Bestätigt: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Leerfahrten

Das Bundesverkehrsministerium hat es bestätigt, dass die Regelungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nur für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung gelten. Zusätzliche regelmäßige Schulungsmaßnahmen sind nur für diejenigen gewerblichen Fahrer verpflichtend, die etwas transportieren.

Die Autovermieter führen keine Transporte durch. Entsprechend haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen für sie nicht gelten können und das verfassungsrechtlich prüfen lassen.

http://www.bav.de/presse/pressemeldungen/2090-berufskraftfahrer-qualifikations-gesetz-bkrfqg-gilt-nicht-fuer-autovermieter.html

Das Bundesverkehrsministerium und die Bundesländer waren lange anderer Ansicht. Das wurde nun ganz aktuell korrigiert.

Wir haben von Anfang an die richtige und rechtlich fundierte Meinung vertreten. Dies hat dazu geführt, dass unsere Mitglieder richtig beraten waren und damit erhebliche Kosten sparen konnten.

Aufgrund unserer Initiative muss nun der gesamte Geltungsbereich des BKrFQG überdacht werden. Denn die Behörden wollten nahezu jedwede gewerbliche Fahrt als betroffen ansehen.

Die Gesetzesanwendung ist zu reduzierenauf diejenigen Unternehmen und deren Angestellte, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr sowie im Werkverkehr berufsmäßig mit Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen fahren und damit ihr Einkommen oder ihren Umsatz erzielen. Insoweit ist eine fragwürdige deutsche Auslegung europäischer Gesetzgebung auf das notwendige Maß zurückgeführt worden.

Ein Dank gilt denjenigen Entscheidern, die in der Lage sind, auf einem falschen Weg umzukehren.

Siehe auch die aktuelle Presseinformation vom 18.03.2015 unter: http://www.bav.de/presse/pressemeldungen.html