sind auch aus sonstigen Gründen nicht unwirksam. Sodann schätzt die Kammer mit Schwacke und spricht Nebenkosten zum Beispiel für Haftungsreduzierung und Winterreifen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die Abtretungsformulierungen dieses Falles werden vom Landgericht Köln in beispielloser Intensität beleuchtet. Da wäre zunächst die Frage der nötigen Transparenz für den Unterzeichner, den Geschädigten. Hier liege kein Verstoß gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, aus dem sich eine unangemessene Benachteiligung hätte ergeben können. Denn der im Formular enthaltene Passus zur Rückabtretung des Schadenersatzanspruches an den Geschädigten im Fall seiner Zahlung an den Vermieter sei - anders als in den von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen - klar auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückübertragung geregelt. Auch andere Gründe gegen eine Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin werden nicht festgestellt.
Vor dem Hintergrund der Absprache der Kölner Amtsrichter und Amtsrichterinnen, von nun an das Gegenteil vom Bisherigen zu wissen und daher mit Fracke zu schätzen, bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht bei seiner Überzeugung zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bleiben wird.

Zitiervorschlag: "Abtretungsformular ohne Rechtsverstoß, Aktivlegitimation gegeben"

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. (...) Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs 1 S 2, S. 1 BGB anzunehmen. (...) Vorliegend  enthält  die  Abtretungserklärung  die abschließende Regelung, dass das Mietwagenunternehmen im Umfang durch den Unfallgeschädigten geleisteter Zahlungen die Schadensersatzsprüche an diesen zurücküberträgt. (...) Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Klausel, die der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (VI ZR 135/19, a. a. 0) zugrunde lag und von diesem wegen Intransparenz für unwirksam erachtet wurde, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. (...) Dabei ließ die Klausel offen - worauf der BGH die Intransparenz  stützte  -  zu welchem Zeitpunkt der Unfallgeschädigte die Forderung zurückerhalten solle (...) Eine vergleichbare Unklarheit bezüglich des Zeitpunkts der Rückübertragung besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Denn die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Formulierung (...) setzt voraus, dass Zahlungen vor der Rückübertragung bereits getätigt wurden. Mithin ist durch die Klausel die zeitliche Abfolge - erst Zahlung, dann Rückübertragung - auch im Hinblick  auf den Verständnishorizont eines Durchschnittskunden klar und unmissverständlich geregelt. (...)
Auch liegt keine unangemessene  Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S  1 BGB darin, dass nach der gewählten Formulierung zunächst die Vertragsansprüche des Mietwagenunternehmens zu erfüllen sind, bevor eine  Rückübertragung des Schadensersatzanspruchs verlangt werden kann. (...)
Die hier gegenständliche Abtretungserklärung stellt sich auch nicht im Übrigen als eine unangemessene Benachteiligung dar und enthält auch keine überraschenden Regelungen im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB." 
(Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-21

Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Bonn 114 C 103/20 vom 18.08.2020)

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, als sie ein Vermittlungsangebot der Beklagten ablehnten und sodann bei der Klägerin anmieteten.
2. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war es den Geschädigten nicht zumutbar, die "Alternativangebote" anzunehmen, denn diese bestanden aus einer Tabelle verschiedener unspezifischer Fahrzeuge und deren Tagespreisen.
3. Telefonisch unterbreitete "Angebote", die für den Geschädigten nicht dokumentier- und beweisbar sind, sind unerheblich.
4. Das Berufungsgericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Werte des sogenannten "Fracke-Mischmodells".
5. Auf den Normaltarif ist aufgrund der Vorfinanzierung durch die Klägerin und der flexiblen Mietdauer ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht der klagenden Autovermietung weitere abgetretene Schadenersatzkosten wegen Mietwagen zu. Der Versicherer hatte den Geschädigten jeweils ein schriftliches und auch telefonische Vermittlungsangebote unterbreitet, die den gerichtlichen Anforderungen nicht entsprachen. Die sodann im Rahmen der Erforderlichkeit zu schätzenden Kosten wurden mittels Fracke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie Kosten von Nebenleistungen hinzugesetzt.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer geben immer häufiger schriftliche und telefonische Hinweise an Geschädigte heraus, die das Ziel haben, deren Schadenersatzansprüche bzgl. Raparaturkosten, Sachverständigenkosten und vor allem Mieteagenkosten zu minimieren. Das Landgericht Bonn sieht in telefonischen Hinweisen keine konkreten Angebote, die einen Geschädigten an die Mietwagenpreis-Vorgabe binden könnten. Auch die schriftlichen Angebote waren zu unkonkret, zum Beispiel weil die Geschädigten ihr eigenes Fahrzeug nicht mit dem Angebot für einen Ersatzwagen vergleichen konnten. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif wird an den Zusatzleistungen der Vorfinanzierung des Mietpreises und an der Besonderheit des offenen Mietendes festgemacht.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei unkonkretem bzw. nicht beweisbarem Angebot"

"Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. (...)
Die hier gewählte Art des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügt diesen Voraussetzungen nicht, (...) Vielmehr geht es um eine von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte Abwägung, ob es dem Geschädigten zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. (...) Die Hinweisschreiben der Beklagten hingegen verweisen auf ein Preistableau, aus dem sich der Geschädigte erst Preise heraussuchen muss. Er weiß auch nach Zugang des Schreibens nicht konkret, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen ist er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Hierbei nutzt die Beklagte zudem eine unübliche und unplausible Einteilung der Fahrzeuge, die an die KW Leistung der Fahrzeuge anknüpft, aber zugleich Fahrzeugmodelle aufführt. Fahrzeugmodelle wie den VW Golf gibt es aber z.B. mit Motorleistungen, die fast die gesamt Tabelle abdecken. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt (...)
Dies gilt auch für di1e telefonisch unterbreiteten „Angebote" in den Fällen 2, 4, 5 und 9. Denn auf (nur) telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht  einlassen.  Derartige  „Angebote" sind  nicht  beweisbar, (...)"
(Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021)

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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