Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-22

Amtsgericht Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

1. Der Vorwurf der Beklagten einer Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB wurde zurückgewiesen, da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass sie hätte ein Fahrzeug nach den Erforderlichkeiten des konkreten Schadenfalls zur Verfügung stellen zu können.
2. Das von der Beklagten behauptete günstigere Mietwagen-Direktvermittlungsangebot war zudem nicht mit dem schadenrechtlichen Anspruch und den tatsächlich von den Geschädigten angemieteten Fahrzeugen vergleichbar.
3. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit kann anhand des Mischmodells aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
4. Ein Aufschlag auf den Grundwert des Normaltarifs ist erstattungsfähig, da im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen beansprucht und erbracht wurden.
5. Die Kosten erforderlicher und angefallener Nebenkosten sind ebenso von Schädiger-Versicherer zu erstatten (Zustellung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Winterreifen).
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind schadenersatzrechtlich zu erstatten, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bereits vorgerichtlich als sinnvoll anzusehen war.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Köln folgt der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Preisvorgabe und Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges nicht. Die Beklagte ist dazu ihrer Vortrags- und Beweislast nicht nachgekommen. Die zu erstattenden Mietwagenkosten schätzt das Gericht mit dem Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Da ist zunächst die Begründung zum Thema Direktvermittlung. Das Gericht hat erkannt, dass die Beklagte gegenüber den Geschädigten lediglich ins Blaue hinein behauptet hat, diese könnten über sie die notwendige Ersatzmobilität extrem günstig erhalten. "Wer - Wo - Wann und Was" blieben offen. Darauf mussten sich die Geschädigten schon nicht einlassen. Außerdem hatte die Beklagte in ihren Behauptungen zu angeblich verfügbaren Mietwagen und Preisen eine Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung unterstellt, die höher und damit nachteiliger für die Geschädigten gewesen wäre, als die Geschädigten in den Vertragsabschlüssen mit ihrem Autovermieter vereinbart haben. Das Gericht sah es als einen erheblichen Nachteil an, wenn Geschädigte in jedem Schadenfall eine höhere SB an den Vermieter zu zahlen haben, als ihnen schadenrechtlich zuzubilligen ist (SB = 0). Damit wären die Direktvermittlungsvorgaben des gegnerischen Haftpflichtversicherers auch dann nicht vergleichbar gewesen, wenn es sich um konkrete Angebote gehandelt hätte.
Doch auch diese Abteilung des Amtsgerichtes in Köln schätzt inzwischen mit dem Mischmodell. Eine Begründung fehlt leider.