Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-22

Landgericht Schwerin 6 S 18/22 vom 07.07.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020)

1. Geschädigte sind grundsätzlich nicht zu einer Recherche nach günstigen Internetangeboten verpflichtet.
2. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten des Mietwagen-Normaltarifes durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter gerechtfertigt.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt ein Abzug für ersparte Eigenkosten.
5. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Schätzung zu verwendenden Mietwagenklasse ist das vermietete und nicht des beschädigte Fahrzeug.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schwerin hat die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten in einer Berufungssache nicht beanstandet. Eine generelle Erkundigungspflicht - wie sie die Beklagte in Bezug auf Mietwagen-Internetportale behauptet hat - hat das Landgericht zurückgewiesen. Sofern unfallbegingt Sonderleistungen wie Haftungsübernahme, Vorfinanzierung durch den Autovermieter oder zeitliche Besonderheiten vorliegen, ist auch ein Aufschlag auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte seine Haltung ausführlich dargelegt, warum es die erforderlichen Mietwagenkosten allein mittels der Werte aus Schwacke schätzen will. Dem hat das Berufungsgericht vollständig zugestimmt. Zusätzlich hatte der Autovermieter einen Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 25 Prozent gefordert. Leider wird deutlich, dass dieses Gericht den Aufschlag zwar zuspricht, die Linie des BGH jedoch auch nicht verstanden hat. Es bezeichnet den Tarif als Unfallersatztarif, was er aber nicht ist.
Ist  in einem Ausnahme-Fall ein Unfallersatztarif zu erstatten, dann deshalb, weil der Geschädigte zwar einen eigentlich nicht erforderlichen (über dem Marktpreis liegenden) Preis verlangt, jedoch keine Alternative hat, um seine Mobilität fortzusetzen. Wenn er nachweisen kann, dass es keine günstigeren Angebote gegeben hat (Beweislast beim Geschädigten), kann er den Unfallersatztarif ausnahmsweise verlangen (§ 254 BGB: dann kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit).
Hier im entschiedenen Fall jedoch geht es nicht um die Geltendmachung des Unfallersatztarifes, sondern um einen Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) und nicht außerhalb der Erforderlichkeit. Weil unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Ein Beispiel dafür ist die Notwendigkeit, für den Geschädigten den Mietzins in der Regel erst einmal vorzufinanzieren, da dieser in der Unfallsituation - selbst wenn er nicht mittellos ist - die Kosten einer Ersatzmobilität für eine unbestimmte Anmietdauer und damit unbestimmte Höhe des Schadenaufwandes nicht aufbringen kann. Üblich wäre sonst eine Zahlung bei Reservierung oder spätestens bei Mietbeginn und nicht Monate oder Jahre später. Das ist der unfallbedingte Mehraufwand beim Vermieter.