Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-22

Amtsgericht Oldenburg 5 C 5037/21 vom 10.05.2021

1. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen, die aufgrund des Unfallereignisses und der durch ihn getroffenen Maßnahmen zur Schadenkompensation entstanden sind.
2. Die subjektive Schadenbetrachtung gebietet es, die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Wahl der Mittel zu berücksichtigen. Die grundsätzlich freie Wahlmöglichkeit der Mittel führt nicht dazu, dass er Marktforschung betreiben oder überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss, um für den Schädiger zu sparen.
3. Die Kosten der erforderlichen Ersatzmobilität sind mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu schätzen (keine Internet-Lastigkeit, örtliche Genauigkeit.
4. Der Verweis der Beklagten auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist kein konkreter Sachvortrag, ebenso wenig die Behauptung, woanders wäre ein Mietfahrzeug günstiger gewesen.
5. Die Kosten der schadenbedingten Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten (Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis)
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist ausnahmsweise deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit dem Ersatzwagen lediglich unter 1.000 km gefahren wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oldenburg weist die Einwände der Beklagten gegen die Schadenersatzforderungen des Zessionars zurück und spricht den Restbetrag vollständig zu. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird die Schwacke-Liste angewendet. Kosten der Nebenleistungen werden ebenso als ersatzfähig angesehen. Vom Abzug für Eigenersparnis unter 1.000 km ist abzusehen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst leitet das Gericht die Grundsätze des Schadenersatzrechts bezogen auf die Ersatzwagenanmietung lehrbuchhaft her und verweist darauf, dass die individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu beurteilen sind. Das allgemeine Bestreiten der Erforderlichkeit der schadenrechtlich geforderten Mietwagenkosten durch die beklagte Haftpflichtversicherung wird vom Gericht nicht als Anlass gesehen, die im Gerichtsbezirk geltende Schwacke-Linie zu verlassen. Es bestehe keine Pflicht zur Erkundigung nach niedrigeren Tarifen, so lange das Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen falle. In diesem Rahmen könne er das erstbeste Angebot für sich nutzen. Bei der Beantwortung der Frage der Erstattung von Kosten einer Haftungsreduzierung schaut das Gericht allerdings rechtsfehlerhaft darauf, ob der Geschädigte sein eigenes, verunfalltes Fahrzeug kaskoversichert hat. Das spielt aber hier gar keine Rolle. In Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit einer Zweitfahrergebühr liegt das Gericht wieder auf BGH-Linie und urteilt, dass diese dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte auch mit seinem eigenen Fahrzeug nicht nur selbst gefahren ist. Da der Versicherer die Mietwagendauer anzweifelt und daher einen Reparaturablaufplan verlangte, sind dessen Kosten auch von ihm zu erstatten. Einzelne Gerichte denken auch in der Frage von Abzügen wegen ersparter Eigenkosten weiter, wenn dazu vorgetragen wird. Fährt ein Mieter weniger als 1.000 km nicht mit seinem beschädigt in der Werkstatt stehendem Auto, ist eine für ihn realisierbare konkrete Ersparnis bei seinem eigenen Fahrzeug nicht vorstellbar und ein Abzug bei Schadenersatzansprüchen daher falsch.