Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-22

Landgericht München I HK O 5284/20 vom 25.06.2020

1. Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen gelten als Autovermieter und unterliegen den gesetzlichen Vorschriften wie andere Anbieter der Branche auch.
2. Im Antrag auf Fahrzeug-Zulassung ist auch im Fall der Verwendung als AutoAbo nach § 6 Abs. 4 Fahrzeugzulassungs-VO FZV anzugeben, dass das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug genutzt werden soll.
3. Im Zusammenhang mit der Vermietung ergibt sich zudem nach § 13 Abs. 2, S. 3 Fahrzeugzulassungs-VO FZV (Änderungen) die Verpflichtung, bei der Zulassungsbehörde die Vermietungsabsicht für dieses Fahrzeug anzugeben, auch wenn es bereits auf diesen Halter zugelassen ist. 
4. Dem Versicherer ist die Verwendung als Selbstfahrervermietfahrzeug "anzuzeigen", § 23 FZV.
5. Sofern AutoAbo-Fahrzeuge nicht auf den Mieter zugelassen werden, besteht nach § 29 Anlage VIII Abs. 2 STVZO grundsätzlich eine jährliche Pflicht zur amtlichen Hauptuntersuchung.

Zusammenfassung: Das Landgericht München I hatte sich in einem Wettbewerbsverfahren mit der Frage zu befassen, ob dem Autovermieter ein Unterlassungsanspruch gegen einen Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen zusteht, wenn letzterer die Fahrzeuge nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zulässt. Die Wettbewerbskammer hat den Unterlassungsanspruch zugesprochen und dem AutoAbo-Anbieter im Fall eines zukünftigen Verstoßes ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht.

Bedeutung für die Praxis: Klassische Autovermieter und Carsharer bieten Mobilität von wenigen Minuten bis zu mehreren Monaten an. Außer für das Betanken/Laden und für streckenbezogene Gebühren sind alle Kosten beim Vermieter. Das bedeutet der Mieter braucht nur loszufahren. Das ist beim AutoAbo in der Regel ebenso. Daher wird um dieselben Kunden geworben.
Der Wettbewerb darf stattfinden, muss aber fair sein. Für die Autovermietung gelten bestimmte Regelungen der Zulassung, Versicherung und technischen Überwachung der Fahrzeuge. Und diese Regeln haben auch für Plattformen und Fahrzeughalter zu gelten, die diese besondere Form der Autovermietung anbieten möchten. Das hat das LG München eindeutig festgestellt.
An die Abo-Anbieter ergeht der Wunsch, das zu beachten und es nicht auf beiderseits aufwendige und für die unterlegene Seite kostspielige Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen.