Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-22

Landgericht Würzburg 41 S 243/22 vom 16.03.2022, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
(Vorinstanz Amtsgericht Würzburg 17 C 1633/21 vom 10.02.2022)

1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird zurückgewiesen.
2. Auf eine Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit kommt es nicht an, wenn der Kläger mittels Preiserkundigung nachgewiesen hat, dass andere (Internet-)Anbieter nicht liefern konnten.
3. Preiserkundigungen für den Nachweis, dass angebliche günstigere Angebote konkret im regionalen Markt zum Anmietzeitpunkt nicht existieren, können unter aktiver Mithilfe des Vermieters durchgeführt werden.
4. Der Vorwurf der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit, weil der Geschädigte den Ersatzwagen zum Marktpreis nicht gegen ein von der Beklagten vermitteltes Fahrzeug getauscht habe, wird zurückgewiesen.
5. Ein Anspruch auf einer vollständigen Haftungsausschluss für Schäden am Ersatzfahrzeug ist grundsätzlich gegeben und entstehende Kosten sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Würzburg bestätigt per Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung pro Geschädigtem und Autovermieter. Das Gericht spricht die Mietwagenkosten laut Abrechnung des Vermieters zu, da dem Geschädigten nachweislich keine anderen Angebote zur Verfügung standen. Auf die Frage, ob der Tarif des Vermieters dem Marktpreis entsprochen hat oder darunter / darüber lag, kommt es sodann nicht mehr an. Der Autovermieter hatte gemeinsam mit dem Geschädigten vor der Anmietung telefonisch versucht, in der Region bei anderen Anbietern die Preise einzuholen. Etwas günstigeres hat sich daraus nicht ergeben. 

Bedeutung für die Praxis: Gegen die allgegenwärtigen Anschuldigungen der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte habe viel zu teuer angemietet, helfen die konkreten Hinweise auf erhebliche Mängel der Fraunhofer-Liste häufig nicht weiter. Gerichte sind durch die tausendfach vorgelegten Internetscreenshots verunsichert, auch wenn diese nicht vergleichbar und lediglich den Partei-Interessen entsprechend ausgesucht sind. Helfen kann es dann, durch eine proaktive Erkundigung nach Alternativen den Nachweis zu erbringen, dass es solche angeblich immer und überall erhältlichen Preise im konkreten Fall nicht gegeben hat. Da der Geschädigte in diesen Belangen völlig ahnungslos ist, liegt es für den Autovermieter - der einen Marktpreis anbietet und doch für den späteren Prozess diesen Weg einer Preisrecherche gehen möchte - nahe, das gemeinsam mit dem Geschädigten zu tun. Im Zentrum der Preisanfrage muss die neutrale Preiserkundigung für den Ersatzwagen stehen, wie ihn der Geschädigte beanspruchen darf. Die im Prozess zu erwartenden Zeugenaussagen können das Gericht überzeugen, wenn nachweisbar keine Einflussnahme durch den Vermieter stattgefunden hat und es nur um den benötigten Ersatzwagen mit allen Details der Leistung ging.
Die lange Dauer der Anmietung, die der Corona-Situation und den nicht vorhandenen Kaufmöglichkeiten für Gebrauchtfahrzeuge geschuldet ist, wird nicht beanstandet.