Das Landgericht Stade bejaht die Aktivlegitimation, weil:
- keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt, § 2 Abs. 2 deshalb nicht einschlägig ist (Stichwort Werklohnpfandrecht durch Rückgriff auf die Schadenersatzforderung)
- keine vertiefte rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Unterschrift
- selbst wenn eine rechtlich vertiefte Prüfung in einer fremden Angelegenheit, dann trotzdem nicht erlaubnispflichtig, weil Nebenleistung