LG Aachen: kein Verstoß gegen RDG

Aktuelles Urteil des Landgericht Aachen sehr ausführlich zum RDG:

1.  Keine Inkassodienstleistung nach § 2 Ab. 2 RDG, da das kein eigenständiges Geschäft darstellt.

2.  Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 1 RDG, kann aber dahinstehen, denn:

3.  Es handelt sich auch um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG, da sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört.

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