Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-24

Landgericht Lübeck 14 S 46/22 vom 01.02.2024 
(Vorinstanz Amtsgericht Schwarzenbeck 42 C 773/20 vom 06.04.2022)

1.  Der Mieter eines Fahrzeuges kann vom Vermieter für eine Verletzung von Obhutspflichten in Anspruch genommen werden.
2. Den Vermieter trifft die Vortrags- und Beweispflicht.
3. Der kommt der Vermieter nach, indem er die Verschlechterung der Mietsache während der Miete und damit den nicht vertragsgemäßen gebrauch belegt.
4. Da nur der Mieter wissen kann, wann wie und wo das Fahrzeug genutzt wurde, obliegt ihm der Nachweis, selbst die Beschädigung nicht verursacht zu haben.
5. Aufgrund der Feststellung kann der Vermieter den zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen und ebenso den merkantilen Minderwert seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Der Mieter haftet für die Beschädigung eines Mietfahrzeuges während der Mietzeit, sofern der Schaden nachweislich während des Mietgebrauchs entstanden ist und der Mieter nicht nachweisen kann, dass er für dessen Entstehung nicht verantwortlich ist.

Bedeutung für die Praxis: Streit um die Kosten eines Schadens am Mietwagen ist vorprogrammiert. Immer wieder versuchen Mieter, sich den Folgen zu entziehen, selbst wenn es nur um die Selbstbeteiligung geht, die vertraglich vereinbart ist. Gerichte gehen inzwischen davon aus, dass nicht der Vermieter beweisen muss, dass der Mieter den Schaden konkret verursacht hat. Denn der Vermieter war während der Miete nicht dabei. Stattdessen hat der Vermieter die Nachweispflicht dafür, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Mietbeginns und der Fahrzeugübergabe nicht vorhanden war. Dann ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass nicht er es war. Das passt zur mietvertraglichen Obliegenheit des Mieters, den Mietwagen während der Miete rücksichtsvoll zu behandeln und sich bei Schäden sofort beim Vermieter zu melden und die Polizei hinzuzuziehen.