Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-23

Amtsgericht Berlin-Mitte 105 C 127/21 V vom 06.03.2023

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zur Mietwagen-Forderung wurde von der Beklagten im Verlauf des Verfahrens nicht mehr weiter bestritten.
2. Die Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen ihre Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorwerfen lassen.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der Mobilität erfolgt anhand des Mischmodells Fracke.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und Ausstattung mit Navigationsgerät werden zugesprochen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte weist die Auffassung der Beklagten zurück, ein Anruf einer Sachbearbeiterin bei der Geschädigten habe für die Geschädigte die Verpflichtung ausgelöst, ein Vermittlungsangebot anzunehmen oder jedenfalls nicht teurer als telefonisch genannt anzumieten. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus den Listen zuzüglich Nebenkosten aus der Schwacke-Tabelle.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt klar, dass sich die Geschädigte hier nicht auf ein etwaiges günstigeres Angebot der Beklagten verweisen lassen musste. Die Beklagte blieb beweisfällig. Sie legte lediglich einen Aktenvermerk vor, aus dem sich ein Telefonat mit der Geschädigten ergeben sollte, in welchem ihr ein günstigeres Angebot unterbreitet worden sein soll. Das Gericht sah diesen Aktenvermerk nicht als Urkunde an. Und ein solcher Vermerk wäre selbst als Urkunde lediglich ein Nachweis für die Existenz der Eintragungen im System des Versicherers gewesen, jedoch kein Beweis für den Kontakt mit der Geschädigten und den Inhalt des Gespräches. Zudem sei grundsätzlich zweifelhaft, ob telefonisch übermittelte rudimentäre Informationen als hinreichend konkretes und verwertbares Vermittlungsangebot im Sinne des § 254 BGB gewertet werden könnten.

Hinweis:
Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.