Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-23

Landgericht Hagen 1 S 52/22 vom 09.12.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Hagen 15 C 14/21 vom 11.05.2022)

1. Das Berufungsgericht sieht keinen Rechtsverstoß in den Formulierungen der mit dem Geschädigten vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung an den Autovermieter.
2. Die Schätzung der erforderlichen und daher vom Schädiger zu erstattenden Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells der Listen "Fracke".
3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes nach Fracke wird für unfallbedingte Mehrleistungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozent aufgeschlagen.
4. Kosten des Geschädigten für die mietvertraglich vereinbarte Reduzierung seiner Haftung bei Beschädigung des Mietwagens sind nicht erstattungsfähig.
5. Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes gehören zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schadenkosten. 

Zusammenfassung: Das Landgericht Hagen hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf, in der dem Kläger die Aktivlegitimation abgesprochen wurde. Laut Berufungsgericht ist die Abtretung der Mietwagenforderung jedoch wirksam und liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das transparentgebot vor. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht orientiert sich in der Mietwagenkosten-Rechtsprechung grundsätzlich an der Mittelwertrechtsprechung der OLG in Hamm, Düsseldorf und Köln. Zur der Frage des unfallbedingten Aufschlages liegen gravierende Missverständnisse vor. Der BGH meint, ein solcher Aufschlag sei gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Mehrleistungen im Vergleich zu einem Selbstzahlertarif erforderlich sind, um den Geschädigten mobil zu halten. Solche Beispiele sind die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter oder die Eilbedürftigkeit, das offene Mietende oder Zusatzrisiken des Vermieters weil der Mieter keine Kaution stellt.
Missverständnis Nummer 1 liegt darin, dass die Berufungskammer einen Unfallersatztarif mit dem unfallbedingten Aufschlag gleichsetzt. Eine Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs einerseits ergibt sich über § 254 BGB, wenn der Geschädigte beweist, dass ihm keine Alternative zum Marktpreis zur Verfügung stand. Dagegen regelt sich andererseits der unfallbedingte Aufschlag über die Erforderlichkeit und damit über § 249 BGB. Damit verbunden sind andere Beweislastregeln und die Tatsache, dass der unfallbedingte Aufschlag nach § 287 ZPO im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Kosten abgehandelt wird.
Missverständnis Nr. 2 liegt darin, dass das Gericht seine 5%-ige Bemessung des Aufschlages aus der falsch verstandenen Vorfinanzierung ableitet. Die Vorfinanzierung ist einer der Aufschlagsgründe, ja. Aber es geht hier nicht um den Zins auf die noch nicht bezahlten Mietwagenkosten. Denn über diese Verzinsung ("5% über Basiszinssatz") wird am Ende entsprechend §§ 280, 286, 288 BGB nochmals separat entschieden, auch in diesem Urteil. Hintergrund des Aufschlagsgrundes "Vorfinanzierung" ist stattdessen die Überlegung, dass der Vermieter ein zusätzliches Zahlungsausfall-Risiko eingeht, wenn er eine Leistung erbringt, die sich auf Unfallhergangsschilderungen stützt und er gleichzeitig auf die sofortige Bezahlung mittels Bargeld oder Kreditkarte verzichtet. Er geht das Risiko ein, dass der Versicherer begründet nicht zahlt und der Mieter nicht zahlen kann. Anders als es das Gericht formuliert, ist es außerhalb der Vermietung nach einem Unfall völlig unüblich, jemandem ein Auto zu vermieten und auf Vorkasse + Kaution zu verzichten. Nächstes Problem: Die Frage des unfallbedingten Aufschlages bringt das Gericht sodann in den Zusammenhang mit der Haftungsreduzierung, dabei geht es nicht um eine Sicherheitsleistung FÜR den Mieter, sondern DURCH den Mieter, auf die hier verzichtet wird, weil er diese nicht erbringen kann und anderenfalls während der Reparatur zu Fuß gehen müsste.
Eine weitere besondere Sichtweise hat das Gericht in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung. Zwar wird die BGH-Rechtsprechung zum Teil richtig widergegeben, aber dann doch die Erstattungsfähigkeit verneint. Das Gericht will einen speziellen Vortrag zum Altersunterschied des Geschädigtenfahrzeuges zum Mietfahrzeug sehen. Statt dessen geht es doch in der Frage der Erstattung der Kosten der Haftungsreduzierung um den Punkt, dass eine Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Nutzung dem Geschädigten vom Schädiger durch den Unfall aufgezwungen wurde, zur sofortigen Kostenerstattungspflicht inkl. Wertminderung, ggf. Gutachterkosten, Mietausfall ... gegenüber dem Vermieter führen würde. Würde er sein eigenes Fahrzeug selbst beschädigten, könnte er damit weiterfahren.